§ 8 AADStudStV
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
- Redaktionelle Abkürzung
- AADStudStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210
(1) Die Länder beteiligen sich an der Amtsanwaltsprüfung durch die Benennung von Prüferinnen und Prüfern, die durch die Justizverwaltungen der Länder erfolgt.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer müssen die Befähigung zum Richteramt oder für den Amtsanwaltsdienst besitzen. Sie müssen als
- 1.
Staatsanwältin oder Staatsanwalt,
- 2.
Amtsanwältin oder Amtsanwalt,
- 3.
Professorin oder Professor oder Dozentin oder Dozent der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen
im Dienst eines der beteiligten Länder stehen. Prüferinnen und Prüfer nach Satz 2 Nr. 3 sollen praktische Erfahrung als Staatsanwältin oder Staatsanwalt oder als Amtsanwältin oder Amtsanwalt besitzen.
(3) Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt die Prüferinnen und Prüfer auf Vorschlag der Justizverwaltungen der Länder widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Die Bestellung erlischt - außer durch Zeitablauf und Widerruf - mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
(4) Das Gemeinsame Prüfungsamt soll beim Einsatz der Prüferinnen und Prüfer auf eine möglichst ausgeglichene Beteiligung der Länder und die angemessene Berücksichtigung von Lehre und Praxis achten.