§ 2 ZustVO-NDiszG-MW - Disziplinarbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (ZustVO-NDiszG-MW)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-NDiszG-MW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde:
- 1.
die in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden und
- 2.
die Ämter für regionale Landesentwicklung.
2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der dort genannten Behörden.