Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 14.02.1978, Az.: Ss 27/78
Begehung einer rechtswidrigen Tat; Öffentlicher Verkehrsraum; Entzug der Fahrerlaubnis; Festsetzung einer selbständigen Sperre; Trunkenheitsfahrt eines Soldaten; Kasernenbereich; Führen von Kraftfahrzeugen; Mangelnde Eignung; Straßenverkehr
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 14.02.1978
- Aktenzeichen
- Ss 27/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10913
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1978:0214.SS27.78.0A
Rechtsgrundlagen
- § 69 StGB
- § 69a StGB
Fundstelle
- VRS 55, 120
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Die rechtswidrige Tat braucht nicht im öffentlichen Verkehrsraum begangen worden zu sein, um einen Entzug der Fahrerlaubnis oder die Festsetzung einer selbständigen Sperre nach sich zu ziehen. Ist die Tat außerhalb des Verkehrsraums (hier: fahrlässige Körperverletzung durch Trunkenheitsfahrt eines Soldaten in einem Kasernenbereich) begangen worden, so ist es ausreichend, wenn daraus eine mangelnde Eignung für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr geschlossen werden kann.