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  • ab 28.07.2007 (aktuelle Fassung)

§ 12 AADStudStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
Redaktionelle Abkürzung
AADStudStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210

(1) Die Reisekosten der Prüferinnen und Prüfer tragen die Länder jeweils für die von ihnen benannten Mitglieder.

(2) Im Übrigen findet eine Kostenbeteiligung der Länder nur hinsichtlich der durch die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung entstehenden Auslagen, insbesondere hinsichtlich der Prüfervergütungen statt. Diese Kosten tragen die Länder anteilmäßig entsprechend der Zahl der von ihnen zur Amtsanwaltsprüfung gemeldeten Beamtinnen und Beamten.

(3) Die Anteilsbeträge der Länder werden nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres ermittelt; sie sind einen Monat nach der Kostenmitteilung fällig.

(4) Die Höhe der Prüfervergütung richtet sich nach den Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.