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  • ab 24.02.2006 (aktuelle Fassung)

§ 1 ZustVO-NDiszG-MW - Höhere Disziplinarbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (ZustVO-NDiszG-MW)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde:

  1. 1.
    die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr und
  2. 2.
    das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.

2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der dort genannten Behörden.