Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 06.10.2016, Az.: 2 W 62/15

Sachverständigenvergütung: Familienpsychologisches Gutachten

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
06.10.2016
Aktenzeichen
2 W 62/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 29598
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2016:1006.2W62.15.0A

Fundstellen

  • GuG 2017, 344-345
  • ZAP EN-Nr. 54/2017
  • ZAP 2017, 60

Amtlicher Leitsatz

Zu den Kriterien der Prüfung der Sachverständigenvergütung für familienpsychologische Gutachten.

Tenor:

Die dem Sachverständigen zu zahlende Vergütung wird für

- das Gutachten vom 04.05.2012 auf 8.235,78 EUR,

- die ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 25.05.2012 auf 468,30 EUR und

- die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2012 auf 775,88 EUR festgesetzt.

Die weitergehende weitere Beschwerde des Sachverständigen und die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Sachverständige wurde vom Amtsgericht - Familiengericht - in einer Kindschaftssache mit der Erstellung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit der (dreifachen) Kindesmutter beauftragt. Er erstellte ferner ein Ergänzungsgutachten und erläuterte sein Gutachten mündlich in einem Termin.

Für die Tätigkeit des Sachverständigen stellte die "X-GmbH" 9.828,89 EUR (Gutachten), 468,30 EUR (ergänzende Stellungnahme) und 775,88 EUR (Erläuterung im Termin) jeweils inkl. MwSt. in Rechnung. Das Gutachten umfasst insgesamt 89 Seiten (ohne Anlagen), die ergänzende Stellungnahme 9 Seiten.

Die Bezirksrevisorin hat beantragt, die Vergütung des Sachverständigen für das Gutachten auf 4.007,09 EUR, die ergänzende gutachterliche Stellungnahme auf 120,23 EUR und die Erläuterung im Termin auf 603,33 EUR festzusetzen, und die Berechnung der Vergütung unter verschiedenen Gesichtspunkten beanstandet. Sie rügt insbesondere, dass der vom Sachverständigen geltend gemachte Zeitaufwand für das Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten nicht notwendig sei, und hat diesen mit 35 (statt 89,75) bzw. 1,5 (statt 4,5) Stunden ermittelt. Dabei hat sie zur Prüfung der Plausibilität der Angaben des Sachverständigen die Maßstäbe der Entscheidung des LSG Thüringen vom 03. Aug. 2009 (L 6 SF 44/08) herangezogen. Die Bezirksrevisorin beanstandet u.a. ferner, dass der Sachverständige seinen Auftrag überschritten habe, gegen die Hinweispflicht gem. § 407 a ZPO verstoßen habe, die Höhe der abgerechneten Kopier- und Fahrtkosten und die der Abrechnung zugrunde gelegte Honorargruppe M3.

Das Amtsgericht hat die Vergütung des Sachverständigen entsprechend seinem Antrag gem. § 4 JVEG a.F. in voller Höhe gerichtlich festgesetzt.

Hiergegen hat die Bezirksrevisorin Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren bisherigen Antrag weiterverfolgt.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts vorgelegt.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.05.2015 teilweise stattgegeben und die Vergütung auf 8.159,91 EUR (Gutachten), 468,30 EUR (ergänzende Stellungnahme) und 775,88 EUR (Teilnahme am Termin) festgesetzt. Es hat die Vergütung ausschließlich deshalb gekürzt, weil es den vom Sachverständigen zugrunde gelegten Zeitaufwand unter Plausibilitätsgesichtspunkten teilweise nicht als notwendig angesehen hat. Zudem hat es die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Abrechnung eines Sachverständigen aufgrund einer Plausibilitätsprüfung des angesetzten Zeitaufwands gekürzt werden kann.

