Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 2 ZustVO-NDiszG-MW - Disziplinarbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (ZustVO-NDiszG-MW)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde:

  1. 1.

    die in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden und

  2. 2.

    die Ämter für regionale Landesentwicklung.

2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der dort genannten Behörden.