Landgericht Oldenburg
Urt. v. 19.07.2007, Az.: 7 KLs 45/07
Anforderungen an eine rechtmäßige Abhörmaßnahme gem. § 100 c Abs. 1 Nr. 2 Strafprozessordnung (StPO); Die Hörfalle als verbotene Täuschung i.S.d. §§ 163a Abs. 3, 136a Abs. 1 StPO; Vornahme der erforderlichen Gesamtabwägung für die Bestimmung des Vorliegens eines minderschweren Falles i.S.d. § 332 Abs. 1 S. 2 Strafgesetzbuch (StGB); Vorliegen einer durch einen Bürgermeister begangenen versuchten Erpressung durch Androhung der Verhinderung des Aufstellens eines Bebauungsplanes durch negative Beeinflussung des Stadtrates bei Nichtzahlung einer bestimmten Geldsumme
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 19.07.2007
- Aktenzeichen
- 7 KLs 45/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 55932
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOLDBG:2007:0719.7KLS45.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 22 StGB
- § 23 StGB
- § 253 Abs. 1 StGB
- § 253 Abs. 2 StGB
- § 253 Abs. 3 StGB
- § 332 Abs. 1 S. 1 StGB
- § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB
- § 100c Abs. 1 Nr. 2 StPO
- § 136a Abs. 1 StPO
- § 163a Abs. 3 StPO
Verfahrensgegenstand
Bestechlichkeit
In der Strafsache
...
hat die 7. große Strafkammer des Landgerichts in Oldenburg
in der Sitzung vom 19.07.2007,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht Meyer als Vorsitzender
Richterin am Landgericht Blohm als beisitzende Richterin
Herr Rainer Wichmann, Hatten, Frau Dorit Lachmann, Oldenburg, als Schöffen
Staatsanwältin Schiereck-Bohlmann als Beamtin der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt Hartwich als Verteidiger
Justizangestellter Haaker als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
fürRecht erkannt:
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: | §§332 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nr. 2, 253 Absatz 1, 2 und 3, 22, 23 Absatz 1, 52, 56 StGB |
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Gründe
I.
...
II.
1.
Vorgeschichte
a)
Im Jahre 2002 erwarb der Zeuge ... der als Grundstücksmakler in Nordenham tätig ist, an den Gateteichen in Nordenham ein etwa 7.600 m2 großes Grundstück zum Preis von 190.000,00 EUR in der Absicht, dieses nach Teilung in mehrere Parzellen als Bauland wieder zu veräußern. Dementsprechend beantragte er im Dezember 2002 beim Bauamt der Stadt Nordenham die Aufstellung eines Bebauungsplanes für dieses Gebiet, die auch im Januar 2003 vom Bauausschuss und sodann vom Verwaltungsausschuss beschlossen wurde. Kurz darauf erfolgte eine Bürgerbeteiligung an dem geplanten Vorhaben, in deren Rahmen seitens der Anlieger Bedenken hinsichtlich einer nicht ausreichenden Oberflächenentwässerung erhoben wurden und die Auffassung vertreten wurde, dass das Areal als ökologisch wertvoller Lebensraum für die Tier- und Pflanzenwelt erhalten bleiben müsse.
Im August 2003 trat der Angeklagte als Kandidat der örtlichen CDU sein Amt als Bürgermeister der Stadt Nordenham an und setzte sich in der Folgezeit für die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet an den Gateteichen ein, führte insbesondere Gespräche mit den Fraktionen des Stadtrates. In dieser Zeit wurden von dem Zeugen ... Gutachten zu der ökologischen Struktur des Planungsgebietes und den Möglichkeiten der Entwässerung eingeholt, die nach Auffassung des Bauamtes der Stadt Nordenham sämtliche Bedenken ausräumten, so dass von dort das Projekt nach wie vor befürwortet wurde. Gleichwohl kam aufgrund der entgegenstehenden Haltung der SPD-Fraktion, die sich die von den Anliegern angeführten Argumente zu eigen machte, keine Mehrheit für die Aufstellung eines Bebauungsplanes zustande. Erschwerend trat hinzu, dass der Zeuge ... ohne die erforderliche Genehmigung bereits mit der Rodung des erworbenen Grundstücks begonnen hatte, was mit dazu beitrug, dass der Bauausschuss mit der Stimmenmehrheit der SPD-Mitglieder die Einstellung des Bauleitverfahrens beschloss. Daraufhin wurde das Verfahren nicht mehr dem Verwaltungsausschuss vorgelegt. Im Jahre 2004 wurden seitens der SPD-Fraktion noch zwei Versuche unternommen, eine Einstellung des Bauleitverfahrens durch den Verwaltungsausschuss zu erreichen und dieses endgültig zu Fall zu bringen, was der Angeklagte dadurch verhinderte, dass er diesen Punkt jeweils wieder von der Tagesordnung nahm. Das Verfahren ruhte daher fortan.
b)
Im Jahre 2004/2005 begann die Ehe des Zeugen ... zu kriseln; er wandte sich einer anderen Frau zu, während seine Ehefrau eine Partnerschaft mit dem Angeklagten einging, die bis heute andauert. Im Juni 2005 ertappte der Zeuge ... nachts in der ehelichen Wohnung, die von ihm zumindest teilweise noch genutzt wurde, seine Ehefrau "in flagranti" mit dem Angeklagten. Darauf kam es zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ... zu einer heftigen Auseinandersetzung, in deren weiteren Verlauf der Zeuge ... den Angeklagten aus dem Haus warf. Noch in derselben Nacht versuchte der Zeuge ... in seiner Erregung die Ehefrau des Angeklagten telefonisch zu erreichen und sprach ihr schließlich das soeben Erlebte auf den Anrufbeantworter, der allerdings von der Tochter des Angeklagten abgehört wurde. Diese brach daraufhin jegliche Beziehung zu ihrem Vater ab und meidet bis heute weitgehend den Kontakt zu ihm. In der Folgezeit erzählte der Zeuge ... der damals als CDU-Mitglied dem Stadtrat angehörte, zudem innerhalb der Fraktion von dem nächtlichen Streit mit dem Angeklagten, was zur Folge hatte, dass sich nicht nur die Begebenheit als solche, sondern auch das Gerücht, der Zeuge ... habe den Angeklagten nackt aus dem Haus geworfen, in Nordenham verbreitete und von der örtlichen Presse immer wieder aufgegriffen wurde.
Hierdurch fühlt sich der Angeklagte, dessen Ruf durch die Verbreitung derartiger Gerüchte erheblich litt, gedemütigt. Hinzu kam, dass im Rahmen des vor dem Amtsgericht Nordenham zwischen dem Zeugen ... und seiner damaligen Frau geführten Scheidungsverfahrens erhebliche Auseinandersetzungen um Unterhalt, Zugewinn sowie den Umgang mit der jetzt dreijährigen Tochter entbrannten, in die auch der Angeklagte als neuer Lebensgefährte involviert war. Die wechselseitigen Beleidigungen und ständig neu entfachten Streitigkeiten führten zu einemäußerst angespannten Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ... das sich mit der Zeit nur mäßig beruhigte. Insbesondere der Angeklagte konnte das Vorgefallene nicht verarbeiten, geschweige denn dem Zeugen ... vergeben.
2.
Zur Tat
Im Herbst des Jahres 2006 änderten sich zugunsten der CDU die Mehrheitsverhältnisse im Rat der Stadt Nordenham und damit auch in den Ausschüssen; die SPD hielt nicht mehr die absolute Mehrheit. Diesen Umstand nahm der Zeuge ... zum Anlass, mit Schreiben vom 01.11.2006 erneut beim städtischen Bauamt die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet an den Gateteichen zu beantragen. Der zuständige Sachbearbeiter im Bauamt, der Zeuge ... riet dem Zeugen ... den Antrag bis zum Januar 2007 ruhen zu lassen, da mit der Änderung des Baugesetzbuches zum 01.01.2007 ein vereinfachten Antrags- und Planungsverfahren gelte; dann könne das alte Bauleitverfahren durch Aufhebung der bisher gefassten Beschlüsse abgeschlossen und ein neues Bauplanungsverfahren unter den vereinfachten Bedingungen eingeleitet und durchgeführt werden. Entsprechend der Abrede wurde von dem Zeugen ... nach Rücksprache mit dem Abteilungsleiter, dem Zeugen ... ein Beschlussentwurf für die Aufhebung der in dem alten Bauleitverfahren gefassten Beschlüsse gefertigt als Vorbereitung für die auf den 25.01.2007 angesetzte Sitzung des Verwaltungsausschusses. Als der Angeklagte auf der Amtsleiterbesprechung am 15.01.2007 erstmals von dem neuen Antrag des Zeugen ... erfuhr, ließ er diesen Punkt wieder von der Tagesordnung für die Verwaltungsausschusssitzung streichen. Zudem wies er den Zeugen ... am selben Tag mündlich an, dass sämtliche Unterlagen, Anträge und Schriftsätze unmittelbar ihm vorzulegen und der Antragsteller, d.h. der Zeuge ... an ihn zu verweisen sei. Zudem erstellte er ebenfalls am 15.01.2007 eine schriftliche Hausanweisung mit gleichem Inhalt. Zur Begründung dieses bei der Bauverwaltung der Stadt Nordenham unüblichen Vorgehens führte er zwar offiziell die beim ersten Anlauf des Planungsverfahrens erfolgte öffentliche und politische Diskussion an. Tatsächlich ließ er sich bei den vorgenannten Anordnungen von seinem angespannten Verhältnis zu dem Zeugen ... und dem daraus resultierenden Wunsch leiten, seine überlegene Stellung als Bürgermeister der Stadt Nordenham gegenüber dem Zeugen ... auszuspielen.
