Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 29.01.1999, Az.: 6 A 135/97

Gewährung von Eingliederungshilfe für die stationäre Betreuung in einer Behinderteneinrichtung; Rechtsschutzbedürfnis für im Hinblick auf (auch) zukünftige Kostenübernahme bei drohender Umstellung auf stationäre Hilfe zur Pflege; Abgrenzung zu Leistungen der Pflegeversicherung; Unerheblichkeit der weiteren Abhängigkeit von der Pflege; Förderungsfähigkeit im Hinblick auf Steigerung der Selbsthilfekompetenzen; Kein Nachrang der Sozialhilfe im Verhältnis zur Pflegeversicherung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
29.01.1999
Aktenzeichen
6 A 135/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 19914
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:1999:0129.6A135.97.0A

Verfahrensgegenstand

Streitgegenstand: Sozialhilfe,

Prozessführer

die Frau ...,
vertreten durch ihren Betreuer ...

Prozessgegner

den Landkreis ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Abweichend von dem Grundsatz, dass der Anspruch auf Leistungen in der Sozialhilfe nur im zeitlichen Umfang bis zur letzten behördlichen Entscheidung in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden kann, besteht hinsichtlich einer Vorab-Entscheidung über die (auch) zukünftige Gewährung von Eingliederungshilfe ein Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen, wenn ihm im Falle des Unterliegens in dem Verfahren eine Verlegung aus der jetzigen Einrichtung droht.

  2. 2.

    Der Anspruch eines geistig und körperlich wesentlich Behinderten auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die Betreuung in einer Behinderteneinrichtung besteht auch dann, wenn durch sie der Behinderte von Pflege nicht unabhängig wird; maßgeblich ist, dass der Hilfesuchende eingliederungsfähig ist in dem Sinne, dass er durch konkrete Hilfemaßnahmen förderbar ist, und die Behinderteneinrichtung entsprechende geeignete Maßnahmen anbietet.

  3. 3.

    Der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe gilt nicht im Verhältnis von Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ...,
den Richter am Verwaltungsgericht ... und
den Richter am Verwaltungsgericht ... sowie
die ehrenamtliche Richterin ... und
den ehrenamtlichen Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. November 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 16. Juli 1997 verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe für ihre Betreuung in der Einrichtung Lobetalarbeit e. V. in Celle zu gewähren.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die Kosten für ihre Betreuung in der Lobetalarbeit e. V. in ... als Eingliederungshilfe zu übernehmen.

2

Die am 13. März 1951 geborene Klägerin ist in der 50er Jahren aus dem Notaufnahmelager ... in die Lobetalarbeit e. V. in ... gekommen und wird seitdem dort stationär betreut. Das Landessozialamt Niedersachsen trägt seitdem die Kosten für diese Betreuung.

3

Mit Schreiben vom 7. Februar 1996 bat der Beklagte die Lobetalarbeit e. V. ... um Erstellung eines Entwicklungsberichtes sowie um Beantwortung der Frage, welche Hilfeart der Klägerin gewährt werde.

4

Am 11. März 1996 übersandte die Lobetalarbeit e. V. ... dem Beklagten einen Entwicklungsbericht vom 26. Februar 1996 und führte dazu ergänzend aus, die Klägerin sei im Eingliederungshilfebereich untergebracht. Es liege eindeutig Eingliederungshilfe im Rahmen der §§ 39 ff BSHG vor. Im Entwicklungsbericht heisst es, die Klägerin sei rechtsseitig gelähmt, habe Konzentrations- und Gedächtnisschwächen, könne sich nur Gesten, Gebärden und Laute verständlich machen und benötige Hilfe beim Laufen, Ausziehen, Anziehen, Essen, Trinken, Waschen und beim Toilettengang.

