Landgericht Osnabrück
Urt. v. 19.05.1987, Az.: 12 S 46/87

Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs aus einer ungerechtfertigten Bereicherung; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Erhöhung des Mietzinses; Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Berufungsverfahren

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
19.05.1987
Aktenzeichen
12 S 46/87
Entscheidungsform
Endurteil
Referenz
WKRS 1987, 19770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:1987:0519.12S46.87.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osnabrück - 28.08.1986 - AZ: 43 C 238/86

Fundstelle

  • WuM 1987, 267 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Forderung

In dem Rechtsstreit
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
auf die mündliche Verhandlung vom 5.5.1987
durch
die Richter am Landgericht Barkey, Roscher und Dr. Krüger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.8.1986 verkündete Urteil des Amtsgerichts Osnabrück wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 5-3 ZPO abgesehen).

2

Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und somit zulässig.

3

In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.

4

Denn auch nach Auffassung der Kammer ist der Rückzahlungsanspruch des Klägers aus eigenem und abgetretenem Recht gemäß § 812 BGB begründet. Der Kläger hat zusammen mit seiner Ehefrau in den Jahren 1982 und 1983 Nebenkostenvorauszahlungen an die Beklagte geleistet. Zu Unrecht hat die Beklagte bei der jährlichen Abrechnung die ihr für Erbbauzinsen entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 1.685,72 DM auf den Kläger bzw. seine Ehefrau umgelegt. Zwar ist insoweit in § 4 des Mietvertrages vom 5.10.1977 vorgesehen, dass die Mieter die Erbpacht einschließlich eventueller Erhöhungen nach der Quadratmeterzahl ihrer Wohnfläche zu tragen haben. Diese Bestimmung ist jedoch auch nach Ansicht der Kammer wegen Verstoßes gegen § 10 MHG unwirksam, da es sich letztlich um eine in den §§ 1 bis 9 MHG nicht vorgesehene Möglichkeit der Erhöhung des Mietzinses handelt. Die zutreffenden Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils zu dieser Frage werden in der Berufungsbegründungsschrift auch nicht angegriffen (vgl. zu dem Problemkreis auch Beschluss des OLG Koblenz vom 7.1.1986 in Wohnungs-, Wirtschaft- und Mietrecht 1986, Seite 50 ff m.w.N.).

5

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auch darauf, dass eine einvernehmliche nachträgliche Einigung über die Einbeziehung der Erbbauzinsen im Sinne des § 10 MHG getroffen worden sei. Von einer nachträglichen Änderungsvereinbarung kann nur dann ausgegangen werden, wenn den Parteien klar war, dass die ursprüngliche vertragliche Situation nicht ausreichte, um Ansprüche der Beklagten zu begründen. Dies war aber zumindest bei der Beklagten bzw. dem Zeugen xxx nicht der Fall, Diese gingen vielmehr davon aus, dass die Erbbauzinsen auch als "normale" Nebenkosten umlagefähig waren. dass zumindest dem Kläger und seiner Ehefrau das Gegenteil klar war, ist ebenfalls nicht feststellbar. Die Verhandlungen zwischen den Parteien sind daher zumindest aus Sicht der Beklagten nicht mit dem Willen geführt worden, eine Änderung der vertraglichen Situation herbeizuführen. Es ging vielmehr nur darum, angeblich schon bestehende Ansprüche durchzusetzen. Dies ist mit einem Rechtsbindungswillen im Sinne des § 10 MHG nicht vereinbar. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob darüber hinaus die Wirksamkeit einer solchen Abrede daran scheitern müsste, dass kein " bestimmter Betrag " vereinbart worden ist.

6

Aus den obigen Ausführungen folgt auch, dass allein die vorbehaltlose Zahlung der Erbbauzinsen als Nebenkosten keine Vereinbarung im Sinne des § 10 MHG darstellen kann. Auch konnte die Beklagte diese Zahlungen keinesfalls dahin verstehen, dass der Kläger und seine Ehefrau auf Einwendungen gegen die rechtliche Wirksamkeit der Umlage der Erbbauzinsen verzichten wollten, wenn sich deren Bedenken im Nachhinein noch als richtig herausstellten. Im Übrigen dürfte auch die Wirksamkeit eines solchen Anerkenntnisses an § 10 MHG scheitern.

7

Schließlich ist der Kläger auch nicht durch § 814 BGB an der Geltendmachung seines Bereicherungsanspruchs gehindert. Zwar mag es sein, dass er und seine Ehefrau Zweifel an ihrer Zahlungsverpflichtung hatten. Eine entsprechende positive Kenntnis im Sinne der genannten Vorschrift lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.

8

Die Berufung der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Krüger
Roscher
Barkey