Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 18.03.1998, Az.: 1 WS 109/98
Rechtsmittel einer Nebenklägerin gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung eines Strafrestes
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 18.03.1998
- Aktenzeichen
- 1 WS 109/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 28958
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1998:0318.1WS109.98.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- NULL
Rechtsgrundlage
- § 454 Abs. 2 StPO
Amtlicher Leitsatz
Der Nebenkläger ist am Vollstreckungsverfahren nicht beteiligt.
Gründe
Die Nebenklägerin ist nicht am Vollstreckungsverfahren beteiligt. Ihre Stellung als Verfahrensbeteiligte endet mit der Rechtskraft des Urteils (KMR/Paulus StPO § 454 Rn. 17; LR/Wendisch StPO 25. Auflage § 454 Rn. 11). Demzufolge steht der Nebenklägerin gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung eines Strafrestes kein Rechtsmittel zu. Beschwerdeberechtigt sind gemäß § 454 Abs. 2 StPO ausschließlich der Verurteilte und die Staatsanwaltschaft (KK/Fischer StPO 3. Auflage § 454 Rn. 34; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Auflage § 454 Rn. 44; LR/Wendisch StPO 25. Auflage § 454 Rn. 63). Aus dem gleichen Grunde ist auch eine Anhörung der Nebenklägerin vor der Entscheidung gesetzlich nicht vorgesehen. Anzuhören sind gemäß § 454 Abs. 1 S. 2 StPO lediglich die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt.