Anlage 1 AVNot - Kriterienkatalog zur Feststellung der notarspezifischen Ausrichtung von Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNotO
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
I. Formelle Kriterien einer notarspezifischen Ausrichtung
1. Ausschreibung an einen notarspezifischen Teilnehmerkreis
Die Art der Ausschreibung und Bewerbung der Fortbildungsveranstaltung muss deutlich machen, dass sich die Veranstaltung gezielt an den Kreis der Notarinnen und Notare oder der künftigen Notarbewerberinnen und Notarbewerber richtet. Dies wird in der Regel dadurch gewährleistet, dass die Notarkammer oder Berufsorganisation als Veranstalter notarspezifischer Fortbildungsveranstaltungen in Erscheinung tritt und darauf hinweist, dass die Veranstaltung als notarspezifische Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNotO konzipiert ist.
Eine Veranstaltung ist in der Regel dann nicht notarspezifisch i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNotO, wenn in der Ausschreibung ausdrücklich auch weitere Berufsgruppen wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als angehende Fachanwältinnen und Fachanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer oder Verwaltungsjuristinnen und Verwaltungsjuristen beworben werden.
2. Tagungsleitung; Referentinnen und Referenten
a) Die sachliche Durchführung der Veranstaltung soll grundsätzlich ausschließlich in der Verantwortung von Notarinnen und Notaren, Notarinnen und Notaren außer Dienst und Notarassessorinnen und Notarassessoren liegen. Zur sachlichen Durchführung gehören:
die Planung und inhaltliche Konzeption der Veranstaltung,
die Gestaltung der Ausschreibung,
die fachliche Leitung und Mitwirkung als Referent und
die Erstellung der Arbeitsunterlagen.
b) Bei zwei oder mehr Vortragenden sollen Notarinnen und Notare, Notarinnen und Notare außer Dienst sowie Notarassessorinnen und Notarassessoren mindestens die Hälfte der Referentinnen und Referenten stellen oder es soll einer der Referentinnen oder Referenten aus dem vorgenannten Kreis zugleich die verantwortliche fachliche Tagungsteilung innehaben. Hierzu gehören:
die maßgebliche inhaltliche Konzeption der Veranstaltung,
die Skriptkoordination und -prüfung sowie
die fachliche Moderation der Veranstaltung.
c) Berufsfremde Referentinnen und Referenten sollen nur beteiligt werden, wenn sie einen unmittelbaren berufspraktischen Bezug zu dem notariellen Veranstaltungsthema sowie eine herausgehobene berufliche Stellung haben. In Betracht kommen neben Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der Notarkammern und juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Deutschen Notarinstituts (DNotI) insbesondere Richterinnen und Richter, Universitäts- und Fachhochschulprofessorinnen und -professoren, sowie abhängig von dem Inhalt der Fortbildungsveranstaltung auch in der Materie besonders kundige Personen (wie z.B. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Bankjuristinnen und -juristen, Fachbeamtinnen und -beamte, Bürovorsteherinnen und Bürovorsteher sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger).
II. Notarspezifische Ausrichtung der Fortbildungsveranstaltungen
1. Grundsatz
Fortbildungsveranstaltungen sind notarspezifisch ausgerichtet, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, in denen die erforderlichen Rechtskenntnisse den Teilnehmerinnen und Teilnehmern unter Beachtung der besonderen Anforderungen und Gegebenheiten des Notarberufs nahe gebracht werden. Eine notarspezifische Ausrichtung fehlt bei Veranstaltungen, die auch zur Vorbereitung auf einen anderen juristischen Beruf bestimmt sind, selbst wenn sie Sachgebiete zum Gegenstand haben, die einen Bezug zum Notarberuf aufweisen.