5

Mit Schreiben vom 20. März 1996 wies der Beklagte die Lobetalarbeit e. V. ... darauf hin, dass der Klägerin bislang Hilfe zur Pflege gewährt worden sei. Es sei daher ein neues Grundanerkenntnis des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben herbeizuführen und ein neues Kostenanerkenntnis zu erteilen. Dafür werde noch eine fachärztliche bzw. heimärztliche Stellungnahme benötigt.

6

Daraufhin übersandte die Lobetalarbeit e. V. ... eine ärztliche Bescheinigung des Arztes für

7

Psychiatrie ... vom 27. März 1996. Darin heisst es, die Klägerin leide an einer schweren Intelligenzminderung verbunden mit spastischer Lähmung der rechten Extremitäten. Aufgrund der schweren Intelligenzminderung sei sie nicht in der Lage, ein selbständiges Leben zu führen. Sie werde auf Dauer auf eine vollstationäre heilpädagogische Betreuung in einer Einrichtung für geistig behinderte Menschen, wie es die Lobetalarbeit sei, angewiesen sein. Somit sei für sie Eingliederungshilfe erforderlich.

8

Mit Schreiben vom 22. April 1996 lehnte das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben den Antrag des Beklagten auf Erteilung eines Grundanerkenntnisses für die Gewährung von Eingliederungshilfe ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Klägerin bislang Hilfe zur Pflege gewährt worden sei und sie nach Seite 4 des Entwicklungsberichtes bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe bedürfe.

9

Mit Stellungnahme vom 20. Juni 1996 erklärte der Amtsarzt Dr. ... des Beklagten, nach einem Hausbesuch am 11. Juni 1996 lasse sich Folgendes feststellen: Bei der Klägerin bestehe eine schwere Mehrfachbehinderung mit einem Intelligenzdefizit und spastischer Halbseitenlähmung. Im Rahmen der ganzheitlichen Betreuung in der Lobetalarbeit stünden die Maßnahme der Eingliederungshilfe eindeutig im Vordergrund. Im Wesen der schweren Behinderung liege es, dass auch erheblicher personenbezogener Pflegebedarf bestehe.

10

Mit Schreiben vom 1. August 1996 teilte das Niedersächsischen Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben dem Beklagten mit, dass es an seiner Auffassung festhalte, dass Hilfe zur Pflege die richtige Hilfeart für die Klägerin sei, so dass es das beantragte Grundanerkenntnis nicht zu erteilen vermöge.

11

Am 6. November 1996 beantragte der Betreuer der Klägerin beim Beklagten nochmals ausdrücklich die Gewährung von Eingliederungshilfe und bat um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

12

Mit Bescheid vom 29. November 1996 lehnte der Beklagte die Gewährung von Eingliederungshilfe ab. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin werde bereits seit dem 16. April 1955 in der Lobetalarbeit e. V. ... betreut und erhalte dort bisher Hilfe zur Pflege im Rahmen des § 68 BSHG. Angesichts des Krankheitsbildes der Klägerin bestehe nicht die Aussicht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe, sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen, erfüllt werden könne. Sie benötige vielmehr weiterhin Pflegemaßnahmen, welche ein Hinwirken auf mehr Selbständigkeiten nicht ausschließen würden.

13

Am 11. Dezember 1996 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und führte mit Schreiben vom 18. März 1997 zur Begründung aus, sie erhalte in der Einrichtung Anleitung, Beaufsichtigung, Betreuung und Förderung durch speziell ausgebildetes Personal. Sie werde im lebenspraktischen Bereich ihrer Wohngruppe gefördert. Nur durch intensive heilpädagogische Förderung, ansatzweises Training nach verhaltenstherapeutischen Prinzipien habe sie ihren Entwicklungsstand halten können. Wenn es bei der geforderten Hilfeart "Hilfe zur Pflege" bleiben würde, dann befinde sie sich in der falschen Einrichtung. Als überwiegend geistig Behinderte bedürfe sie eines heilpädagogischen Pflegepersonals, das die Pflege in einer Einrichtung der Pflegeversicherung nicht sicherstellen könne. Sie benötige ganzheitlich heilpädagogisch orientierte Hilfe. Es sei auch keine Voraussetzung für die Eingliederungshilfe, dass das mit Maßnahmen der Eingliederungshilfe erstrebte Ziel, dem behinderten Menschen soweit wie möglich unabhängig von der Pflege zu machen, tatsächlich erreicht werde.