Der Zeuge ... der auf seine Sachstandsanfrage von dem Zeugen ... darüber informiert worden war, dass der Angeklagte die Angelegenheit nunmehr zur Chefsache erklärt hatte, vereinbarte mit dem Angeklagten - wie von diesem auch erwartet - über dessen Sekretärin einen Termin, um mit dem Angeklagten den weiteren Gang des Verfahren zu besprechen. Als der Zeuge ... abredegemäß am 30.01.2007 um 17.00 Uhr im Dienstzimmer des Angeklagten im Rathaus von Nordenham erschien, brachte er sogleich sein Anliegen zur Sprache, woraufhin der Angeklagte ihm mit der Fragestellung entgegnete, warum er denn meine, dass er, der Angeklagte, das Verfahren noch unterstützte solle. Als der Zeuge ... sich erkundigte, was denn dagegen spreche, äußerte der Angeklagte Bedenken, dass der Zeuge ... ein Diktiergerät bei sich führen und das Gespräch aufzeichnen könnte. Der Zeuge bot dem Angeklagten daraufhin an, zum Gegenbeweis seine Jacke auszuziehen, was der Angeklagte annahm, so dass der Zeuge ... seine Jacke im Vorzimmer ablegte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte der Angeklagte, den Zeugen ... unter Druck zu setzen und für sich einen Vermögensvorteil daraus zu ziehen, dass der Zeuge ... zur Verwirklichung des begehrten Bebauungsplanes auf die Verfahrensförderung durch den Bürgermeister angewiesen war. Dabei kam dem Angeklagten zwar keine eigene, ausschließliche Entscheidungskompetenz zur Aufstellung des Plans als solcher zu. Jedoch hatte er in seiner Funktion als Bürgermeister die Möglichkeit, seinen Einfluss auf die Fraktionen des Stadtrates geltend zu machen und auf diese Weise die Aufstellung des Bebauungsplanes zu fördern oder auch zu behindern. Zudem oblag ihm, zumal er das Verfahren an sich gezogen hatte, die Entscheidung, dem Verfahren weiteren Fortgang zu geben, es dem Bau- sowie dem Verwaltungsschuss zur Entscheidung vorzulegen, diese jeweils vorzubereiten und ggf. weitere notwendige Schritte einzuleiten, z.B. die Einholung von Ergänzungsgutachten zu veranlassen.
Im weiteren Verlauf des Gesprächs warf der Angeklagte dem Zeugen ... vor, dass dieser seinem Ruf als Bürgermeister sehr geschadet habe, was er, der Angeklagte, nicht vergessen könne. Ferner brachte er das laufende Scheidungsverfahren zwischen dem Zeugen ... und dessen Ehefrau zur Sprache, wobei er dem Zeugen vorhielt, sich insbesondere bei der Unterhaltsauseinandersetzung nicht richtig verhalten zu haben. In unmittelbarem Zusammenhang hierzu erklärte der Angeklagte darauf, dass er das Bauleitverfahren so nicht mehr unterstützten könne, undäußerte auf Nachfrage des Zeugen ... sodann, dass ihm mit einer Entschuldigung nicht mehr geholfen sei; der Zeuge ... müsse sich schon "etwas einfallen lassen". Des Weiteren gab er dem Zeugen ... zu verstehen, dass man durchaus noch ein Gutachtern in der Bauplanungsangelegenheit einholen könne, das ebensogut zu einem negativen Ergebnis hinsichtlich der Aufstellung eines Bebauungsplanes kommen könne. Er, der Angeklagte, könne dann hiervon sicherlich auch den Stadtrat überzeugen. Der Zeuge ..., der die Erklärung - wie von dem Angeklagten beabsichtigt - als Drohung empfand und befürchtete, der Angeklagte könne in der geäußerten Weise negativen Einfluss auf das Bauvorhaben nehmen, fragte den Angeklagten nunmehr direkt, was dieser sich denn vorstelle, ob er ein Grundstück verlange. Dies verneinte der Angeklagte, fragte jedoch im Gegenzug, was denn so ein Grundstück wert sei, und wies darauf hin, dass er wegen der privaten Unannehmlichkeiten, die der Zeuge ... ihm bereitet habe, nicht unerhebliche Kosten gehabt habe. Dadurch gab der Angeklagte dem Zeugen ... bewusst zu verstehen, dass er eine Geldzuwendung dafür verlangt, dass er das Bebauungsplanverfahren künftig fördern und ihm weiteren Fortgang geben wird. Mit den erneuten Worten, der Zeuge ... solle sich "etwas einfallen lassen", beendete der Angeklagte die Unterredung und schlug vor, man könne darüber ja am kommenden Donnerstag reden, wenn der Zeuge ... seine Tochter von seiner Frau abhole.
Der Zeuge ... der bereits erheblich in das Vorhaben investiert hatte und weitere finanzielle Nachteile befürchtete, falls er sich nicht dem Ansinnen des Angeklagten beugen werde, brachte am folgenden Tag den Vorfall beim Polizeikommissariat Nordenham zur Anzeige. Daraufhin wurde die Sache unverzüglich an das zuständige Fachkommissariat für Wirtschafts- und Korruptionskriminalität in Oldenburg abgegeben. Gemäß Absprache mit den ermittelnden Polizeibeamten und der Staatsanwaltschaft vereinbarte der Zeuge ... telefonisch einen weiteren Gesprächstermin mit dem Angeklagten für den 16.02.2007 auf dem betreffenden Grundstück an den Gateteichen in Nordenham. Dieses Gespräch wurde mittels eines in einem Handy verborgenen Mikrophons, das dem Zeugen ... zuvor übergeben worden war, von den zuständigen Polizeibeamten abgehört und zudem aufgezeichnet.
Im Verlauf dieses zweiten Gesprächs griff der Angeklagte seine Forderung nach einer Geldzuwendung wieder auf, die er nunmehr konkretisierte. So verlangte er von dem Zeugen ... eine "Motivationsspritze" für eine künftige Förderung des angestrebten Bauleitverfahrens und erklärte ihm, dieser müsse das Vergangene wieder gut machen, damit er, der Angeklagte, es leichter vergessen könne. Dabei suggerierte er dem Zeugen, dass die Durchsetzung der Aufstellung eines Bebauungsplanes in erster Linie von seinem, des Angeklagten, Willen abhänge und drohte in diesem Zusammenhang wiederum, dass er auch ein weiteres Gutachten einholen lassen könne mit der Folge, dass das Verfahren sich über weitere Jahre hinziehen werde. Zur Bekräftigung seiner Drohung wies er darauf hin, dass das Ergebnis eines solchen Gutachtens für den Zeugen ... durchaus negativ ausfallen könne. Abschließend verlangte der Angeklagte dafür, dass er die Aufstellung des Bebauungsplanes unterstützen werde, einen Betrag von 10.000,00 Euro, die der Zeuge ... in einem Kuvert beschriftet mit dem Namen des Angeklagten in dessen Postkasten werfen solle. Ferner forderte er den Zeugen ... auf, ihn sodann über die erfolgte Geldübergabe per SMS zu unterrichten. Als Gegenleistung versprach er dem Zeugen ... dass er die Sache über "seine Fachleute" fördern werde.
III.
1.
Die unter Ziff. I. 1. getroffenen Feststellungen zum schulischen und beruflichen Werdegang des Angeklagten sowie zu seinen familiären und pekuniären Verhältnissen basieren uneingeschränkt auf seinen Angaben.
2.
Das Tatgeschehen (Ziff. I. 2.) hat die Kammer im Wesentlichen anhand der Einlassung des Angeklagten, soweit sie ihr zu folgen vermochte, und der Aussagen der Zeugen ... und ... sowie der mit den Ermittlungen befassten Polizeibeamten festgestellt.
a)
Der Angeklagte hat sich zunächst durch Verlesen einer schriftlich vorbereiteten Erklärung wie folgt eingelassen: Er habe in der Tat in Gesprächen mit dem Geschädigten ... diesen aufgefordert, Geld in ein Kuvert zu stecken und dieses in seinen Postkasten zu werden, und dadurch gegenüber ... seine Unterstützung für die Aufstellung des Bebauungsplanes von der Zahlung einer Geldsumme abhängig gemacht. Dabei habe er dem Zeugen ... auch zu verstehen gegeben, dass er als Amtsträger in der Lage sei, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes durch den Rat der Stadt Nordenham nicht zu unterstützen, wenn eine Zahlung ausbleibe. Es habe ihn mit heimlicher Freude erfüllt, dass sein Widersacher auf seine, des Angeklagten, Veranlassung mit ihm als Amtsträger wegen der Verfolgung des Bebauungsplanes habe sprechen müssen. Er habe auch versucht, den Zeugen auszuhorchen, welchen Wert wohl nach Erlass der Bebauungsplansatzung die Grundstücke haben könnten, denn er habe dem Zeugen ... nachweisen wollen, dass er seiner Ehefrau rechtswidrig einen Vermögenszuwachs während der Ehe verschwiegen habe. Gleichzeitig habe er darauf hingewiesen, dass eine Bereinigung ihres persönlichen Verhältnisses notwendig sei, bevor er eine Unterstützung von ihm, dem Angeklagten erwarten könne. Unter Bereinigung habe er damals ein deutliches Zeichen der Vernunft verstanden und dieses mit der Zahlung rückständigen Unterhalts bzw. Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes wegen Verleumdung verbunden. Er habe sich sodann dazu hinreißen lassen, seine Vorstellungen zu konkretisieren, wobei ihm "die Sicherungen durchgeknallt" seien. Er habe dem Zeugen ... eine größere Kompetenz vorgegaukelt, als ihm als Bürgermeister zugestanden habe, und dabei in Kauf genommen, dass der Zeuge ... sich einen Vorteil von seiner Einflussnahme versprochen habe oder einen Nachteil durch seine Einflussnahme habe verhindern wollen. Das seitens der Polizei aufgezeichnete Gespräch, für dessen er sich schäme, sei authentisch. Er sei durch die Vermischung privater und dienstlicher Belange und bei Verfolgung eines persönlichen Rachefeldzuges gegen den Geschädigten zunächst unbewusst, sodann jedoch bewusst in eine Situation geraten, bei er sich aus der Verstrickung nicht habe lösen können. Der Zeuge ... habe nach seiner, des Angeklagten, damaligen Einschätzung seine Ehefrau gedemütigt und sie für ihre Lebenspartnerschaft mit ihm, dem Angeklagten regelrecht strafen wollen. Um sich den Unterhaltsansprüchen zu entziehen, habe er frisiertes Geschäftsmaterial vorgelegt. Gleichzeitig habe er ihn, den Angeklagten verleumdet, indem er behauptet habe, er habe ihn als Liebhaber seiner Frau halbnackt aus dem Haus geworfen. Zudem habe der Zeuge ... bei seiner Tochter gegen seine Ehefrau und ihn, den Angeklagten, intregiert. Aufgrund dessen sei das Verhältnis zwischen ihnen von gegenseitigem Hass geprägt gewesen. Er sei voller Eifer und Zorn gegenüber dem Zeugen ... gewesen.
