Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 28.07.2007 (aktuelle Fassung)

§ 13 AADStudStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
Redaktionelle Abkürzung
AADStudStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210

Die den Beamtinnen und Beamten für die Dauer ihrer Teilnahme am Studium und an der Amtsanwaltsprüfung zu zahlenden Dienstbezüge, Reisekosten und Beschäftigungsvergütungen hat das Land zu tragen, das die Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung abgeordnet oder zur Amtsanwaltsprüfung angemeldet hat.