14

Ferner übersandte die Pflegekasse ein ärztliches Gutachten des MDK Niedersachsen vom 19. August 1996. Darin heisst es u.a., der Allgemeinzustand sei deutlich reduziert, die Klägerin sei bettlägerig und habe schwere Kontrakturen der rechten Extremitäten. Sie leide unter schweren Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates, sei nicht geh- und stehfähig, bettlägerig und benutze nur viermal wöchentlich den Rollstuhl. Sie leide an Stuhl- und Harninkontinenz, habe keinen Spracherwerb und gebe nur Laute von sich. Sie verstehe kaum etwas. Sehen und Hören seien schlecht beurteilbar. Es liege eine schwere Intelligenzstörung vor und die Klägerin sei zum Ort, zur Zeit und zur Person desorientiert. Es liege ein frühkindlicher Hirnschaden und eine schwere spastische Lähmung der rechten Körperhälfte vor. Die Klägerin bedürfe der Hilfe beim Waschen (zweimal täglich) beim Duschen/Baden (einmal wöchentlich mit Lifta), bei der Zahnpflege (zweimal täglich), beim Kämmen (zweimal täglich), bei der Darm- und Blasenentleerung (sechsmal täglich Windelversorgung) sowie bei der mundgerechten Zubereitung der Nahrung (viermal täglich nur weiche Kost), bei der Nahrungsaufnahme (viermal (zeitaufwendig)) sowie beim Aufstehen/Zubettgehen (viermal wöchentlich mit Lifter und Rollstuhl) und beim An- und Auskleiden (zweimal täglich). Es liege eine Pflegebedürftigkeit in Pflegestufe I gemäß SGB XI vor. Es sei eine vollstationäre Pflege erforderlich.

15

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1997, zugestellt am 19. Juli 1997, wies das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus, die Hilfeart richte sich nach dem Schwerpunkt der durchgeführten Maßnahmen. Die für die Klägerin in der Einrichtung Lobetalarbeit e. V. ... geleistete Hilfe beinhalte im Wesentlichen die Unterstützung und Übernahme der gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, da die Klägerin diese Verrichtungen nicht selbständig ausführen könne. Es handele sich dabei in erster Linie um Hilfe zur Pflege. Ein Einrichtungswechsel sei nicht erforderlich.

16

Am 18. August 1997 hat die Klägerin zunächst vor dem Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben, das die Sache mit Beschluss vom 25. September 1997 an das Verwaltungsgericht Lüneburg verwiesen hat.