Auf Nachfragen seitens des Gerichts hat der Angeklagte den Verlauf des am 16.02.2007 erfolgten Gesprächs zwischen ihm und dem Zeugen ... so eingeräumt, wie er unter Ziff. II. 2. dargestellt ist. Des Weiteren hat der Angeklagte angegeben, er sei erst anlässlich dieses zweiten Gesprächs auf die Idee verfallen, Geld von dem Zeugen ... für die Unterstützung bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zu verlangen. Es sei zwar richtig, dass er die Angelegenheit als Chefsache an ich gezogen habe; dies habe jedoch ausschließlich politische Gründe gehabt. Da es sich um ein politisch brisantes Thema gehandelt habe, mit dem er, der Angeklagte bereits einige Jahre zuvor gescheitert sei, habe er Vorsicht walten lassen wollen und daher diesen Punkt, als er damit erstmals auf der Amtsleitersitzung im Januar 2007 mit dem neuen Antrag ... konfrontiert worden sei, wieder von der Tagesordnung der kommenden Verwaltungsausschusssitzung genommen. Um das Projekt zu unterstützen, sei er bereits zweimal im Jahre 2004 in gleicher Weise verfahren, als auf Betreiben der SPD-Fraktion die Einstellung des betreffenden Bauleitverfahrens auf die Tagesordnung gesetzt worden sei. Entgegen der Auffassung der Bauverwaltung habe er es auch nicht für richtig gehalten, das alte Bauleitverfahren aufzuheben und ein neues Verfahren anzustrengen, sondern habe dem Zeugen ... raten wollen, das alte Verfahren zu Ende zu bringen, auch um die Einholung weiterer Gutachten zu vermeiden. Natürlich habe er die Situation auch für ein persönliches Gespräch mit dem Zeugen ... nutzen wollen, um die Beziehung zu ihm zu verbessern. Bei dem ersten Gespräch mit dem Zeugen habe er, der Angeklagte, aber sehr wohl zwischen beruflichen und dienstlichen Belangen getrennt. Vielmehr sei es der Zeuge ... gewesen, der diese Dinge miteinander vermischt habe. Dieser habe gleich zu Beginn des Gesprächs im Januar 2007 gefragt, ob er, der Angeklagte, ein Grundstück wolle. Zudem habe ... ihm gesagt, dass er, der Angeklagte, die Sache unterstützen müsse, da ansonsten die Ehefrau ... keinen Unterhalt bekomme. Erst daraufhin habe er seine Vermutung geäußert, dass ... ein Diktiergerät dabei habe, woraufhin dieser von sich aus im Vorzimmer seine Jacke abgelegt habe. Er habe sodann mit dem Zeugen ... zunächst über den Bebauungsplan gesprochen und ihm seine Ansicht hierzu mitgeteilt, ihn insbesondere darauf hingewiesen, dass er, der Zeuge ... das erst mit den Fraktionen klären müsse und es Erfolg versprechender sei, das alte Verfahren zu Ende zu bringen, anstatt ein neues Bauleitverfahren anzustrengen. Danach sei dieses Thema beendet gewesen. Erst im Anschluss daran hätten sie über die privaten Auseinandersetzungen, u.a. über den Unterhalt für die Ehefrau ..., gesprochen, wobei er von ... verlangt habe, dass dieser ein "Zeichen" setzen müsse, um das Verhältnis zwischen ihnen wieder zu verbessern. Er, der Angeklagte, habe zu diesem Zeitpunkt gar keine konkrete Vorstellung gehabt, worin dieses "Zeichen" bestehen solle. In seinem Hinterkopf habe er lediglich die Vorstellung gehabt, dass der Zeuge ... seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau nachkommen oder für die Einrichtung des Kinder- oder des Badezimmers aufkommen solle. Für sich habe er bei dem ersten Gespräch keinen Vorteil haben wollen. Man habe darüber auch gar nicht weiter geredet und sei so verblieben, dass der Zeuge ... sich etwas überlegen solle, um das Verhältnis zwischen ihnen zu verbessern. Im Rahmen des ersten Gesprächs habe er dem Zeugen ... auch keineswegs mit der Einholung eines Gutachtens gedroht; dies sei erst im zweiten Gespräch erfolgt.
Soweit der Angeklagte behauptet, aus politischen Gründen das Bauleitverfahren an sich gezogen und dieses Thema von der Tagesordnung genommen zu haben, vermochte die Kammer ihm nicht zu folgen. Des weiteren konnte ihm auch kein Glauben hinsichtlich des von ihm geschilderten Inhalts des ersten zwischen ihm und dem Zeugen ... diesbezüglich geführten Gesprächs am 30.01.2007 geschenkt werden.
Seine Ausführungen hierzu waren zum Teil schon für sich genommen nicht schlüssig. Zum einen stehen seine zunächst verlesenen Angaben im Widerspruch zu seiner späteren, auf gerichtliche Befragung abgegebenen Erklärungen. So hat der Angeklagte zunächst eingeräumt, dass ihn eine "heimliche Freude" erfüllt habe, weil sein Widersacher sich an ihn als Amtsträger wegen der Aufstellung des Bebauungsplanes habe wenden müssen. Dies hat er anschließend wieder abgeschwächt durch seine Äußerung, ihm sei angesichts der familiären Verhältnisse ausschließlich daran gelegen gewesen, die Beziehung zu dem Zeugen ... zu normalisieren; sein Ziel sei gewesen, an die Vernunft des Zeugen zu appellieren. Auch die Erklärung des Angeklagten, er habe während des ersten Gesprächs zwischen dienstlichen und privaten Belangen durchaus trennen können, ist mit dem Umstand, dass er das an ihn als Bürgermeister gerichtete Ersuchen des Zeugen ... nach eigenen Angaben dazu nutzen wollte, um die privaten Verhältnisse zu erörtern, nicht vereinbar. Dass der Angeklagte in dieser Angelegenheit vielmehr von Anfang an keine Trennung zwischen dem privaten Streit mit dem Zeugen ... und dessen dienstlichem Anliegen vornahm, belegt überdies seine Äußerung in der Hauptverhandlung, der Zeuge ... sei für ihn doch "kein normaler Bürger" gewesen, er habe ihn, den Angeklagten, schließlich zwei Jahr lang "bekämpft".
b)
Seine Einlassung wird insoweit vor allem widerlegt durch die Bekundung des Zeugen ... der sein Verhältnis zu dem Angeklagten sowie den Verlauf der Unterhaltung mit dem Angeklagten in dessen Dienstzimmer und auch das zweite Gespräch an den Gateteichen in Nordenham am 16.02.2007 so geschildert hat, wie es unter Ziff. II. 1. b) und 2. niederlegt ist.
Im Hinblick auf die jahrelangen massiven Auseinandersetzungen und das nach wie vor anhaltende spannungsgeladene Verhältnis zwischen dem Zeugen ... einerseits und dem Angeklagten sowie dessen Lebensgefährtin andererseits hat die Kammer sich eingehend mit der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen befasst, seine Angaben vor und in der Hauptverhandlung überprüft und mit den übrigen aus der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnissen verglichen. Dabei ist sie zu der Überzeugung gelangt, dass seine Bekundung uneingeschränkt der Wahrheit entspricht.
aa)
Seine Darstellung des gesamten Tatgeschehens von seiner nochmaligen Antragstellung im November 2006 bis zu der abschließenden Unterhaltung mit dem Angeklagten am 16.02.2007 war logisch und wies keinerlei Widersprüche auf, die Zweifel an der Richtigkeit seiner Schilderung hätten begründen können. Den Verlauf der Gespräche mit dem Angeklagten hat er jeweils detailliert beschrieben, wobei er seine Darstellung mit markanten Einzelheiten versehen hat, die auf ein tatsächliches Erleben hindeuteten. So konnte sich der Zeuge noch an die zu Beginn des Gesprächs im Rathaus zwischen ihm und dem Angeklagten gewechselten Worte erinnern: Er habe zunächst dem Angeklagten den Grund für sein Erscheinen mitgeteilt, woraufhin der Angeklagte geäußert habe, warum er denn meine, dass er, der Angeklagte, das noch unterstützen werde. Als er den Angeklagten gefragt habe, was denn dagegen spreche, habe dieser erklärt: "Da will ich so nicht mit dir d'rüber reden. Wer weiß, ob du ein Diktiergerät in der Tasche hast und die ganze Sache mitschneidet." Im weiteren Verlauf der Unterhaltung, als der Angeklagte ihm vorgeworfen habe, diesen verleumdet zu haben, habe er, der Zeuge ... gefragt, ob er Angeklagte eine öffentliche Entschuldigung von ihm verlange, woraufhin letzterer geantwortet habe, dass ihm damit jetzt auch nicht mehr geholfen sei. Lebensnah hat er Zeuge z.B. auch die Reaktion des Angeklagten geschildert, als er von dem Zeugen auf die mehrmalige Aufforderung, er solle sich etwas einfallen lassen, gefragt wurde, was er denn wolle, ob er denn eine Grundstück wolle. Das habe der Angeklagte verneint, aber gefragt: "Was ist denn so ein Grundstück wert?" Unmittelbar darauf habe der Angeklagte sodann erklärt, dass er ja auch wegen des Verhaltens des Zeugen auch nicht unerhebliche Unannehmlichkeiten und Kosten gehabt habe. Diese detaillierte Beschreibung des Gesprächsinhalts, die der Zeuge während seiner Aussage konstant beibehalten hat, lässt die Annahme, sie sei lediglich seiner Fantasie entsprungen, als äußerst abwegig erscheinen.