Gegen diesen Beschluss haben die Bezirksrevisorin und der Sachverständige weitere Beschwerde eingelegt. Die Bezirksrevisorin verfolgt ihren Beschwerdeantrag weiter und rügt erstmals, dass die Vergütung von der X-GmbH mangels wirksamer Abtretung nicht geltend macht werden könne. Der Sachverständige verlangt die Festsetzung seiner Vergütung entsprechend seinen Vergütungsanträgen. Das Landgericht hat den weiteren Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die weiteren Beschwerden sind im Umfang der Zulassung zulässig, § 4 Abs.5 JVEG.

a) Das Beschwerdegericht kann die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 4 Abs.5 JVEG auf Teile des Streitstoffs beschränken (Hartmann, KostenG, 46.A., § 4 Rn. 33). Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Beschlusses angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Dann muss sich die Beschränkung den Entscheidungsgründen eindeutig entnehmen lassen. Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Beschwerdegericht die weitere Beschwerde zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Gegenstand zu sehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.04.2011, II ZB 14/10, Rn. 5 z. Rechtsbeschwerde).

So liegen die Dinge hier. Das Beschwerdegericht hat die weitere Beschwerde zugelassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Abrechnung eines Sachverständigen aufgrund einer Plausibilitätsprüfung des angesetzten Zeitaufwandes gekürzt werden könne und ob ggf. die in der Landessozialgerichtsbarkeit entwickelten Grundsätze darauf angewandt werden könnten, in der ordentlichen Gerichtsbarkeit noch nicht geklärt sei. Damit hat das Beschwerdegericht die weitere Beschwerde allein auf die Entscheidung über die Höhe der Vergütung des Sachverständigen beschränkt. Die Verpflichtung, die Fahrtkosten und die Kopierkosten zu ersetzen, umfasst die Zulassung damit nicht.

Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung der weiteren Beschwerde ist auch wirksam. Denn die Zulassung kann auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand einer gesonderten Festsetzung sein oder auf den der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel beschränken könnte (BGH, a.a.O., Rn. 7).

b) Die weiteren Beschwerden sind in zulässiger Art und Weise schriftlich beim Beschwerdegericht eingelegt worden. Da die weitere Beschwerde nur wegen einer Rechtsverletzung nach §§ 4 Abs.5 JVEG, 546, 547 ZPO statthaft ist, muss der Beschwerdeführer darlegen, dass eine Rechtsverletzung vorliegt, die für die angefochtene Entscheidung jedenfalls mitursächlich ist (Hartmann, a.a.O., Rn.33). Diese Voraussetzungen erfüllt die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin, die sich zur Begründung auf ihren Festsetzungsantrag und ergänzend auf ihre Ausführungen in einem Parallelverfahren bezieht, ohne sich mit der konkret angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung auseinanderzusetzen, gerade noch, da sie erkennen lässt, dass die Verwendung eines unrichtigen Maßstabes bei der Bemessung der Vergütung des Sachverständigen gerügt wird.

2. Die weitere Beschwerde des Sachverständigen hat in geringem Umfang Erfolg. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts hält der Überprüfung nicht in vollem Umfang stand, § 4 Abs.5 S.2 JVEG, § 546 ZPO.

a) Vorliegend finden gem. § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung Anwendung, da der Auftrag jeweils vor dem gem. Art. 55 2. KostRModG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRModG erteilt worden ist.

b) Soweit die Bezirksrevisorin erstmals in der Rechtsbeschwerde die Wirksamkeit der Abtretung des Vergütungsanspruchs an die X-GmbH rügt, kann offenbleiben, ob diese Rüge in der Rechtsbeschwerde noch möglich ist. Sie hat jedenfalls aus den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses, denen sich der Senat anschließt, keinen Erfolg. Da die Vergütung zugunsten des Sachverständigen festgesetzt worden ist, berührt eine eventuell nichtige Abtretung die Festsetzung nicht. Auch den Einwand, der Sachverständige habe im Rahmen der Erstattung seines Gutachtens gegen seine Hinweispflicht gem. § 407 a Abs.3 S.2 ZPO verstoßen, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler zurückgewiesen.

c) Gutachten

aa) Nach § 8 Abs.2 Nr. 1 JVEG a.F. erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Gem. § 8 Abs.2 JVEG a.F. wird für jede Stunde der erforderlichen Zeit die letzte bereits begonnene Stunde voll berechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages.

Maßgeblich für die Vergütung des Sachverständigen ist gemäß § 8 Abs.2 Satz 1 JVEG die für die Erstattung des Gutachtens erforderliche, nicht die tatsächlich aufgewandte Zeit. Diese ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem Aufwand des Sachverständigen mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen orientiert (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, 1 BvR 55/07, Rn. 26). Maßgeblich ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, a.a.O., Rn. 23, 28; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, X ZR 206/98, Rn. 11).

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich aufgewandte Zeit richtig sind und die vom Sachverständigen zur Vergütung verlangten Stunden zur Erstellung des Gutachtens auch notwendig waren. Dementsprechend findet nur eine Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnung anhand allgemeiner Erfahrungswerte statt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/15, Rn.28; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2014, L 12 KO 4491/12 B, Rn. 12).

Die Überprüfung des für die Erstellung eines Gutachtens notwendigen Zeitaufwandes auf Plausibilität erfolgt - abgesehen von der Erhebung der Vorgeschichte und der notwendigen Untersuchungen sowie der Auswertung von psychologischen/psychiatrischen Tests - nach herrschender Rechtsprechung regelmäßig anhand des Umfangs des Gutachtens bzw. des zur Erstellung des Gutachtens durchzuarbeitenden Materials, wobei danach differenziert wird, für welchen Arbeitsschritt aufgrund von Erfahrungswerten durchschnittlich welcher Arbeitsaufwand erforderlich ist (z.B. BGH, Beschluss vom 16.12.2003, X ZR 206/98; OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.03.2016, 8 Wx 1657/15, MDR 2016, 615; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/25 (Strafsache); LSG Schleswig, Beschluss vom 08.10.2012, L 5 SF 93/11 KO; LSG Thüringen, Beschluss vom 26.03.2012, L 6 SF 132/12 E; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2011, L 5 P 55/10).

bb) Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Er hat bei der Festsetzung des Maßstabes vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Vorgaben auch berücksichtigt, dass der Gesetzgeber eine Verbesserung der Qualität von Gutachten im Familienrecht gefordert hat (BT-Drucksache 18/6985 S.10), die nur erreicht werden kann, wenn nicht ein zu enger Maßstab bei der Beurteilung angelegt wird. Im Einzelnen hält der Senat folgenden Maßstab für eine Plausibilitätsprüfung des notwendigen Zeitaufwandes für die Erstellung familienpsychologischer Gutachten für angemessen:

(1) Aktenstudium (50 Blatt/Stunde)

Das Landgericht hat für das Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten einen Arbeitsaufwand von 80 Seiten/Stunde für angemessen erachtet. Dies hält der Senat für zu niedrig und setzt einen Wert von 50 Seiten/Stunde an.

Die Einschätzung der Obergerichte ist insoweit unterschiedlich. Während das LSG Thüringen 1 Stunde für 80 Blatt bei ca. 25 % medizinischem Inhalt und 1 Stunde für 50 Blatt bei ausschließlich medizinischem Inhalt und 1 Stunde für 100 Blatt bei sonstigem Inhalt zugrunde legt (Beschluss vom 13.08.2013, L 6 SF 266/13 E, Rn. 19), setzen das OLG Braunschweig (a.a.O., Rn. 30 i.e. Strafsache) 200 Blatt bei 50 % relevantem Anteil für Durchsicht und Diktat, das LSG Baden-Württemberg 150 Blatt bei 50 % relevantem Anteil für Durchsicht und Diktat (Beschluss vom 14.01.2014, Rn.15) und das OLG Nürnberg (a.a.O.) 100 Blatt/Stunde einschließlich Notizen und Exzerpten bei mindestens 25 % medizinischem gutachtenrelevanten Inhalt, in allen anderen Fällen 150 bis 200 Blatt/Stunde an.