17

Die Klägerin trägt zur Begründung der Klage vor, es bestehe die Gefahr, dass sie die Einrichtung verlassen müsse. Ferner legte sie zur Begründung eine Stellungnahme der Lobetalarbeit e. V. vom 5. Dezember 1997 vor. Darin heisst es u.a., die Klägerin wohne derzeit im Haus Tabor 2. Dieses Wohnhaus habe früher als Teilbereich der Lobetalarbeit zu den Einrichtungen der Altenhilfe gehört. Aufgrund der Bewohnerstruktur sei das Haus Tabor 2 1994 in den Bereich der Behindertenhilfe integriert worden. Mit dieser Integration seien grundlegende konzeptionelle Veränderungen verbunden gewesen, die sich inhaltlich an den Zielen der Eingliederungshilfe nach den §§ 39 ff. BSHG ausrichteten und somit für die Zielsetzung des § 68 BSHG hinausgingen. Die Klägerin erhalte durch die Umstrukturierung derzeit konkrete Hilfen zur Inanspruchnahme tagesstrukturierender Maßnahmen. Durch basale Stimulationsübungen sowie Übungen im Snoezelraum, der im Dezember 1996 speziell für das Haus Tabor 2 eingerichtet worden sei, würden kontinuierlich die grundlegenden Sinnesbereiche wie vestibulärer, taktiler und kinästhetischer Bereich gefördert. Durch regelmäßige psychomotorische Übungen, die von einer Mitarbeiterin des heiminternen physiotherapeutischen Dienstes durchgeführt würden, werde das Zusammenwirken sensorischer und motorischer Funktionen systematisch angebahnt und gefördert. Durch die Förderung musisch-kreativer Tätigkeiten, speziell der Einsatz von Klanginstrumenten (Rassel, Glöckchen etc.), würden musikalische und rhythmische Erfahrungen gefördert und kreative Kräfte entwickelt. Die heilpädagogische Förderung von Sensorik, Motorik sowie musisch-kreativer Tätigkeit habe zu einer deutlichen Abschwächung der psychomotorischen Unruhe der Klägerin geführt. Dadurch sei sie in der Lage und auch bereit, den überwiegenden Teil des Tages außerhalb ihres Bettes bzw. Zimmers, also in Gemeinschaft ihrer Mitbewohner zu verbringen. Sie sitze dann im Rollstuhl. Bestimmte Verhaltensauffälligkeiten, wie das in den Mund nehmen von ungenießbaren Dingen, würden außerhalb des Bettes nicht mehr beobachtet. Sie zeige sich interessiert an ihrer Umwelt und wolle mit ihrer funktionsfähigen linken Hand alles anfassen und befühlen. Im lebenspraktischen Bereich habe sie ihre Selbsthilfekompetenzen steigern können. Sie habe gelernt, vorgeschnittene Brotstücke mit der Hand zum Mund zu führen und einzunehmen oder aber andere Nahrung mit der Gabel zum Mund zu führen. Die Mahlzeiten nehme sie jetzt im Gemeinschaftsraum im Kreise ihrer Mitbewohner ein. Einzelne Bekleidungsstücke (z.B. Strümpfe) könne sie selbständig ausziehen. Beim Anziehen unterstütze sie den Vorgang aktiv, indem sie z.B. den linken Arm entgegenstrecke oder den Kopf anhebe. Ihr Aktionsradius habe sich durch die Integration in dem Behindertenbereich deutlich erweitert. Sie nehme regelmäßig, mit spürbarem Interesse und sichtbarer emotionaler Beteiligung, an Veranstaltungen teil, die außerhalb ihres Wohnbereiches lägen. Hier benötige sie konkrete Mitarbeiterhilfen. Zu den Unternehmungen zählen z.B. Stadtausflüge, die in der Regel mit Cafébesuchen verbunden seien, Freizeitpark- sowie Zoobesuche. Auf dem Einrichtungsgelände nehme sie jetzt ebenfalls regelmäßig Freizeitangebote des Behindertenbereiches wahr (z.B. Begegnungszentrum, Abenteuerspielplatz, Konzerte in der Aula). Aufgrund der bisher erzielten Entwicklungsfortschritte werde die Klägerin deshalb im nächsten Jahr ein stundenweises tagesstrukturierendes Beschäftigungsangebot in einer Basalgruppe des einrichtungsinternen Beschäftigungsbereiches erhalten. Konkrete heilpädagogische Förderziele bezögen sich auf die Steigerung ihrer Selbsthilfekompetenzen in den Bereichen Essen sowie An- und Ausziehen. Zentrales Förderungsziel werde dabei im nächsten Jahr die Integration in dem heiminternen Beschäftigungsbereich sein.

18

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. November 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 16. Juli 1997 zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe für ihre Betreuung in der Einrichtung Lobetalarbeit e. V. zu gewähren.

