Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 12.03.1998, Az.: 1 WS 120/98

Vorliegen einer Annahmeberufung bei Absehen von einer Strafe

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
12.03.1998
Aktenzeichen
1 WS 120/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 28929
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1998:0312.1WS120.98.0A

Fundstellen

  • NStZ 1998, 370 (red. Leitsatz)
  • NStZ-RR 1998, 309-310 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Fall der Annahmeberufung liegt nicht vor, wenn nach § 60 StGB von der Verhängung einer Strafe abgesehen worden ist.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten hat Erfolg.

2

Das Rechtsmittel ist zulässig. Zwar ist die Entscheidung des Berufungsgerichts bei der Annahmeberufung nach § 322 a Satz 2 StPO unanfechtbar. Diese Vorschrift schränkt die Anfechtbarkeit jedoch nur für die Fälle ein, in denen tatsächlich ein Fall der Annahmeberufung (§ 313 Abs. 1 StPO) vorliegt. Da dies hier nicht der Fall ist, ist die sofortige Beschwerde nach § 322 Abs. 2 StPO statthaft.

3

Der angefochtene Beschluss der Strafkammer konnte keinen Bestand haben. Die Auffassung des Landgerichts, die Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen neben einer Verurteilung unter Absehen von Strafe bedürfe der Annahme nach § 313 Abs. 1 Satz 1 StPO, ist mit dem gesetzgeberischen Zweck dieser Vorschrift nicht in Einklang zu bringen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat insoweit wie folgt Stellung genommen:

4

Die §§ 313 und 322 a StPO sind durch Art. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.01.1993 (BGBl. I S. 51) in die Strafprozessordnung eingeführt worden. Das Gesetz beschränkt sich im Rechtsmittelbereich auf eine Einschränkung der Berufung bei Verurteilungen zur Geldstrafe wegen Straftaten mit geringer Schwere. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass die Annahmeberufung den Fällen der Bagatellkriminalität vorbehalten bleiben sollte (vgl. Rieß, AnwBl. 1993, 51, 55 ff ). Die Anwendung des § 60 StGB - Absehen von Strafe - beschränkt sich dagegen nicht auf Fälle geringen Verschuldens, sondern stellt auf die schweren Folgen der Tat für den Täter ab, die allein die Verhängung einer Strafe entbehrlich machen. Sie indiziert daher nicht das Vorliegen eines Bagatelldeliktes.