Abschnitt 7 RLT-NErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Veranstaltungen zu den Themenfeldern Landwirtschaft und nachhaltige Entwicklung (RL Transparenz schaffen - von der Ladentheke bis zum Erzeuger)
- Redaktionelle Abkürzung
- RLT-NErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78000
7.1 Allgemeines
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Zuwendungsrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die Bewilligungsbehörde stellt alle notwendigen Formulare auf ihrer Internetseite (www.agrarfoerderungniedersachsen.de) bereit.
7.3 Antrags- und Bewilligungsverfahren
7.3.1 Anerkennungsverfahren
Der Antrag auf Anerkennung als regionaler Bildungsträger ist mit amtlichem Vordruck bei der Bewilligungsbehörde zu stellen und wird durch diese an die zentrale Koordinierungsstelle weitergeleitet.
Die zentrale Koordinierungsstelle prüft den Antrag und gibt eine Empfehlung für die Bewilligungsbehörde ab.
Die Anerkennung wird auf Grundlage der Empfehlung der zentralen Koordinierungsstelle durch die Bewilligungsbehörde schriftlich ausgesprochen. Die Anerkennung gilt in der Regel für fünf Jahre.
Wesentlicher Bestandteil des Antrags ist ein detailliertes Konzept zur Umsetzung der Bildungs- und Informationsveranstaltungen für die beantragten Maßnahmen. Ein Maßnahmen-Konzept kann auf maximal fünf Jahre ausgerichtet werden. Es ist darzustellen, zu welchen Themenschwerpunkten und mit welchen Partnern die einzelnen Bildungs- und Informationsveranstaltungen durchgeführt werden sollen.
Das Maßnahmen-Konzept wird von der Bewilligungsbehörde auf Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen geprüft und zur fachlich-didaktischen Bewertung an die zentrale Koordinierungsstelle weitergegeben.
Wird von der zentralen Koordinierungsstelle für einen regionalen Bildungsträger keine Empfehlung ausgesprochen, erfolgt die Ablehnung des Anerkennungsantrags durch die Bewilligungsbehörde.
Die Anerkennung i. S. dieser Richtlinien kann zurückgenommen werden, wenn die fachliche, administrative und organisatorische Eignung nicht mehr gegeben ist oder wenn bei Kenntnis der Nichterfüllung der genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Anerkennung erteilt worden wäre.
7.3.2 Zuwendungsanträge
Die regionalen Bildungsträger können jährlich vom 1. März bis zum 30. April unter Verwendung der amtlich vorgesehenen Vordrucke einen Zuwendungsantrag stellen, in dem die geplanten Veranstaltungen, deren Umsetzung sowie die entstehenden Ausgaben und Einnahmen beschrieben werden.
Bildungsträger, die im Anerkennungsverfahren den Schwellenwert von 70 Punkten erreichen, werden bevorzugt. Die Punktevergabe erfolgt auf Grundlage einer Kriterienbewertung im Antrag auf Anerkennung als regionaler Bildungsträger. Dieser Antrag wird auf der unter Nummer 7.2 genannten Internetseite bereitgestellt.
Verfristet eingehende Zuwendungsanträge werden nicht berücksichtigt.
7.3.3 Bewilligung der Zuwendungsanträge
Die Zuwendungsanträge werden nach dem jeweiligen Antragszeitpunkt bewilligt, bis die Fördermittel erschöpft sind.
7.3.4 Auszahlung der Zuwendung
Die Auszahlung der Zuwendung wird unter Vorlage des Auszahlungsantrags und des Verwendungsnachweises jeweils zum 15. Januar und zum 15. Juli eines jeden Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde beantragt.
Es gelten hierbei folgende Abrechnungszeiträume:
15. Juli: Veranstaltungen des aktuellen Jahres im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni,
15. Januar: Veranstaltungen des Vorjahres im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember.
7.3.5 Prüfung der Verwendungsnachweise
Die Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgt im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach dem Zufallsprinzip und nach einer Risikobewertung.
Es ist je Antragsstichtag (15. Januar und 15. Juli) eine Auswahl zu treffen und sicherzustellen, dass je Antragsstichtag jeweils mindestens zehn der eingereichten Verwendungsnachweise geprüft werden:
Zufallsauswahl: mindestens 10 % der eingegangenen Verwendungsnachweise.
Risikoauswahl: mindestens 10 % der eingegangenen Verwendungsnachweise.
Es ist sicherzustellen, dass auch Verwendungsnachweise mit geringeren Beträgen ausgewählt werden.
Soweit die Bewilligungsbehörde gravierende Fehler feststellt, ist die Auswahl auszuweiten.
Die Auswahlkriterien zur Risikoauswahl sind mit dem Richtliniengeber abzustimmen. Die Auswahl und die Auswahlkriterien sind zu dokumentieren.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 152)