19

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

20

Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

21

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten sowie des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist zulässig.

23

Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe scheitert nicht daran, dass die Klägerin bisher die Leistungen erhalten hat, um deren Bewilligung sie hier streitet.

24

Zwar ist es richtig, dass die Klägerin seit Stellung des Antrages auf Gewährung von Eingliederungshilfe am 6. November 1996 - über den Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheides hinaus - bis zum heutigen Tag in der Behinderteneinrichtung des Trägers Lobetalarbeit e.V. ... stationär betreut wird, in der sie bereits vor Antragstellung untergebracht war. Ferner haben sich Art und Umfang der Hilfeleistung nicht geändert und der Sozialhilfeträger trägt die Kosten der Unterbringung der Klägerin nach wie vor Hieraus lässt sich aber nicht ableiten, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage nicht gegeben ist.

25

Allerdings gilt der Grundsatz, dass der Anspruch auf Leistungen in der Sozialhilfe nur im zeitlichen Umfang bis zur letzten behördlichen Entscheidung in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden kann (BVerwG, Urteil vom 30.04.1992 - 5 C 1.88 -, FEVS 43, 19). Dieser Grundsatz unterliegt jedoch zahlreichen Ausnahmen.

26

Der nächstliegende Ausnahmefall ist derjenige, in dem der Sozialhilfeträger in seinem Bescheid den Sozialhilfefall ausdrücklich für einen längeren Zeitraum regelt, obwohl Leistungen der Sozialhilfe keine rentengleichen Dauerleistungen, sondern Hilfen in bestimmten Notsituationen sind. Hat der Sozialhilfeträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt, so erfasst die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme ihren Regelungszeitraum (BVerwG, Urteil vom 14.07.1998 - 5 C 2.97 - FEVS 48, 535).

27

Daneben hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage auch dann anerkannt, wenn der Sozialhilfeträger eine Kürzungsentscheidung dem Grunde nach ohne zeitliche Begrenzung der Geltungskraft getroffen hat. In einem solchen Fall der Vorabentscheidung einer grundlegenden Frage des Sozialrechtsverhältnisses soll dem betroffenen Hilfesuchenden die Verpflichtungsklage auf Nachbewilligung von ungekürzten Leistungen auch über den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides hinaus eröffnet sein (BVerwG, Urteil vom 14.07.1998, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass es verfahrensökonomischem Vorgehen entspreche, wenn der Träger der Sozialhilfe bei invariablem Sachverhalt und Streit der Beteiligten über eine einzelne Frage der Sozialhilfe lediglich diese Frage in einem Bescheid entscheide, um eine gerichtliche Beilegung des Streites für die Zukunft zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 29.09.1971 - 5 C 110.70 - FEVS 19, 81).

28

Mit den beiden zuletzt genannten Fallkonstellationen ist der vorliegende Sachverhalt vergleichbar. Wie aus dem Akteninhalt ersichtlich, geht es nicht nur der Klägerin, sondern auch dem Beklagten um die grundlegende Klärung der Frage, ob der Klägerin Eingliederungshilfe zu gewähren ist. Der Beklagte hat sich deshalb bereits geraume Zeit vor dem Antrag des Klägerin vom 6. November 1996 darum bemüht, ein Grundanerkenntnis des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe zur Gewährung von Eingliederungshilfe an den Kläger in Form der Übernahme der Betreuungskosten in der Behinderteneinrichtung des Trägers Lobetalarbeit e.V. ... zu erhalten. Dieses Begehren hat das Nds. Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben mit Schreiben vom 22. April 1996 mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht zu erkennen, dass nunmehr nicht mehr Maßnahmen der Hilfe der Pflege, sondern Maßnahmen der Eingliederungshilfe bei dem Kläger angezeigt seien.