Bei dem hier zu prüfenden psychologischen Gutachten im Familienrecht ist zu berücksichtigen, dass fast der gesamte Akteninhalt für den Gutachter relevant ist, da die Akte nahezu ausschließlich aus Schriftsätzen der Verfahrensbeteiligten, die sich mit dem Verhalten der Betroffenen (in der Regel Kindesmutter, Kindesvater und deren Partnern sowie den betroffenen Kindern) beschäftigen, Anhörungen und Entscheidungen des Gerichts besteht. Der Aktenanteil, der nicht von Bedeutung ist (wie z. B. prozessuale Maßnahmen), ist gering und daher zu vernachlässigen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat für das Aktenstudium einen durchschnittlich notwendigen Zeitaufwand von 50 Blatt pro Stunde für angemessen.

(2) Erhebung der Vorgeschichte und notwendige Untersuchungen

Das Landgericht hat für die Erhebung der Vorgeschichte und notwendige Untersuchungen die von dem Sachverständigen angegebene Zeit übernommen. Dies ist nicht zu beanstanden.

Die für diese Arbeiten aufgewendete Zeit ist nur sehr eingeschränkt überprüfbar, weil es weitgehend im Ermessen des Sachverständigen steht, welche Arbeiten in welchem Umfang zur Beantwortung der Beweisfrage erforderlich sind (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 18.12.2012, 6 W 43/12, Rn. 21). Nur wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die aufgewandte Zeit außer Verhältnis zur Klärung der Beweisfrage steht, kann dies zu einer Kürzung der vom Sachverständigen angegebenen Zeiten führen. Solche Anhaltspunkte fehlen hier. Vielmehr war insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Kindesmutter wegen einer Persönlichkeitsstörung immer wieder in psychiatrischer Behandlung befunden hat und die Erziehungsfähigkeit für insgesamt drei Kinder zu beurteilen war.

Soweit die Bezirksrevisorin gerügt hat, der Sachverständige habe seinen Auftrag überschritten, hat das Landgericht dies zutreffend verneint. Auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung wird insofern Bezug genommen.

(3) Auswertung der Tests (0,5 Stunde/Test)

Für die Auswertung der Tests hat das Landgericht 0,5 Stunden pro Test angesetzt. Der Wert liegt über dem, was von Landessozialgerichten an durchschnittlich notwendigem Zeitaufwand angenommen wird (Bay. LSG, Beschluss vom 09.01.2007, L 16 R 133/02 KO, Rn. 16 - 1/2 Stunde für Durchführung und Auswertung des Tests; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2014, Rn. 20 - 1/4 Stunde für die Auswertung eines Tests).

Hier ist die Durchführung des Tests bereits in die Position notwendige Untersuchung eingeflossen und damit zutreffend mit der tatsächlich aufgewandten Zeit (unter Ziffer (2)) berücksichtigt worden. Die Bewertung des durchschnittlich notwendigen Zeitaufwandes mit 0,5 Stunden pro Test liegt noch im Ermessensspielraum des Landgerichts.

(4) (endgültige) Umsetzung der Ergebnisse der Exploration und sonstiger Untersuchungen in Textform (5-6 Seiten/Stunde)

Das Landgericht hat für die Wiedergabe der Gesprächs- und Testinhalte ohne Beurteilung einen durchschnittlich notwendigen Zeitaufwand von einer Stunde für je 5,5 Seiten des fertigen Gutachtens für angemessen erachtet. Dies entspricht dem, was in der Rechtsprechung allgemein als üblich angesehen wird (LSG Thüringen, Beschluss vom 21.12.2006, L 6 B 22/06 SF, Rn. 29 - 5-6 Seiten/Stunde f. Diktat und Durchsicht; OLG Nürnberg, a.a.O., 6 Seiten/Stunde für Diktat und Durchsicht; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2014, a.a.O., Rn. 22 - 6 Seiten/Stunde; OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 31 - 6 Seiten/Stunde).

