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Abschnitt 7 MikroSTARTer-Erl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen ("MikroSTARTer Niedersachsen")
Redaktionelle Abkürzung
MikroSTARTer-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.

7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. die (Teil-) Kündigung des Darlehensvertrages und die Forderung zur (Teil-)Rückzahlung des gewährten Darlehens gelten die VV zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen und Vordrucke auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) oder in ihrem Kundenportal bereit. Die Bewilligungsstelle schließt mit dem Zuwendungsempfänger einen Darlehensvertrag.

Das MW kann Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete der Regionenkategorie sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite (www.nbank.de) der Bewilligungsstelle.

7.5 Ob ein Vorhaben förderfähig ist, entscheidet die Bewilligungsstelle unter maßgeblicher Berücksichtigung des Votums einer fachkundigen Stelle in Hinblick auf die Erfüllung der Qualitätskriterien. Als fachkundige Stellen gelten die Institutionen, mit denen die NBank Kooperationsvereinbarungen aufgrund dieser Richtlinie schließt.

7.6 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.7 Als Verwendungsnachweis hat der Zuwendungsempfänger, abweichend von Nummer 7 der ANBest-ESF/EFRE+, ein Jahr nach Auszahlung einen Nachweis zu erbringen, der die Existenz des Unternehmens nachweist. Der Nachweis kann insbesondere durch einen aktuellen Auszug aus dem Gewerberegister oder dem Handelsregister oder durch eine Bestätigung des Finanzamtes erbracht werden. Zeitgleich legt der Zuwendungsempfänger einen Sachbericht zum Projekt bei der NBank vor. Mit dem Sachbericht wird die zweckentsprechende Verwendung der Darlehensmittel und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachgewiesen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. vom 20. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 997)