29

Ausgangspunkt des Streits ist die Neuordnung des Pflegerechts mit Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes - PflegeVG - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I, Seite 1014), dass das Sozialgesetzbuch um das Elfte Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) ergänzte, geändert durch das erste SGB XI - Änderungsgesetz - 1. SGB XI - ÄndG - vom 14.06.1996 (BGBl. I, Seite 830). Hiernach erhalten Pflegebedürftige, die in einer Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI stationär betreut werden, gemäß § 43 SGB XI (bis 31.12.1997 i.V.m. Übergangsregelung des Art. 49 a PflegeVG) je nach Pflegestufe monatliche Pflegeleistungen im Wert zwischen 2.000,00 DM und 2.800,00 DM, in Härtefällen bis zu 3.300,00 DM. Daneben sollen pflegebedürftige Behinderte in Pflegeeinrichtungen, bei denen zugleich ein Bedarf an Eingliederungsmaßnahmen besteht, bei Vorliegen der übrigen sozialhilferechtlichen Voraussetzungen - neben den (vollen) pflegeversicherungsrechtlichen Leistungen - Anspruch auf Eingliederungshilfe für Behinderte nach dem Bundessozialhilfegesetz haben (Positionspapier des Bundesministers für Gesundheit vom 04.06.1997 zur Abgrenzung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach dem Bundessozialhilfegesetz von den Leistungen der Pflegeversicherung, abgedruckt in Rechtsdienst der Lebenshilfe 1997, Seite 93).

30

Demgegenüber erhalten pflegebedürftige Behinderte, die in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI untergebracht sind, keine Leistungen nach § 43 SGB XI, weil es sich bei den genannten Einrichtungen nach § 71 Abs. 4 SGB XI nicht um Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 handelt. Für diesen Personenkreis übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Abs. 2 SGB XI genannten Aufwendungen 10 v. H. des nach § 93 Abs. 2 BSHG vereinbarten Heimentgelts, höchstens jedoch 500,00 DM monatlich (§ 43 a SGB XI). Wegen dieser erheblichen finanziellen Auswirkungen für den überörtlichen Sozialhilfeträger, der bei einer Unterbringung des Hilfesuchenden in einer Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI Leistungen der Pflegekasse nach § 43 SGB XI bis maximal 3.300,00 DM monatlich erwarten kann, und bei einer Betreuung des Hilfesuchenden in einer Einrichtung nach § 71 Abs. 4 SGB XI lediglich die Pauschalleistung von höchstens 500,00 DM nach § 43 a SGB XI erhält, bestehen konkrete Bestrebungen, bestehende Einrichtungen der Behindertenhilfe in Pflegeeinrichtungen umzustrukturieren oder pflegebedürftige Behinderte aus einer Behinderteneinrichtung in eine Pflegeeinrichtung zu verlegen (vgl. die Veröffentlichung in: Rechtsdienst der Lebenshilfe 1998, 63 zur Schaffung von Pflegeplätzen in Einrichtungen der Behindertenhilfe: Entwicklung in Niedersachsen setzt neue negative Akzente; Entschließung der Fraktionen von CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen im Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung zu der Umwidmung von vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe in Pflegeeinrichtungen - Drs. 13/9528 -).

31

Vor diesem Hintergrund ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, im Wege der Verpflichtungsklage eine Vorab-Entscheidung darüber zu erhalten, ob ihr (auch zukünftig) Eingliederungshilfe zu gewähren ist, zu bejahen. Der Klägerin droht im Falle des Unterliegens in diesem Verfahren eine Verlegung aus der jetzigen Einrichtung in ein Pflegeheim desselben Trägers auf dem gleichen Gelände oder in ein anderes Pflegeheim. Hierdurch werden rechtliche Interessen der Klägerin berührt, wie noch weiter unten auszuführen sein wird. Es ist deshalb zulässig, bereits jetzt die oben skizzierte Frage generell klären zu lassen (vgl. zur Zulässigkeit einer Klage gegen einen "Umetikettierungsbescheid", mit dem die bisher gewährte stationäre Eingliederungshilfe auf stationäre Hilfe zur Pflege umgestellt wurde: Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.01.1998 - 4 O 530/98 -, - FEVS 48, 460).