Der Senat setzt für die (endgültige) Umsetzung der Ergebnisse und sonstiger Untersuchungen in Textform im Rahmen der Plausibilitätsprüfung ebenfalls einen durchschnittlich notwendigen Zeitaufwand von 1 Stunde je 5-6 Gutachtenseiten an. Er hält im konkreten Fall - wie das Landgericht - 5,5 Seiten/Stunde für angemessen.

Dabei legt der Senat wie auch das Landgericht nicht eine Standardseitenzahl zugrunde (ebenso LSG Thüringen, Beschluss vom 26.03.2012, L 6 SF 132/12 E, 1. LS mangels gesetzlicher Grundlage; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2011, L 5 P 55/10, Rn. 12; wohl auch BGH, Beschluss vom 16.12.2003, X ZR 206/98; anders OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.03.2016, 8 Wx 1657/15, MDR 2016, 615 (1.800 Zeichen), LSG Schleswig, Beschluss vom 08.10.2012, L 5 SF 93/11 KO, Rn.17 (2.000 Zeichen); OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/25, Rn.29; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2004, L 12 RJ 3686/04 KO-A, Rn.22; wohl auch Beschluss vom 14.01.2014, L 12 KO 4491/12 B (jeweils 2.700 Zeichen)). Bei der Beurteilung der gedanklichen Erarbeitung des Gutachtens kann die Seitenzahl nur ein Anhalt für die gerechtfertigte Stundenzahl sein. Andernfalls würde der Sachverständige, dessen gutachterliche Beurteilung umständlich und ausschweifend ist, gegenüber demjenigen bevorzugt, dem es gelingt, die wesentlichen Punkte knapp zusammenzufassen. Letztlich entscheidend ist der im Einzelfall erkennbare Arbeitsaufwand des Sachverständigen, der vornehmlich im Inhalt des Gutachtens zum Ausdruck kommt (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2011, L 5 P 55/10, Rn. 12). Dies gilt, sofern sich die Abfassung des Gutachtens hinsichtlich der Seitengröße erkennbar im üblichen Rahmen hält (Fließtextseite zwischen 1.800 und 2.700 Zeichen), was hier der Fall ist. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abzuweichen sein (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2011, L 5 P 55/10, Rn. 13). Dafür gibt es hier jedoch keine Anhaltspunkte.

(5) Beurteilung einschließlich endgültiger Umsetzung in Textform (1-3 Seiten/Stunde)

Für die Abfassung der Beurteilung hat das Landgericht 1 Stunde für je 3 Seiten des Gutachtens angesetzt. Es weicht damit wesentlich von den Werten ab, die von den Obergerichten üblicherweise zugrunde gelegt werden (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2014; a.a.O., Rn. 16 - 1,5 Standardseite (2.700 Zeichen)/Stunde; OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 32 - 1 Standardseite (2.700 Zeichen)/Stunde; OLG Nürnberg, a.a.O., 1 Standardseite (1.800 Zeichen)/Stunde; LSG Thüringen, a.a.O., Rn. 26 - 1,5 Seiten/Stunde für die gedankliche Erarbeitung). Das Landgericht hat die Seitenzahl von 3 pro Stunde damit begründet, dass der Beurteilungsteil in weiten Teilen die erhobenen Befunde wiederholt. Zusätzlich berücksichtigt es für Diktat, Durchsicht und Korrektur einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 5-6 Gutachtenseiten/Stunde.

Der Senat hält im Rahmen der Plausibilitätsprüfung für die Beurteilung (einschließlich endgültiger textlicher Umsetzung) grundsätzlich einen durchschnittlichen Zeitaufwand von 1 Stunde für 1-3 Gutachtenseiten für angemessen. Innerhalb dieses Rahmens erscheint dem Senat im konkreten Fall ein Aufwand von 2 Gutachtenseiten/Stunde als plausibel. Dabei hat der Senat zum einen berücksichtigt, dass im Beurteilungsteil in erheblichem Umfang die Untersuchungsergebnisse wiederholt werden, sich andererseits aber die Darstellung (Rand, Schriftgröße, 1.800 bis 2.700 Zeichen/Seite) im üblichen Rahmen bewegt. Dem Senat ist bewusst, dass bei der Abfassung der Beurteilung schon aus Gründen der Verständlichkeit eine gewisse Wiederholung der Untersuchungsergebnisse erforderlich ist. Vorliegend werden die Grundlagen der Beurteilung jedoch in erheblichem Umfang erneut referiert, so dass der reine Beurteilungsanteil erheblich geringer ist als der Textumfang, was bei der Wahl des konkreten (Plausibilitäts-)Maßstabes zu berücksichtigen war.