bb)
Darüber hinaus spricht die Konstanz in der Aussage des Zeugen ... in hohem Maße für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. So ist der Zeuge zu dem Inhalt des am 30.01.2007 zwischen ihm und dem Angeklagten geführten Gesprächs mehrfach polizeilich angehört bzw. vernommen worden, ohne dass sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens oder aber im Vergleich zu seiner Aussage in der Hauptverhandlung Widersprüche oder Abweichungen bei seiner Sachverhaltsdarstellung ergeben haben. Nach dem Bekunden des Zeugen ... ist der Zeuge ... zunächst am 31.01.2007 auf dem Polizeikommissariat Nordenham erschienen und hat erstmals dem Zeugen ... von der Unterredung mit dem Angeklagten berichtet, woraufhin letzterer die Sache unverzüglich an das zuständige Fachkommissariat für Wirtschafts- und Korruptionskriminalität in Oldenburg abgab. Die dort zuständigen Polizeibeamten ... und ... haben - wie sie übereinstimmend in der Hauptverhandlung ausgesagt haben - den Zeugen ... noch am selben Tag zu dem Vorgang angehört und sodann am 05.02.2007 förmlich als Zeugen vernommen. Die Zeugen ... und ... haben den Inhalt der damaligen Angaben des Zeugen ... jeweils detailliert in der Hauptverhandlung geschildert. Ihre Wiedergabe vom Inhalt der jeweiligen Aussage des Zeugen ... stimmte in sämtlichen Einzelheiten mit der Bekundung des Zeugen ... in der Hauptverhandlung überein. Die Zeugen ... und ... haben überdies bekundet, dass auch seinerzeit ein Abgleich der Aussage des Zeugen ... während seiner förmlichen Vernehmung mit seinen vorangegangenen Angabe keine Abweichungen ergeben habe.
cc)
Auch das Aussageverhalten des Zeugen ... im Übrigen sowohl während der Hauptverhandlung als auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens lassen keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit zu. So war sein Auftreten als Zeuge in der Hauptverhandlung bei der Schilderung der Vorgeschichte und des Tatgeschehens deutlich von dem Bemühen um Sachlichkeit geprägt. Soweit er sein Verhältnis zu dem Angeklagten und dem Anlass für ihr Zerwürfnis dargestellt hat, hat er eigene Fehler eingeräumt. Zum Beispiel hat er von sich aus freimütig erklärt, dass er seinerzeit in der CDU-Fraktion den Ratsmitgliedern davon erzählt habe, seine Ehefrau mit dem Angeklagten in flagranti erwischt und aus dem Haus geworfen zu haben, was - wie der Zeuge ebenfalls eingeräumt hat - erheblich dazu beigetragen habe, dass der Angeklagte in Nordenham an Ansehen verloren und in der örtlichen Presse verunglimpft worden sei. Des Weiteren hat der Zeuge ebenfalls von sich aus eingestanden, noch in derselben Nacht eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter der Ehefrau des Angeklagten hinterlassen zu haben, die jedoch dessen Tochter abgehört habe mit der Folge, dass diese die Beziehung zu dem Angeklagten abgebrochen habe. Hierüber hat er Zeuge ... sein Bedauern bekundet ebenso wie hinsichtlich der Auseinandersetzungen mit seiner mittlerweile geschiedenen Ehefrau, die er - im krassen Gegensatz zu dem Angeklagten - nüchtern und sachlich beschrieben hat, ohne Vorwürfe gegen seine geschieden Frau oder den Angeklagten zu erheben. Auch hinsichtlich der Schilderung des Tatgeschehens war die Aussage des Zeugen ... nicht gezielt auf eine Belastung des Angeklagten ausgerichtet. So hat er bei der Darstellung des Gesprächs vom 30.01.2007 ausgesagt, der Angeklagte habe sein Verlangen nicht näher konkretisiert und nicht von Geld gesprochen, sondern lediglich mehrfach betont, er, der Zeuge, möge sich etwas einfallen lassen. Wenn der Zeuge ... den Angeklagten insoweit zu Unrecht hätte belasten wollen, hätte es nahe gelegen, ihm von Anfang eine direkte Geldforderung als Gegenleistung in den Mund zu legen.
Das Auftreten des Zeugen ... in der Hauptverhandlung deckt sich mit dem Eindruck, den die Zeugen ... und ... nach ihrem Bekunden von dem Zeugen während des Ermittlungsverfahrens gewonnen haben. Der Zeuge ... hat hierzu angegeben, der Zeuge ... habe nicht etwa sogleich erklärt, dass er Strafanzeige gegen den Angeklagten erstatten wolle; vielmehr habe er ihn, den Zeugen ... vorab telefonisch um ein persönliches Gespräch gebeten. Als der Zeuge ... kurze Zeit später in der Dienststelle erschienen sei, habe er sein Anliegen dahingehend geschildert, dass er nicht wisse, wie er sich verhalten solle, und um Rat gebeten. Sodann habe er den Sachverhalt sachlich beschrieben und von sich aus über die Spannungen im Verhältnis zu dem Angeklagten und deren Hintergründe berichtet. In gleicher Weise haben die Zeugen ... und ... das Aussageverhalten des Zeugen ... beschrieben.
Die Kammer hatte keine Zweifel, dass die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten den Gang des Ermittlungsverfahrens und insbesondere das damalige Verhalten und die Angaben des Zeugen ... zutreffend wiedergegeben haben. Ihre Bekundungen waren uneingeschränkt schlüssig und deckten sich inhaltlich in zahlreichen Einzelheiten. Auch hatten die Zeugen nicht zuletzt aufgrund der Brisanz des Verfahrens noch eine gute Erinnerung an das damalige Geschehen.
dd)
Des Weiteren hat die Hauptverhandlung keinen nachvollziehbaren Grund erkennbar werden lassen, der für den Zeugen ... hätte Anlass sein können, den Angeklagten hinsichtlich des Gesprächs am 30.01.2007 zu Unrecht der Bestechlichkeit bzw. der versuchten Erpressung zu bezichtigen. Zwar lebt der Angeklagte mit der geschiedenen Ehefrau des Zeugen ... und dessen dreijähriger Tochter zusammen. Gleichwohl erscheint Eifersucht oder Rache als Motiv des Zeugen abwegig. Zum einen lag der Vorfall, bei dem der Zeuge ... den Angeklagten mit seiner damaligen Frau "erwischte" bereits eineinhalb Jahre zurück, als der Zeuge sich Ende Januar 2007 an die Polizei wandte. Der Zeuge ... hat diesbezüglich sowohl gegenüber den Zeugen ... und ... nach deren Bekunden als auch in der Hauptverhandlung angegeben, dass sich nach seinem Eindruck das Verhältnis zu seiner Frau und auch dem Angeklagten bis Januar 2007 wieder gemildert habe, so dass er von den Vorhaltungen des Angeklagten in dessen Dienstzimmer am 30.01.2007 überrascht gewesen sei. Ferner war - wie der Angeklagte und der Zeuge ... insoweit übereinstimmend angegeben haben - die Ehe des Zeugen ... seinerzeit bereits ohnehin gescheitert; vielmehr unterhielt dieser damals schon eine Beziehung zu einer anderen Frau, mit der er auch heute noch zusammen ist. So hat der Zeuge ... auch keineswegs dem Angeklagten die Schuld an dem Scheitern seiner Ehe gegeben, sondern hierzu bekundet, er habe schon vor dem Vorfall im Jahre 2005 gewusst, dass der Angeklagte ein Verhältnis mit seiner Frau habe. Als er seine Frau mit dem Angeklagten angetroffen habe, sei er nur deshalb "ausgerastet", weil diese ihr Verhältnis in der gemeinsamen Wohnung ausgelebt hätten, obwohl er seine Frau zuvor gebeten habe, sich nicht dort mit dem Angeklagten zu treffen. Er habe um sein Ansehen als Geschäftsmann in Nordenham gefürchtet habe, zumal sein Maklerbüro direkt unter der ehelichen Wohnung gelegen habe. Die Kammer hält es ferner für ausgeschlossen, dass der Zeuge ... den Angeklagten aufgrund der vorangegangenen familienrechtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit seiner Tochter, falsch belastet haben könnte. Dagegen spricht bereits, dass das Umgangsrecht des Zeugen ... nach seinem Bekunden bereits mit seiner Frau geregelt war, auch wenn es zwischenzeitlich immer wieder Differenzen gab. Im Übrigen musste der Zeuge ... doch damit rechnen, dass eine Falschbezichtigung des Angeklagten sich auch negativ auf die familienrechtlichen Auseinandersetzungen auswirken und den Streit neu entfachen würde, was insbesondere seinem Umgangsrecht abträglich wäre. Dass der Zeuge sich dieser Auswirkung einer Strafanzeige durchaus bewusst war, ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugen ... und .... Diese haben ausgesagt, der Zeuge ... habe ihnen gegenüber mehrfach seine Befürchtung ausgedrückt, dass seine Kooperation mit der Polizei zu weiteren Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau führen und insbesondere den Umgang mit seiner Tochter wieder schweren werde. Der Zeuge ... hat ferner in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass diese Befürchtung sich nunmehr bestätigt habe und das Verhältnis zu seiner geschiedenen Frau sich aufgrund des Strafverfahrens gegen den Angeklagten wieder deutlich verschlechtert habe.
