ZustVO-NDiszG-MW,NI - Zuständigkeitsverordnung-NDiszG-MW

Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (ZustVO-NDiszG-MW)

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (ZustVO-NDiszG-MW)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

Vom 21. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 60 - VORIS 20412 -)

Geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 283)

Aufgrund des § 75 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Höhere Disziplinarbehörden1
Disziplinarbehörden2
Zuständigkeit für Disziplinarklagen3
In-Kraft-Treten4

§ 1 ZustVO-NDiszG-MW - Höhere Disziplinarbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (ZustVO-NDiszG-MW)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde:

  1. 1.
    die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr und
  2. 2.
    das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.

2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der dort genannten Behörden.

§ 2 ZustVO-NDiszG-MW - Disziplinarbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (ZustVO-NDiszG-MW)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde:

  1. 1.

    die in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden und

  2. 2.

    die Ämter für regionale Landesentwicklung.

2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der dort genannten Behörden.

§ 4 ZustVO-NDiszG-MW - In-Kraft-Treten

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (ZustVO-NDiszG-MW)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Hannover, den 21. Februar 2006

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

H i r c h e
Minister