(6) Vorläufiges Prüfungsergebnis

Bei Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich damit folgendes vorläufiges Prüfungsergebnis:

Maßstab

Blatt

Anzahl

max. Angaben des SV

Erg. in h

Aktenstudium

50 Blatt/h

197

3,94h

hier: 3,5 h

3,5

Erhebung Vorgeschichte/not. Untersuchungen

i.d.R. Angaben des SV

37,25 h Angaben SV

37,25

Auswertung Tests

0,5 h/Test

11

5,5 h

5,5

Abfassung Exploration pp.

5,5 S./h

52

9,5 h

9,5

Beurteilung einschl. endgültiger textlicher Umsetzung

2 S./h

36

18 h

18

Ergebnis

73,75

§ 8 Abs.2 Nr.1 JVEG

74 h

LG

73,25 h

Dass das Landgericht den Umfang des Aktenstudiums oder des Gutachtens, der als Wiedergabe der Untersuchungsergebnisse bzw. als Beurteilung zu werten ist, fehlerhaft ermittelt hat, ist weder gerügt noch sonst ersichtlich.

Die Plausibilitätsprüfung führt damit zu einer angemessenen Stundenzahl von 74 h, während der Sachverständige 89,75 h in Rechnung gestellt hat. Die Differenz ergibt sich daraus, dass der Senat den notwendigen Zeitaufwand für die Auswertung der Tests und die Abfassung der Untersuchungsergebnisse sowie der Beurteilung (einschl. Abfassung) geringer beurteilt.

(7) Prüfung besonderer Gründe für die Abweichung von Antrag und Ergebnis der Plausibilitätsprüfung

Da der aufgrund der Plausibilitätsprüfung ermittelte notwendige Zeitaufwand wesentlich von dem Antrag des Sachverständigen abweicht, ist das Prüfungsergebnis daraufhin zu überprüfen, ob es konkrete Gründe gibt, von dem Ergebnis der Plausibilitätsprüfung zugunsten des Sachverständigen abzuweichen.

(a) Einen pauschalen Zuschlag von 25 %, wie dies z.B. vom OLG Nürnberg (Beschluss vom 04.03.2016, 8 Wx 1657/15, MDR 2016, 615) in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bay. LSG (Beschluss vom 10.03.2015, L 15 RF 5/15) und von dem LSG Thüringen (Beschluss vom 13.08.2013, L 6 SF 266/13 E, Rn.15) praktiziert wird, setzt der Senat nicht an, weil er eine gewisse Schwankungsbreite bei der Beurteilung der Plausibilität bereits bei der Wahl des konkret anzuwendenden Maßstabes berücksichtigt hat.

(b) Vorliegend besteht kein Anlass für eine Anpassung des vorläufigen Prüfungsergebnisses. Zu der abweichenden Beurteilung des Zeitaufwands für die Auswertung der Tests hat der Sachverständige nicht konkret Stellung genommen. Den Aufwand für die Durchführung der Untersuchungen hat der Senat, wie von dem Sachverständigen beantragt, angesetzt. Der Senat ist sich ferner bewusst, dass vorliegend eine familiäre Situation mit Besonderheiten (psychisch kranke Mutter, drei Kinder, unterschiedliche Kindsväter pp.) zu beurteilen war. Dies findet jedoch seinen Niederschlag in den umfänglichen Untersuchungen und Überlegungen, die sich entsprechend im Umfang des Gutachtens wiederspiegeln. Der Senat verkennt auch nicht, dass eine gewisse Wiederholung der Untersuchungsergebnisse im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung erforderlich ist und die Darstellung der Ergebnisse in diesem Kontext gedanklicher Arbeit bedarf. Besondere Gründe für eine so umfangreiche Wiederholung der Untersuchungsergebnisse, wie sie hier vorgenommen worden ist, sind von dem Sachverständigen jedoch nicht aufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich.

