Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 25.01.1978, Az.: Ss (OWi) 13/78
Aufhebung eines Urteils bei Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit und Zuwiderhandlung gegen eine andere als die abgeurteilte Vorschrift
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 25.01.1978
- Aktenzeichen
- Ss (OWi) 13/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 16624
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1978:0125.SS.OWI13.78.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Aurich - 29.09.1977 - AZ: 7 OWi 476/77
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs. 1 StVZO
- § 36 Abs. 1 S. 1 StVO
Verfahrensgegenstand
Verkehrsordnungsiwdrigkeit
In dem Bußgeldverfahren
...
hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 19. Januar 1979
durch
die Richter am Oberlandesgericht xxx und xxx
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Aurich vom 29. September 1977 mit den Feststellungen aufgehoben; die Sache wird an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen; diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
Gründe
Das Urteil war aufzuheben, weil der Beschwerdeführer zu Unrecht wegen einer Zuwiderhandlung gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 StVO verurteilt worden ist. Die Weisung des Polizeibeamten, zu der Waage Schoon zu fahren, diente weder der Regelung des Verkehrs noch einer Verkehrskontrolle, sondern allein dem Feststellen einer Zuwiderhandlung gegen § 34 Abs. 1 StVZO (vgl. dazu Mühlhaus, Straßenverkehrsordnung, 8. Aufl. 1978, § 36 Anm. 2.b; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 1977, § 36 StVO, Rn. 19; BayObLGSt 1974, 137; OLG Celle VM 1966, 94; OLG Hamm VRS 51, 266; OLG Köln VRS 53, 474).
Dagegen kann der Beschwerdeführer gegen § 34 Abs. 5 Satz 1 StVZO verstoßen haben, weil er nicht bereit war, zu der Waage Schoon zu fahren. Dazu war er aber verpflichtet. Dabei handelt es sich um dieselbe Tat im Sinn von § 71 OWiG; § 264 StPO. In dem Verhalten des Beschwerdeführers ist eine Inbetriebnahme des Lastwagens im Sinn von § 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO zu erblicken, wie aus dem auf den Vorlegungsbeschluß des Senats vom 25. Januar 1978 ergangenen und zum Ausdruck in der sogenannten Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 29- November 1978 - 4 StR 70/78 - zu entnehmen ist. Der Senat kann hierüber nicht abschließend befinden, weil der Beschwerdeführer bis zum Erlaß des angefochtenen Urteils nicht auf eine Verurteilung nach diesen Vorschriften hingewiesen worden ist (§ 265 Abs. 1 StPO; § 71 OWiG). Darauf hingewiesen sei hier, daß in den Ausführungen dieses sowie des Senatsbeschlusses vom 25. Januar 1978 und des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1978 derartige Hinweise zu erblicken sind.