32

Die Klage ist auch begründet.

33

Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40 BSHG in Form der Übernahme der Kosten ihrer stationären Betreuung in der Behinderteneinrichtung des Trägers Lobetalarbeit e. V. ....

34

Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Personen, die nicht nur vorübergehend geistig wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe zu gewähren. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 39 Abs. 3 BSHG). Nach diesen gesetzlichen Vorschriften hat die Klägerin Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten ihrer stationären Unterbringung.

35

Die Klägerin ist körperlich und geistig wesentlich behindert und gehört deshalb zum Personenkreis, dem Eingliederungshilfe zu gewähren ist. Ausweislich des Kurzgutachtens des Amtsarztes Dr. Büngener vom 20. Juni 1996 leidet die Klägerin an einer schweren Mehrfachbehinderung mit Intelligenzdefizit und spastischer Halbseitenlähmung. Die Klägerin ist danach sowohl als geistig wesentlich Behinderte im Sinne des § 2 der Verordnung nach § 47 BSHG anzusehen, weil bei ihr infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist, als auch als körperlich wesentlich Behinderte im Sinne von § 1 Nr. 1 der Verordnung nach § 47 BSHG, weil ihre Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfange eingeschränkt ist.

36

Die Betreuung in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe ist im Falle der Klägerin die geeignete Maßnahme, die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Entgegen der Ansicht des Beklagten in seinem Bescheid vom 29. November 1996 kann im Falle der Klägerin die Aufgabe der Eingliederungshilfe, sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen, erfüllt werden. Durch die Worte "soweit wie möglich" ist deutlich gemacht, dass Eingliederungshilfe auch dann in Betracht kommt, wenn durch sie der Behinderte von Pflege nicht unabhängig wird. Das Verhältnis zwischen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege ist nicht im Sinne eines Entweder-Oder zu verstehen, sondern im Sinne eines Nebeneinanders (LPK-BSHG, 5. Aufl., § 39 Anm. 31). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse kommt es im Einzelfall darauf an, ob die konkrete Hilfsmaßnahme nach ihrem Charakter in einer vorrangigen (oder sogar ausschließlichen) Beziehung zu dem Zweck steht, der mit der einen oder anderen Hilfeart verfolgt wird (BVerwG, Urteil vom 27.10.1977 - 5 C 15.77 - BVerwGE 55, 31). Läßt sich hiernach feststellen, dass der Hilfesuchende eingliederungsfähig ist und die Behinderteneinrichtung geeignete Maßnahmen der Eingliederungshilfe anbietet, ist Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Betreuungskosten zu gewähren.

37

Bei der Klägerin kann die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden. Nach dem Gutachten des Amtsarztes Dr. Büngener vom 20. Juni 1996 steht bei ihr "eindeutig Eingliederungshilfe im Vordergrund". Die ärztliche Äußerung ist so zu verstehen, dass die Klägerin durch konkrete Hilfsmaßnahmen der Behinderteneinrichtung Lobetalarbeit e. V. ... förderbar ist. Diese Aussage wird durch weitere fachliche Stellungnahmen gestützt.