(8) Das Landgericht hat zutreffend die Honorargruppe M 3 (= 85 EUR/Stunde nach der damals gültigen Fassung des JVEG) zugrunde gelegt. Der Senat schließt sich der Begründung des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss in vollem Umfang an.

cc) Der Sachverständige hat ferner Anspruch auf Ersatz der Kosten (Schreibgebühr pp.) entsprechend der Entscheidung des Landgerichts (und der Einzelabrechnung des Sachverständigen) in Höhe von 630,82 EUR.

dd) Der Vergütungsanspruch für das Gutachten beläuft sich damit auf:

Vergütung für Arbeitszeit: 74 h à 85 EUR

= 6.290,00 EUR

Schreib-/Kopierkosten pp.:

630,82 EUR

Gesamt:

6.920,82 EUR

zzgl. MwSt.

8.235,78 EUR

b) Ergänzende Stellungnahme zum Gutachten

Das Landgericht hat die Vergütung des Sachverständigen für die ergänzende Stellungnahme zum Gutachten im Ergebnis ohne Rechtsfehler entsprechend dem Antrag des Sachverständigen festgesetzt.

Bei Anwendung des obigen Maßstabes ergibt die Plausibilitätsprüfung einen notwendigen Zeitaufwand von 4,5 Stunden. Dies deckt sich mit der Abrechnung des Sachverständigen.

Blatt

Anzahl

Angaben SV (= max.)

Erg. in h

Aktenstudium

50 Blatt/h

24

0,5

0,5 h

0,5

Beurteilung einschl. Abfassung in Endfassung

2 S./h

7,5

3,75

4 h

3,75

Ergebnis

4,25

§ 8 Abs.2 Nr.1 JVEG

4,5 h

Das Landgericht hat zutreffend die Honorargruppe M 3 (= 85 EUR/Stunde nach der damals gültigen Fassung des JVEG) zugrunde gelegt. Der Senat schließt sich der Begründung des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss insofern uneingeschränkt an.

Der Vergütungsanspruch für die ergänzende Stellungnahme zum Gutachten beläuft sich damit auf:

Vergütung für Arbeitszeit: 4,5 h à 85 EUR

= 382,50 EUR

Schreibkosten pp.:

11,03 EUR

Gesamt:

393,53 EUR

zzgl. MwSt.

468,30 EUR

c) Teilnahme am Termin/Erläuterung des Gutachtens im Termin

Das Landgericht hat die Vergütung des Sachverständigen für die ergänzende Stellungnahme zum Gutachten im Ergebnis ohne Rechtsfehler entsprechend dem Antrag des Sachverständigen festgesetzt.

Für den Zeitaufwand ergibt sich folgende Berechnung:

Blatt

Anzahl

Angaben SV (= max.)

Erg. in h

Aktenstudium/vorbereitende Arbeiten

50 Blatt/h

13

0,26

0,25 h

0,25

Zeitaufwand Termin/Fahrt

6,75 h

6,75

Ergebnis

7,00

Das Landgericht hat zutreffend die Honorargruppe M 3 (= 85 EUR/Stunde nach der damals gültigen Fassung des JVEG) zugrunde gelegt. Der Senat schließt sich der Begründung des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss insofern uneingeschränkt an.

Der Vergütungsanspruch für die Erläuterung des Gutachtens im Termin beläuft sich damit auf:

Vergütung für Arbeitszeit: 7,0 h à 85 EUR

= 595,00 EUR

Fahrtkosten:

57,00 EUR

Gesamt:

652,00 EUR

zzgl. MwSt.

775,88 EUR

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs.8 JVEG a.F..