Schließlich hätte der Zeuge ... auch im Hinblick auf sein Bauvorhaben an den Gateteichen in Nordenham keine Vorteile von einer Falschbelastung des Angeklagten gehabt. Denn dass der Angeklagte, der sich im ersten Durchlauf des Bauleitverfahrens noch deutlich für die Aufstellung des begehrten Bebauungsplanes eingesetzt hatte, diese im Falle einer Strafanzeige mit Sicherheit nicht mehr unterstützen würde, lag auf der Hand.
Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und der massiven Vorwürfe, die der Angeklagte gegen den Zeugen ... noch in der Hauptverhandlung erhoben hat, hatte der Angeklagte jedenfalls deutlich mehr Anreiz gehabt, an dem Zeugen ... Vergeltung zu üben als umgekehrt.
c)
Darüber hinaus werden die Angaben des Zeugen ... bestätigt durch den Inhalt des am 16.02.2007 aufgezeichneten Gesprächs mit dem Angeklagten, das deutliche Rückschlüsse auf den Inhalt der vorangegangenen Unterhaltung am 30.01.2007 zulässt und damit die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten ebenfalls widerlegt.
So ist der Inhalt des aufgezeichneten Gespräch vom 16.02.2007 insoweit bemerkenswert, als der Angeklagte hier - wie von dem Zeugen ... bereits zuvor beschrieben - insofern Druck ausübt, dass er ihm die Einholung eines weiteren Gutachtens in Aussicht stellt:
"BM: ... Kannst Dir vorstellen, wenn du das auf den Weg bringst, erstens muss ich es wollen, zu sagen wir woll'n hier bauen, dass kannst du sagen, dann soll'n die Fraktionen das beantragen, dann SP: Ja. Ja. BM: dann muss ich's machen SP: Ja, ja. BM: Dann brauch ich nur ein Gutachten einholen, dann läuft das nicht mehr, paar Jahre. Das weißt du. SP: Aber die Gutachten, die sind doch alle schon eingeholt. BM: Wenn ich sage, oder meine Fachleute sagen, da ergeben sich noch ein paar Fragen, da müssen wir noch ein neues Gutachten erstellen, dann kann das Ergebnis ganz anders aussehen. Das weißt du doch. - Und 'te, ich würde das unterstützen, das läuft seinen Gang, das sieht auch ganz positiv aus mit den äh Verhältnissen, die wir heute habenäh, nur ich sach dir ganz ehrlich, äh, ich hab keine Motivation, ichäh habe damals viel ertragen müssen und jetzt musst du sagen, das war alles Scheiße."
In gleicher Weise hat der Zeuge ... geschildert, wie der Angeklagte bereits anlässlich des erstens Gesprächs im Rathaus am 30.01.2007 seine Machtposition herausgestellt und ihm gedroht habe, er könne ein neues Gutachten einholen lassen, das dann zu einem negativen Ergebnis für ihn, den Zeugen ... führen könne; hiervon könne er, der Angeklagte, sicher auch den Stadtrat überzeugen. Angesichts der diesbezüglichen Ähnlichkeit des Verlaufs beider Gespräche, ist es abwegig anzunehmen, der Zeuge ... habe lediglich vorgegeben, schon bei der ersten Unterredung von dem Angeklagten in der geschilderten Weise unter Druck gesetzt worden zu sein. Denn der Zeuge hat den Verlauf des ersten Gesprächs bereits lange vor der Unterhaltung am 16.02.2007 so gegenüber ermittelnden Polizeibeamten dargestellt; dass er zu diesem Zeitpunkt schon hätte vorhersehen können, wie der Angeklagte sich später äußern werde, ist fernliegend.
Auch die Einlassung des Angeklagten, er habe anlässlich des Gesprächs im Rathaus zwischen privaten und beruflichen Belangen durchaus unterschieden und sich erst am 16.02.2007 "dazu hinreißen lassen", Geld von dem Zeugen ... für die Unterstützung bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zu fordern, ist angesichts des Inhalts des aufgezeichneten Gesprächs, in dem der Angeklagte deutlich auf die vorangegangene Unterredung Bezug nimmt, nicht haltbar:
"BM: und alles was war, muss ich sagen, äh, da muss schon, da muss schon ne richtige Motivationsspritze kommen. SP: Jaa. Ähm. BM: Das hab ich ja letztes Mal erzählt, brauchen wir nicht alles wiederholen, warum das der Fall ist, nich, äh. Ich hatte mich damals auch anwaltlich schon beraten lassen, äh, wegen Verleumdung und Persönlichkeitsverletzungen was war da alles und deswegen weiß ich ungefähr, obwohl ich's nicht gemacht habe,äh, auch im eigenen Interesse, hab ich gesagt, gut äh dann ham wir wieder ne nervige Diskussion, wenn ich das mache."
Daraus wird deutlich, dass der Angeklagte entgegen seiner Behauptung bereits am 30.01.2007 dem Zeugen ... zu verstehen gegeben hatte, dass dieser aus Sicht des Angeklagten etwas wieder gutzumachen hatte und die Förderung des Bauleitverfahrens durch den Angeklagten von dieser Wiedergutmachung abhängen sollte. Dafür, dass es sich bei der Geldforderung als Gegenleistung für die Unterstützung des Projekts keineswegs um eine spontane Eingabe des Angeklagten handelte, sondern er bereits bei der ersten Unterredung beabsichtigte, einen geldwerten Vorteil für sich herauszuschlagen, spricht auch die folgende Passage aus dem aufgezeichneten Gespräch vom 16.02.2007:
"BM: Du wolltest dir Gedanken machen; ich hab ne Vorstellung! SP: Jaa. Ich wollte mir nicht Gedanken machen; ich musste mir Gedanken machen.
BM: Ja. Genau. - Also zehn Scheine, dann bringen wir es auf den Weg, ins Kuvert, bei mir in den Postkasten, ohne Adresse und es läuft seinen Weg. SP: Zehntausend Euro? Ja, und welche Garantie habe ich, dass das dann auch funktioniert? BM: Mein Wort, dass ich das unterstütze ...."
Die vorstehenden Gesprächspassagen lassen die Einlassung des Angeklagten, er habe während des ersten Gesprächs mit dem Zeugen ... noch gar nicht daran gedacht, für sich einen Vorteil zu fordern, als bloße Schutzbehauptung erscheinen, um das Tatgeschehen als eine spontane Reaktion auf vorangegangene Streitigkeiten erscheinen zu lassen und es im Hinblick auf die Strafzumessung in seiner Schwere herabzusetzen. Zwar ließ sich nicht feststellen, dass der Angeklagte bereits am 30.01.2007 eine konkrete Vorstellung hinsichtlich der Höhe des letztlich verlangten Geldbetrages hatte. Dass er jedoch schon zu diesem Zeitpunkt eine Geldzuwendung von dem Zeugen ... für sich zu fordern beabsichtigte und nicht - wie er behauptet - etwaige familierechtliche Ansprüche der Ehefrau ... im Vorgrund standen, ergibt sich nicht nur aus dem von dem Zeugen ... geschilderten Verlauf des ersten Gesprächs im Rathaus, sondern lässt sich auch daraus schließen, dass der Angeklagte selbst am 16.02.2007 gegenüber dem Zeugen ... unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass diese Angelegenheit nur ihn allein betrifft:
"SP: Und ...? Was sacht die dazu? BM: Die weiß es nich. Die weiß wohl, dass wir uns heute treffen hier vor Ort und äh und über diesen Bau reden, aber von dem anderen weiß sie nichts. Das will ich auch nicht; das hat mit ihr auch nix zu tun. Das ist ausschließlich meine Sache !"
Die Kammer hatte keine Bedenken, den Inhalt des am 16.02.2007 aufgezeichneten Gesprächs zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ... als Beweismittel zu verwerten.
Bei dem in der Hauptverhandlung im Strengbeweis verlesenen Gesprächsprotokoll vom 16.02.2007 handelt es sich entsprechend denübereinstimmenden Aussagen der Zeugen ... und ... um ein die Unterhaltung vollständig wiedergebendes Wortprotokoll. Hiervon hat sich die Kammerüberdies selbst durch Abspielen des Gesprächs in der Hauptverhandlung vergewissert.
Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit dieserÜberwachungsmaßnahme sind die Zeugen ... und ... zum Verlauf des Ermittlungsverfahrens vernommen und im Freibeweisverfahren der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 07.02.2007, durch welchen die Abhörmaßnahme gemäß §100 c Absatz 1 Nr. 2 StPO angeordnet worden ist, sowie der hierauf gerichtete Antrag der Staatsanwaltschaft nebst diesbezüglicher Verfügung vom 07.02.2007 verlesen worden.
Die vom Amtsgericht Oldenburg angeordnete Überwachungsmaßnahme ist weder willkürlich noch unverhältnismäßig.