38

Insbesondere die psychologische Stellungnahme der Lobetalarbeit e. V. vom 5. Dezember 1997 weist darauf hin, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Betreuung durch die Lobetalarbeit e. V. nach wie vor Entwicklungsfortschritte erzielt und sich ihre Lage bessert. So haben sich ihre Fähigkeiten im lebenspraktischen Bereich stark gesteigert, indem sie gelernt hat, selbst Nahrung mit der Gabel zum Mund zu führen und beim Anziehen zumindest aktiv mitzuhelfen. Ferner ist auch eine Erweiterung ihres Aktionsradius festzustellen; zudem soll sie nach dem Bericht im Jahre 1998 sogar in den heiminternen Beschäftigungsbereich integriert werden, also möglicherweise eine Tätigkeit in der Werkstatt der Lobetalarbeit aufnehmen. Diese Entwicklung stellt eine deutliche Verbesserung ihrer Situation dar, so dass nach § 39 Abs. 4 BSHG davon ausgegangen werden kann, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach wie vor erfüllt werden kann. Die Betreuung der Klägerin beschränkt sich eben gerade nicht auf den Status quo erhaltende Pflegemaßnahmen; es wird nach wie vor an einer Verbesserung ihres Zustandes gearbeitet.

39

Diese zielgenaue Hilfe kann nur in einer Behinderteneinrichtung wie sie der Träger Lobetalarbeit e. V. ... vorhält, erbracht werden. Sie ist personell und sachlich so ausgestattet, dass sie den von ihr vertretenen Ansatz der ganzheitlichen Hilfe umsetzen kann, in dem sie Förderung, Assistenz, Betreuung und Pflege der in der Einrichtung betreuten Behinderten in einem pädagogischen Konzept verbindet mit dem Schwerpunkt, die betreuten Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Pflege ist lediglich ein Bestandteil der ganzheitlichen Förderung, die bei Gesamtbetrachtung aller Hilfemaßnahmen hinter die pädagogischen, erzieherischen, sozialen und beruflichen Elemente der Betreuung der geistig Behinderten in Einrichtungen der Behindertenhilfe zurücktritt. Dieses Konzept hat der Träger Lobetalarbeit e. V. ... in seiner Stellungnahme vom 17. März 1997, die der Widerspruchsbegründung der Klägerin beigefügt war, für die Kammer nachvollziehbar dargelegt.

40

Die Klägerin kann auch nicht wegen des in § 2 BSHG geregelten Nachrangs der Hilfe darauf verwiesen werden, in eine Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI zu wechseln, um dadurch höhere Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können. Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen ist in § 13 SGB XI geregelt. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI gehen Leistungen der Pflegeversicherung den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz vor. Dies gilt aber nicht für Leistungen der Eingliederungshilfe. Nach § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI, eingeführt durch das 1. SGB XI - ÄndG -, bleiben Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach dem Bundessozialhilfegesetz unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen nach § 71 Abs. 4 SGB XI ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren. Nach der Begründung des zuständigen Ausschusses des Bundestags (BT-Drucks. 3/4091, Seite 41) handelt es sich bei der Änderung um eine klarere Fassung des angestrebten Regelungsziels, die verdeutlichen soll, dass Leistungen der Sozialhilfe zur Eingliederungshilfe nicht nachrangig sind gegenüber Leistungen der Pflegeversicherung. Danach bedeutet die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI. dass der Nachranggrundsatz des § 2 BSHG im Verhältnis von Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe nicht gilt (VGH Mannheim, Urteil vom 17.09.1997 - 6 S 1709/97 -, NDV RD 1998, 38; Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.01.1998 - 4 O 530/98 -, a.a.O.).

41

Wie bereits oben ausgeführt, ist der Klägerin darüber hinaus ein Wechsel von der Behinderteneinrichtung, in der sie zur Zeit untergebracht ist, in eine Pflegeeinrichtung des Trägers Lobetalarbeit e. V. oder in eine andere Pflegeeinrichtung auch deshalb nicht zuzumuten, weil reine Pflegeeinrichtungen nach ihrem konzeptionellen Ansatz nicht in der Lage sind, die erforderlichen Eingliederungshilfemaßnahmen zu leisten.

42

Nach dem Vorgesagten stellt sich auch nicht die Frage, ob die Klägerin auf ihr Wunsch- und Wahlrecht nach § 3 BSHG verzichten muß, weil ihr Verbleib in der Behinderteneinrichtung mit höheren Kosten für den Sozialhilfeträger verbunden ist.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

44

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.