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Art. 3 DIBt-Abk - Aufgaben im Auftrag des Bundes

Bibliographie

Titel
Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
Redaktionelle Abkürzung
DIBt-Abk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072030000000

(1) Das Institut wirkt nach § 7 Abs. 2 des Bauproduktegesetzes im Auftrag des Bundes in dem Gremium mit, in dem nach der Bauprodukterichtlinie die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften bestimmten Zulassungsstellen zusammengeschlossen sind.

(2) Im Rahmen der Mitwirkung im Gremium der Zulassungsstellen hat das Institut insbesondere die Aufgabe,

  1. 1.
    an der Erarbeitung von Leitlinien für die europäische technische Zulassung und an den Stellungnahmen der Zulassungsstellen nach Artikel 9 Abs. 2 der Bauprodukterichtlinie mitzuwirken und
  2. 2.
    Übersetzungen von europäischen technischen Zulassungen, die durch andere Zulassungsstellen nach der Bauprodukterichtlinie erteilt wurden, anzufertigen oder die technische Richtigkeit vorgelegter Übersetzungen zu bestätigen, diese Zulassungen zu bewerten und dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau nach Gegenstand, wesentlichem Inhalt und Fundstelle mitzuteilen (§ 7 Abs. 3 des Bauproduktegesetzes) sowie Verzeichnisse der erteilten europäischen technischen Zulassungen zu führen.

(3) Im Rahmen der Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1 und 2 unterliegt das Institut dem Weisungsrecht des Bundes; das Weisungsrecht wird vom Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ausgeübt. Das Institut unterrichtet das Bundesministerium laufend über Vorgänge nach Absatz 1.