Zum Zeitpunkt ihrer Anordnung lagen die Voraussetzungen des §100 c Absatz 1 Nr. 2 StPO vor. Aufgrund der Aussage des Zeugen ... über den Inhalt des Gesprächs mit dem Angeklagten am 30.01.2007 bestand bereits der durch Tatsachen begründete Verdacht, dass der Angeklagte versucht hatte, den Zeugen zu einer geldwerten Zuwendung zu nötigen mit der Drohung, er könne auch ein für den Zeugen nachteiliges Gutachten über die Bebaubarkeit des Grundstücks an den Gateteichen einholen lassen und den Stadtrat sodann hiervon überzeugen. Das mögliche Scheitern einer Aufstellung des Bebauungsplanes, das der Angeklagte dem Zeugen auf diese Weise suggerierte und von seinem Einfluss abhängig machte, hätte für letzteren ein empfindliches Übel i.S.d. §253 Absatz 1 StPO bedeutet. Der Zeuge ... hat nach dem Bekunden der Zeugen ... und ... bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 05.02.2007 hierzu ausgesagt, dass das ursprünglich für 190.000,00 EUR von ihm erworbene Grundstück nach Aufstellung eines Bebauungsplanes und Teilung in mehreren Parzellen nach seiner Einschätzung für insgesamt 600.000,00 EUR wieder veräußerbar sei. Demzufolge würde dem Zeugen ein erheblicher Gewinn entgehen, wenn eine Bebauung des Grundstücks - wie von dem Angeklagten in Aussicht gestellt - dauerhaft verhindert würde. Neben des Verdachts der versuchten Erpressung, d.h. einer Katalogtat nach §100 a Satz 1 Nr. 2 StPO, war der Angeklagte ferner verdächtig, tateinheitlich den Tatbestand der Bestechlichkeit verwirklicht zu haben, indem er seine Überstützung des schwebenden Bauleitverfahrens gegenüber dem Zeugen ... von einer Geldzuwendung abhängig machte.
Des Weiteren war die angeordnete Gesprächsüberwachung zur Erforschung des Sachverhalts notwendig. So gründete sich der Tatverdacht ausschließlich auf die Aussage eines Zeugen, dessen Glaubwürdigkeit aufgrund der vorangegangenen stadtbekannten persönlichen Auseinandersetzungen mit dem Angeklagten zunächst erheblich angreifbar erschien. Der Zeuge ... hat hierzu bekundet, dass die Angaben des Zeugen ... nach seinem gesamten Aussageverhaltens zwar uneingeschränkt glaubhaft gewesen seien. Es sei jedoch damit zu rechnen gewesen, dass der Angeklagte den Tatvorwurf abstreiten und den Sachverhalt anders schildern werde, so dass dann Aussage gegen Aussage gestanden hätte und eine Überführung des Angeklagten - auch unter Berücksichtigung der persönlichen Querelen mit dem Zeugen ... - ohne weitere objektive Beweise sehr in Frage gestanden hätte. Die Kammer teilt diese Einschätzung des Zeugen .... Eine Erhärtung des Tatverdachts gegen den Angeklagten wäre nur durch die Gewinnung außerhalb der Aussage des einzigen Belastungszeugen liegender, objektiver Beweise möglich gewesen. Dabei waren andere effektive Ermittlungsansätze als die Aufzeichnung möglicher künftiger Gespräche zwischen dem Zeugen ... und dem Angeklagten nicht erkennbar. Da der Angeklagte nach dem Bekunden des Zeugen ... bereits am 30.01.2007 ein weiteres persönliches Treffen mit dem Zeugen ... zur Besprechung der betreffenden Angelegenheit vorgeschlagen hatte (man könne ja am kommenden Donnerstag, wenn der Zeuge ... seine Tochter abhole, noch mal darüber reden), lag insbesondere die Anordnung einer Abhörmaßnahme nach §100 c Absatz 1 Nr. 2 StPO auf der Hand. Ohne sie erschien die Erforschung des Sachverhaltes nahezu aussichtslos.
Die Durchführung einer Gesprächsüberwachung istüberdies nach dem übereinstimmenden Bekunden der Zeugen ... und ... bereits vor Erwirkung eines entsprechendes amtsgerichtlichen Beschlusses eingehend mit dem Zeugen ... erörtert worden, woraufhin der Zeuge - wie dieser selbst auch in der Hauptverhandlung bestätigt hat - seine ausdrückliche Zustimmung hierzu erteilt.
Aus den dargestellten Verdachtsmomenten hat sich für den Ermittlungsrichter jeweils eine ausreichende Erkenntnisgrundlage ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Ermittlungsrichter angeordneten Gesprächsüberwachung objektiv willkürlich oder auf Grund grober Fehlbeurteilung erlassen worden sind, haben sich nicht ergeben. Zudem war die Überwachungsanordnung ausschließlich auf Gespräche des Angeklagten mit dem Zeugen ... beschränkt und zeitlich auf vier Wochen begrenzt.
Schließlich begegnet eine Verwertung des am 16.02.2007 aufgezeichneten Gesprächs auch nicht deshalb Bedenken, weil der Zeuge ... seitens Staatsanwaltschaft und Polizei ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht als Lockspitzel eingesetzt wurde, um mit dem Angeklagten ein Gespräch zu führen, das auf die Erlangung von Angaben zu dem Untersuchungsgegenstand gerichtet war und damit auf eine Überführung des Angeklagten abzielte. Die Einschaltung von Lockspitzeln im Rahmen einer sog. Hörfalle ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine grundsätzlich erlaubte Ermittlungsmethode; sie verstößt als solche nicht gegen den in §§163 a, 136, 136 a StPO normierten Grundsatz der Aussagefreiheit eines Beschuldigten und stellt insbesondere - trotz der ihr innewohnenden Verheimlichung des Ermittlungsinteresses - keine verbotene Täuschung i.S.d. §§163 a Absatz 3, 136 a Absatz 1 StPO dar (BGH NStZ 1996, 502, 503 ff.). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für den Einsatz von Privatpersonen als Polizeihelfer (BGH NStZ 1996, 502, 504 mit weiteren Nachweisen). Allerdings ist bei solchen Maßnahmen, die ihren Schwerpunkt in der Heimlichkeit der Ausforschung des Beschuldigten haben, und damit sein Aussageverweigerungsrecht tangieren, im Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz des fairen Verfahrens einerseits und der mit dem notwendigen Schutz des Gemeinwesens und seiner Bürger begründeten Pflicht des Rechtsstaates zur effektiven Strafverfolgung andererseits vorzunehmen. Die Kammer ist nach dieser gebotenen Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einschaltung des Zeugen ... als Lockspitzel zulässig war und nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Wie bereits ausgeführt, war der Angeklagte zum Zeitpunkt der richterlichen Anordnung der Abhörmaßnahme einer schwerwiegenden Straftat, nämlich einer versuchten Erpressung in Tateinheit mit Bestechlichkeit verdächtig. Von besonderem Gewicht war insbesondere die hochrangige Position des Angeklagten als Bürgermeister, die er aufgrund der bisherigen Ermittlungen gezielt zur Durchsetzung seiner Erpressungsabsicht ins Spiel gebracht haben sollte. Der Verdacht bezog sich somit auf eine Tat, die nicht nur den Geschädigten ... sondern auch das allgemeine Schutzbedürfnis und Interesse an der Redlichkeit des Staates erheblich berührte. Des Weiteren war das Vorgehen der Ermittlungsbehörden von äußerster Vorsicht geprägt. So ist der Zeuge ... - wie der Zeuge ... versichert hat - vor Anordnung der Abhörmaßnahme mehrfach zum Tatgeschehen angehört bzw. vernommen worden, um sich ein Bild von seiner Persönlichkeit zu machen und seine Angaben auf Widersprüche zu untersuchen.
Ferner waren - wie schon dargelegt - andere Erfolg versprechende Ermittlungsschritte nicht ersichtlich. Zudem war die beabsichtigte Gesprächsüberwachung auch nicht gezielt auf eine Tatprovokation des Angeklagten gerichtet, sondern diente vornehmlich der Erlangung zusätzlicher Beweise. Denn der Angeklagte war bereits zur Tat entschlossen bzw. hatte die genannten Straftatbestände nach der Verdachtslage schon erfüllt. Der Zeuge ... hat in diesem Zusammenhang bekundet, dass das Vorgehen mit dem Zeugen ... dahin besprochen worden sei, dass dieser eben nicht seinerseits die Angelegenheit zur Sprache habe bringen, sondern etwaige Erklärungen des Angeklagten habe abwarten sollen. In diesem Sinne ist der Zeuge ... auch verfahren. Zwar hat der Zeuge ... nach seiner Bekundung am 12.02.2007 bei dem Angeklagten angerufen und um ein weiteres Treffen gebeten, das dann auf Vorschlag des Angeklagten bei den Gateteichen stattfand. Jedoch ist der Verlauf des am 16.02.2007 erfolgten Gesprächs zwischen ihnen von deutlicher Zurückhaltung des Zeugen ... im Hinblick auf den zu untersuchenden Tatverdacht geprägt. So erkundigt er sich nach anfänglich neutraler Unterhaltung zunächst ganz allgemein, wie das Verfahren ganz normal weiter gehen könne, und betont nochmals, dass er nur den normalen Gang des Verfahrens wolle. Auf seine anschließende Frage, wo denn die Hindernisse lägen, kommt der Angeklagte alsbald selbst darauf zu sprechen, dass er eine "Motivationsspritze" wolle, ohne dass der Zeuge ... hierzu eine direkte Veranlassung gegeben hat. Auch im weiteren Verlauf der Unterhaltung spricht der Zeuge den Angeklagten zu keinem Zeitpunkt von sich aus direkt auf eine Geldleistung an, sondern fragt lediglich, was sich der Angeklagte denn vorstelle, was er, der Zeuge, machen solle, worauf sodann der Angeklagte selbst ohne Einwirkung durch den Zeugen sämtliche Modalitäten der Geldübergabe festlegt. Ähnliches gilt im Hinblick auf die Drohung des Angeklagten mit der Einholung eines weiteren Gutachtens. Auch hierauf kommt der Angeklagte ohne Veranlassung von sich aus zu sprechen. Von einer nachhaltigen Einwirkung der Strafverfolgungsbehörden auf den Angeklagten durch den Einsatz des Zeugen ... kann daher nicht Rede sein.