2. Inhaltlich notarspezifische Ausrichtung
a) Von einer inhaltlich notarspezifischen Ausrichtung wird in der Regel ausgegangen, wenn die formellen Kriterien gemäß Abschnitt I erfüllt sind und keine weiteren Umstände bekannt sind, die Anlass geben, an der notarspezifischen Ausrichtung zu zweifeln.
b) Anhaltspunkte, die Rückschlüsse auf die inhaltliche Ausrichtung geben, sind insbesondere der Titel der Veranstaltung und inhaltliche Hinweise oder Gliederungen in den Veranstaltungsprospekten. Eine Einsicht in die Tagungsunterlagen oder ein exemplarischer Besuch der Veranstaltung ist zur Feststellung ihrer notarspezifischen Ausrichtung dann in der Regel nicht veranlasst.
c) Der Anerkennung von Veranstaltungen außerhalb der typisch notariellen Kernbereiche (z.B. Steuerrecht) steht nichts entgegen, wenn sie notarspezifisch im Sinne des Abschnitts II Nummern i und 2 ausgerichtet sind. Die notarspezifische Ausrichtung muss in den Themenschwerpunkten zum Ausdruck kommen.
III. Sonderfragen von Fortbildungsveranstaltungen mit steuerrechtlichen Inhalten
Ziel eines steuerrechtlichen Fortbildungsveranstaltung ist es, Notarinnen und Notaren die Kenntnisse zu vermitteln, die für eine pflichtgemäße Amtsausübung erforderlich sind, die spezifisch ausgerichtet an der notariellen Amtsausübung eine optimale Erfüllung der Beratungs- und Belehrungsfunktion durch die Notarin oder den Notar ermöglichen und die darüber hinaus für eine qualifizierte Zusammenarbeit mit steuerberatenden Berufen oder für einen qualifizierten Verweis an steuerberatende Berufe erforderlich sind.
1. Unmittelbar notarspezifische Steuerthemen
Notarspezifisch sind demnach zunächst alle Steuerrechtlichen Inhalte, die unmittelbar Amtspflichten der Notarin oder des Notars betreffen und damit auch haftungsrelevant sind. Hierzu zählen insbesondere:
die Anzeigepflichten bei Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer und Kapitalgesellschaften,
die notarrelevanten Steuerarten der Grunderwerb-, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Spekulationssteuer und
Hinweispflichten bei gesamtschuldnerischem Steueranspruch.
2. Interdependenzen zwischen Zivil- und Steuerrecht; Vertragsgestaltung und Belehrung
Notarspezifisch sind desweiteren die steuerrechtlichen Bezüge zu besonders notarrelevanten Rechtsgebieten, bei denen es für eine bedarfsgerechte Beratung bei der Vertragsgestaltung und Belehrung bei der Beurkundung erforderlich ist, steuerliche Zusammenhänge und Auswirkungen zivilrechtlicher Maßnahmen erkennen und beurteilen zu können. Diese Interdependenzen zwischen Zivil- und Steuerrecht werden beispielsweise bei folgenden Themen berücksichtigt:
steuerrechtliche Aspekte des Altbaukaufvertrages, des Bauträgervertrages oder bei der Begründung und Veräußerung von Wohnungs- oder Teileigentum,
steuerrechtliche Behandlung von Einzelkaufmann und Personengesellschaften,
einkommensteuerrechtliche Behandlung von Grundstücksverkauf und Grundbesitz,
einkommensteuerrechtliche Behandlung von Nießbrauch, Wohnrecht und Reallasten sowie
Umsatzsteuer in Übergabe- oder Einbringungsverträgen sowie Kaufverträgen.
3. Kombinationsveranstaltungen
Die ausschließliche Vermittlung allgemeiner steuerrechtlicher Grundlagen begründet keine notarspezifische Ausrichtung der Fortbildungsveranstaltung. So richten sich beispielsweise allgemeine Veranstaltungen auf den Gebieten des allgemeinen und besonderen Steuerrechts, des finanzgerichtlichen Verfahrens, der steuerlichen Gewinnermittlung sowie der Buchführung und Bilanzierung allgemein an steuerlich interessierte Juristinnen und Juristen, insbesondere an angehende Fachanwältinnen und Fachanwälte für Steuerrecht.
Da aber gerade bei der notariellen Ausbildung zumindest eine einleitende Vermittlung steuerrechtlicher Grundlagenkenntnisse sinnvoll und erforderlich erscheint, können solche Veranstaltungen jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn sie mit den in Abschnitt III Nummern 1 und 2 aufgeführten Inhalten kombiniert werden und die notarspezifische Ausrichtung in den Themenschwerpunkten zum Ausdruck kommt.