Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 14.02.1978, Az.: Ss 27/78

Begehung einer rechtswidrigen Tat; Öffentlicher Verkehrsraum; Entzug der Fahrerlaubnis; Festsetzung einer selbständigen Sperre; Trunkenheitsfahrt eines Soldaten; Kasernenbereich; Führen von Kraftfahrzeugen; Mangelnde Eignung; Straßenverkehr

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
14.02.1978
Aktenzeichen
Ss 27/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1978:0214.SS27.78.0A

Fundstelle

  • VRS 55, 120

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Die rechtswidrige Tat braucht nicht im öffentlichen Verkehrsraum begangen worden zu sein, um einen Entzug der Fahrerlaubnis oder die Festsetzung einer selbständigen Sperre nach sich zu ziehen. Ist die Tat außerhalb des Verkehrsraums (hier: fahrlässige Körperverletzung durch Trunkenheitsfahrt eines Soldaten in einem Kasernenbereich) begangen worden, so ist es ausreichend, wenn daraus eine mangelnde Eignung für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr geschlossen werden kann.