Nach Gesamtabwägung der vorstehenden Kriterien mit den Schutzinteressen des Angeklagten als Beschuldigter in einem Strafverfahren bleibt somit keine Zweifel daran, dass die angeordnete Abhörmaßnahme und ihre Durchführung sowohl gemäß §100 c Absatz 1 Nr. 2 StPO als auch vor dem Hintergrund des verdeckten Einsatzes eines Lockspitzels verhältnismäßig und rechtmäßig waren.
d)
Die Feststellungen zum Verlauf des Verfahrens über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Grundstück an den Gateteichen in Nordenham von der ersten Antragstellung des Zeugen ... Ende 2002 bis zur Erklärung dieser Angelegenheit zur Chefsache durch den Angeklagten im Januar 2007 beruhen auf den Bekundungen der Zeugen ... und ... Zweifel an der Richtigkeit ihrer Darstellung haben sich nicht ergeben. Der Zeuge ... hat - wie er ausgesagt hat - dieses Verfahren während der gesamten Zeit als zuständiger Sachbearbeiter im Bauamt der Stadt Nordenham begleitet und bearbeitet. Ebenso war der Zeuge ... als Leiter des Stadtplanungsamtes mit dem Verfahren beschäftigt. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen ... hat die Kammer durchaus berücksichtigt, dass dieser vor einiger Zeit von dem Angeklagten von seiner ursprünglichen Position als Leiter des Bauamtes zum Leiter des Stadtplanungsamtes degradiert wurde und dagegen ein Verwaltungsgerichtsverfahren angestrengt hat. Dieser Umstand bot jedoch keinen Anlass, die Glaubhaftigkeit seiner Bekundung in Zweifel zu ziehen, zumal der Zeuge diese Besonderheit im Verhältnis zu dem Angeklagten sogleich freimütig eingeräumt hat. Seine Angaben waren überdies frei von Widersprüchen und stimmten uneingeschränkt mit der Aussage des Zeugen ... überein.
Die Bekundungen dieser Zeugen widerlegen die Einlassung des Angeklagten, er habe aus fachlich-politischen Gründen das Bauleitverfahren an sich gezogen und dieses Thema Mitte Januar 2007 wieder von der Tagesordnung für die kommende Sitzung des Verwaltungsausschusses genommen. Beide Zeugen haben ausgesagt, sie seien über die Verfügung des Angeklagten, dass sämtliche das Bebauungsplanverfahren betreffenden Unterlagen, Anträge und Schriftsätze unmittelbar ihm vorzulegen und der Antragsteller ... an ihn zu verweisen sei, erstaunt gewesen. Eine solche Vorgehensweise im Bebauungsplanverfahren sei völlig unüblich gewesen; während ihrer gesamten Dienstzeit im Bauamt - der Zeuge ... ist nach seinem Bekunden seit 1990 dort tätig, der Zeuge ... - wie er ausgesagt hat - seit 2001 - sei Derartiges weder durch den Angeklagten noch seinen Vorgänger veranlasst worden. Der Zeuge ... hat hierzu ferner erläutert, dass das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nicht unkompliziert sei und daher stets sämtliche Vorbereitungen hierzu bei der Bauverwaltung verblieben. Das Verhalten des Angeklagten sei überdies für ihn umso unverständlicher gewesen, als zum 01.01.2007 mehrere Änderungen desBaugesetzbuches in Kraft getreten seien, so dass die neue Rechtslage selbst für sie als Fachleute noch unübersichtlich gewesen sei. Anlässlich der Amtsleiterbesprechung am 15.01.2007, an der er, der Zeuge ..., teilgenommen habe, habe der Angeklagte auch keine Erklärung dafür abgegeben, dass er diese Angelegenheit von der Tagesordnung genommen habe. Obwohl der Angeklagte unmittelbar darauf in seiner schriftlichen Verfügung als Begründung für die Erklärung zur Chefsache angegeben habe, dass es vormals zu einer öffentlichen und politischen Situation in dieser Sache gekommen sei, habe sich ihm der Eindruck aufgedrängt, dass das Verhalten des Angeklagten in seinem stadtbekannten problematischen Verhältnis zu dem Zeugen ... seine Ursache habe.
Dass dieser Eindruck des Zeugen ... zutreffend war, belegt die Bekundung des Zeugen ..., der ausgesagt hat, der Angeklagte selbst habe ihm gegenüber auf Nachfrage angegeben, dass es "persönliche Gründe" für seine Anordnung gebe. Er habe den Angeklagten kurz nach der Amtsleiterbesprechung gefragt, wie es denn nun in der Sache weitergehen solle, woraufhin der Angeklagte sinngemäß gesagt habe, dass er die Angelegenheit noch nicht behandeln wolle, weil es private Dinge gebe, die er mit ... zu klären habe.
Abgesehen von diesem eindeutigen Bekenntnis des Angeklagten gegenüber dem Zeugen ... sind die von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung hierzu vorgebrachten gegenteiligen Argumente auch nicht stichhaltig. Soweit er seine frühere politische Niederlage in dem Bauplanungsverfahren vorgeschoben hat, ist zu berücksichtigen, dass sich die Mehrheitsverhältnisse im Stadtrat doch deutlich zugunsten der CDU geändert hatten. Nachweislich nicht zutreffend ist auch seine Erklärung, er habe die von dem Zeugen ... vorgeschlagene Vorgehensweise, zunächst das alte Verfahren durch Aufhebung der bisherigen Beschlüsse aufzuheben und sodann ein neues Verfahren anzustrengen, für falsch gehalten, sondern es für sachgerechter erachtet, das noch schwebende Verfahren fortzusetzen. Während der Angeklagte seinerseits für diesen Lösungsweg keine Gründe in der Hauptverhandlung vorzubringen vermochte, haben die Zeugen ... und ... nachvollziehbar erläutert, warum die von ihnen präferierte Vorgehensweise für die Durchsetzung des Bebauungsplanes und damit für den Zeugen ... günstiger war. So haben sie übereinstimmend angegeben, dass ein neu eingeleitetes Bebauungsplanverfahren sich nach den gerade neu eingeführten Bestimmungen des Baugesetzbuches deutlich leichter hätte durchsetzen lassen; denn danach sei eine ökologische Bewertung wegen der verhältnismäßig geringen Größe des Grundstückes nicht mehr erforderlich gewesen und es habe keine Ausgleichsfläche für das zu bebauende Grundstück mehr zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Durchführung eines neuen Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes würde die Angelegenheit auch nicht verzögern, da die bisher eingeholten Gutachten ungeschränkt verwendet werden könnten. Hinsichtlich der Öberflächenentwässerung müsste der Plan nur aktualisiert werden, was jedoch auch bei einer Fortführung des altes Verfahrens notwendig wäre.
Dass der Angeklagte - entgegen seiner Behauptung in der Hauptverhandlung - durchaus die Auffassung der Bauverwaltung teilte, ergibt sich schließlich auch aus dem aufgezeichneten Gespräch an den Gateteichen am 16.02.2007:
"SP: Ja, gut, die Frage ist natürlich jetzt, wie wie kann das Verfahren ganz normal weiter gehen, nich BM: Das Verfahren läuft dann ganz normal weiter, das heißt, derzeit liegt es bei mir, äh, du kennst ja von den ähh,Übersensibilitäten hier der Anwohner, da muss man dann behutsam mit umgehen, aber wir würden das auf den Weg bringen. Wie äh angedacht den alten Plan äh das alte Verfahren aufheben SP: Ja. BM: und das neue anschieben und dann muss man mit den Fraktionsvorsitzenden die Gespräche führen."
Demzufolge hat der Angeklagte keine andere Verfahrensweise verfolgt, sondern vielmehr darauf Bezug genommen ("wie angedacht"), was dem Zeugen ... bereits von dem Zeugen ... als zuständigen Sachbearbeiter des Bauamtes geraten worden war.
e)
Die Gesamtschau sämtlicher vorgenannter in der Beweisaufnahme gewonnener Erkenntnisse führt zur Überzeugung der Kammer zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte Mitte Januar 2007 das Bebauungsplanverfahren zur Chefsache erklärte und die Tagesordnung der Verwaltungsausschutzsitzung änderte, um auf diese Weise dem Zeugen ... als Vergeltung für die Vorkommnisse in der Vergangenheit seine Macht zu demonstrieren und diesen zu veranlassen, bei ihm vorstellig zu werden. Mag er auch zu diesem Zeitpunkt noch keine konkreten Vorstellungen über sein weiteres Vorgehen gegen den Zeugen gehabt haben, so beabsichtigte er jedoch schon beim ersten Gesprächs in seinem Dienstzimmer, von dem Zeugen ... eine Geldzuwendung für die Förderung des Bebauungsplanverfahrens zu verlangen, was er dem Zeugen auch zu verstehen gab und durch die Drohung unterstrich, anderenfalls ein Gutachten einzuholen, auf dessen Ergebnis er sich Einfluss zuschrieb. Das Tatgeschehen gipfelte schließlich darin, dass der Angeklagte in der zweiten Unterredung mit dem Zeugen ... seine Forderung auf einen Betrag von 10.000,00 EUR konkretisierte.
IV.
Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen der Bestechlichkeit in Tateinheit mit versuchter Erpressung gemäß §§332 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nr. 2, 253 Absatz 1, 2 und 3, 22, 23 Absatz 1, 52 StGB strafbar gemacht, wobei die Erklärungen des Angeklagten in den Gesprächen am 30.01. und 16.02.2007 im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit als eine Tat anzusehen sind.
Der Angeklagte war Amtsträger i.S.d. §11 Absatz 1 Nr. 2 b) StGB. Denn als Bürgermeister war er Leiter der Stadtverwaltung und stand damit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Zu seinen Aufgaben gehörte u.a. die Vorbereitung und Umsetzung von Beschlüssen des Stadtrates und der Ausschüsse. Dabei stand im vorliegenden Fall die ihm obliegende Entscheidung, die Aufstellung des Bebauungsplanes zu fördern und sich gegenüber den Ratsmitgliedern für oder gegen dieses Projekt auszusprechen sowie weitere vorbereitende Schritte hierzu einzuleiten wie z.B. die Einholung eines ergänzenden Gutachtens, in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Indem er in seiner Funktion als Bürgermeister als Gegenleistung dafür, dass er für eine solche Unterstützung des begehrten Bauplanungsverfahrens von dem Zeugen ... einen Vorteil, nämlich die Zahlung von 10.000,00 EUR, für sich forderte, verwirklichte er den Tatbestand der Bestechlichkeit gemäß §332 Absatz 1 und 3 Nr. 2 StGB. Nach §332 Absatz 3 Nr. 1 StGB handelt ein Amtsträger bei Ermessenentscheidungen bereits dann pflichtwidrig, wenn er sich nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten lässt, sondern dem Erklärungsempfänger gegenüber seine Bereitschaft zum Ausdruck bringt, sich von dem geforderten Vorteil beeinflussen zu lassen. Der Angeklagte hat dem Zeugen ... unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er als Bürgermeister in der der Lage ist, positiven oder auch negativen Einfluss auf die künftige Entscheidungüber das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes auszuüben, und seine Unterstützung des Planungsvorhabens von der Zahlung des verlangten Geldbetrages abhängig gemacht.
Zudem hat der Angeklagte tateinheitlich (§52 StGB) eine versuchte Erpressung nach §253 Absatz 1 bis 3, 22, 23 Absatz 1 StGB begangen, indem er dem Zeugen ... androhte, dass er im Falle einer Nichtzahlung die Aufstellung des Bebauungsplanes durch die Einholung eines weiteren Gutachten und die negative Beeinflussung des Stadtrates verhindern werde, und damit dem Zeugen einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil in Aussicht stellte. Zwar hat der Angeklagte nicht ausdrücklich erklärt, dass diese angedrohten Folgen beim Ausbleiben der verlangten Zahlung eintreten würden. Dadurch, dass er jedoch in beiden Gesprächen diese negative Einflussnahme in unmittelbarem inneren und zeitlichen Zusammenhang mit seiner Forderung zur Sprache brachte, stellte er diese Folge bewusst als Konsequenz einer etwaigen Nichtzahlung dar. In diesem Sinne ist die Erklärung des Angeklagten schon beim ersten Gespräch am 30.01.2007 von dem Zeugen ... verstanden und auch ernst genommen worden.
Der Angeklagte handelte vorsätzlich und in der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern. Zwar mag er sich im Hinblick darauf, dass der Zeuge seinerzeit öffentlich in Nordenham erzählte, seine Ehefrau mit dem Angeklagten in flagranti erwischt zu haben, in moralischer Hinsicht berechtigt gefühlt haben, von dem Zeugen ... eine Genugtuung zu fordern. Dass der Angeklagte jedoch ernsthaft davon ausging, einen nach dem Gesetz anerkannten Schmerzengeldanspruch gegen den Zeugen zu haben, ist daraus nicht zu folgern. Zudem hat der Zeuge ... seinerzeit nichts Unwahres über den betreffenden Vorfall berichtet, sondern durch seine Erzählung lediglich dazu beigetragen, dass sich weitere Gerüchte durch die Presseberichterstattung innerhalb der Bevölkerung Nordenhams verbreiteten. Zudem hätte, auch wenn der Zeuge selbst das Gerücht, den Angeklagten nackt aus dem Haus geworfen zu haben, gestreut haben sollte, das mit Sicherheit keinen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 10.000,00 EUR begründet. Dass auch der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht ernsthaft einen berechtigten Schmerzensgeldanspruch in Betracht gezogen haben konnte, zeigt zudem der Umstand, dass seit dem Vorfall eineinhalb Jahre vergangen waren, ohne dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt eine Schmerzensgeldforderung oder auch nur ein Unterlassungsverlangen an den Zeugen gerichtet hatte. Der Erpressungsversuch des Angeklagten war auch rechtswidrig, da kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich und die Tat verwerflich i.S.d. §253 Absatz 2 StGB ist.
V.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer gemäß §332 Absatz 1 Satz 1 StGB einen Strafrahmen zugrunde gelegt, der von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. Ein minder schwerer Fall i.S.d. §332 Absatz 1 Satz 2 StGB lag nicht vor. Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden subjektiven und objektiven Strafzumessungsgesichtspunkte ergaben sich keine derart positiven Umstände, als dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erschiene. Strafmildernd war in erster Linie zu bewerten, dass der Angeklagte vor der hier abgeurteilten Tat nicht nur ein nahezu straffreies Leben geführt hat, sondern eine bemerkenswerte berufliche Karriere durchlaufen hat, die auf ein hohes Maß an Engagement schließen lässt. Des weiteren hat die Kammer zu seinen Gunsten sein verlesenes Geständnis berücksichtigt, das sich jedoch - wie sich nach der weiteren Einlassung des Angeklagten herausgestellt hat - im Wesentlichen nur auf den Inhalt des Gesprächs vom 16.02.2007 bezog und daher lediglich als Teilgeständnis angesehen kann. Dessen Gewichtung kann auch im Hinblick darauf, dass der zugestandene Inhalt dieses Gesprächs aufgezeichnet und die Beweislage insoweit erdrückend war, nicht hoch angesiedelt werden. Gleichwohl ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass der Angeklagte sein Verhalten bereut und zur Einsicht in dessen Unrechtsgehalt gelangt ist, was er auch dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass er nunmehr sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit der gegen ihn eingeleiteten vorläufigen Amtsenthebung zurückgenommen hat. Schließlich musste sich strafmildernd auswirken, dass der Angeklagte keinen Vorteil aus seiner Tat erlangt hat und aufgrund der polizeilichen Überwachung des weiteren Tatgeschehens nicht mehr erlangen konnte, was den Erfolgsunwert seines Handelns verringert. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass dieses weitere Tatgeschehen am 16.02.2007 durch den verdeckten Einsatz eines Lockspitzels seitens der Ermittlungsbehörden beeinflusst worden war, wobei jedoch der Grad der Einwirkung auf den tatbereiten Angeklagten als gering anzusehen ist.
Sämtliche vorgenannten Aspekte vermochten jedoch weder für sich noch in ihrer Gesamtheit die Annahme eines minder schweren Falles zu begründen, da auch gewichtige, das objektive und subjektive Tatunrecht prägende Umstände gegen den Angeklagten sprachen. Strafschärfend wirkte sich das Gewicht des der Tat innewohnenden Missbrauchs des in ihn gesetzten Vertrauens der Bürger der Stadt Nordenham aus. Als Bürgermeister bekleidete er das höchste Amt der Gemeinde, das mit einem großen Maß an Verantwortung verbunden ist und von einem besonderen Vertrauen der Bevölkerung getragen wird, die den Angeklagten direkt zum obersten Verwaltungsorgan ihrer Stadt gewählt hat. Anstatt seiner Vorbildfunktion gerecht zu werden, hat er seine Machtposition gezielt zur Tatbegehung ausgenutzt und ist dabei planvoll berechnend gegen den Zeugen ... vorgegangen. Sofort, als er von dem neuen Antrag seines Widersachers ... erfuhr, hat er diese Gelegenheit genutzt, persönliche Vergeltung für empfundene Kränkungen zu üben, wobei es ihm besondere Genugtuung bereitete, dass der Zeuge ... als Bittsteller bei ihm zu erscheinen hatte. Dabei musste es sich ihm aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit imöffentlichen Dienst aufdrängen, dass es gerade wegen der privaten Zerwürfnisse mit dem Antragsteller und des sich daraus ergebenden Anscheins der Befangenheit angezeigt war, jegliche Einmischung in den üblichen Verfahrensgang zu unterlassen. Bei der Festlegung des Strafrahmens nach §332 Absatz 1 StGB fiel zudem strafschärfend ins Gewicht, dass der Angeklagte tateinheitlich eine versuchte Erpressung beging.
Unter Zugrundelegung des Regelstrafrahmens nach §332 Absatz 1 Satz 1 StGB hat die Kammer bei der Strafzumessung im engeren Sinne nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und in diese Gesamtwürdigung auch eingestellt, dass er aufgrund der Tat bereits erhebliche berufliche Einbußen erlitten sowie durch die anhaltende Presseberichterstattung in dieser Sache eine deutliche Herabsetzung seiner Person erfahren hat. Nach alledem erschien eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten
tat- und schuldangemessen.
VI.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten nicht nur eine günstige Legalprognose i.S.d. §56 Absatz 1 StGB zu stellen ist, sondern auch besondere Umstände nach §56 Absatz 2 StGB vorliegen, die eine Aussetzung der Strafvollstreckung rechtfertigen. So ist vor allem zu berücksichtigen, dass allein die Verurteilung des Angeklagten einen enormen beruflichen und sozialen Abstieg zur Folge haben wird. Es ist naheliegend, dass dem Angeklagten ein Leben als "normaler" Bürger in Nordenham in der nächsten Zeit kaum möglich sein wird. Zudem hat er bereits im vorläufigen Amtsenthebungsverfahren durch Zurücknahme seines Rechtsmittels für sich die Konsequenzen aus seinem Fehlverhalten gezogen.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §465 Absatz 1 Satz 1 StPO.
Blohm