Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 21.01.2004, Az.: 15 Qs 27/03

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
21.01.2004
Aktenzeichen
15 Qs 27/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 42616
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHILDE:2004:0121.15QS27.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Peine - AZ: 2 OWi 42 Js 11468/03

Fundstellen

  • DAR 2004, 236
  • RVGreport 2004, 152-153 (Volltext mit red. LS)
  • zfs 2004, 376-377 (Volltext mit amtl. LS)

In der Bußgeldsache

...

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat die 4. gr. Strafkammer des Landgerichts Hildesheim - 3. Kammer für Bußgeldsachen - auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers vom 16. Dezember 2003, eingegangen bei Gericht am 17. Dezember 2003, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Peine vom 10. Dezember 2003, zugestellt am 15. Dezember 2003, unter Mitwirkung ...

am 21. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die sofortige Beschwerde werden die notwendigen Auslagen der Betroffenen auf 657,14 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07. Oktober 2003 festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Landeskasse. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar ( § 310 Abs. 2 StPO ).

    Beschwerdewert: 217,50 €

Gründe

1

In dem o. g. Bußgeldverfahren wurde der Betroffenen eine am 06. Dezember 2002 begangene Verkehrsordnungswidrigkeit zur Last gelegt. Es wurde eine Geldbuße in Höhe von 35 € verhängt. Die Betroffene war in einen Verkehrsunfall verwickelt und trug Verletzungen davon. In dem Hauptverhandlungstermin vom 02. Oktober 2003 wurde die Betroffene freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Landeskasse auferlegt.

2

Der Verteidiger machte - im Namen der Betroffenen - mit Schriftsatz vom 06. Oktober 2003 Gebühren und Auslagen in Höhe von 657,14 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Antragstellung wie folgt geltend:

3

Gebühr für die Tätigkeit im Bußgeldverfahren .......... 175,00 €

4

Gebühr für die Tätigkeit in der Hauptverhandlung .... 350,00 €

5

Auslagenpauschale gem. § 26 BRAGO ........................ 15,00€

6

Fotokopiekosten ............................................................ 26,50 €

7

16%MWSt ......................................................................90.64 €

8

.......................................................................................657,14 €

9

Er hält die Festsetzung einer Mittelgebühr für geboten.

10

Das Amtsgericht Peine setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Dezember 2003 die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf lediglich 439,64 € fest. In Anlehnung an die Stellungnahme der Bezirksrevisorin wurden die beantragten Gebühren nicht mehr als angemessen und notwendig angesehen.

11

Dagegen wendet sich die Betroffene mit der sofortigen Beschwerde.

12

Die sofortige Beschwerde ist begründet.

13

Der Verteidiger ist im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde sowie im gerichtlichen Verfahrensabschnitt tätig geworden. Die von dem Verteidiger geltend gemachten Gebühren in Höhe von 175,00 € und  350 € sind als angemessen und notwendig im Sinne der §§ 105, 84, 83 BRAGO anzusehen. Es handelt sich um ein Bußgeldverfahren von durchschnittlicher Bedeutung, so dass die geltend gemachte Mittelgebuhr gemäß § 105 BRAGO sowohl für das Vorverfahren wie für das gerichtliche Verfahren verlangt werden kann. Obwohl die vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit lediglich mit einer geringen Sanktion ( 35 € Geldbuße ) zu ahnden gewesen wäre, ist sie nicht als lediglich unterdurchschnittliche Ordnungswidrigkeit zu bewerten. Die Hauptverhandlung dauerte eine Stunde und zehn Minuten. Es wurden drei Zeugen vernommen. Laut Verkehrsunfallanzeige wurde die Betroffene durch den Unfall schwer verletzt. Die Bedeutung der Angelegenheit war somit für die Betroffene nicht unterdurchschnittlich.

14

Hinzu kommt, dass der Verteidiger in einem Bußgeldverfahren tätig war, das sich sowohl gegen seine Mandantin als auch gegen die andere Unfallbeteiligte richtete, in dem also gegen zwei Betroffene mit gegenläufigen Interessen verhandelt wurde. Der Verteidiger hätte die Rolle eines Nebenklägervertreters gehabt, wenn seine nicht unerheblich verletzte Mandantin Strafantrag gestellt hätte. Die Bedeutung der Angelegenheit und die Tätigkeit des Verteidigers wird aber dadurch, dass die Betroffenen keinen Strafantrag gestellt hat, nicht verändert.

15

Der Hinweis der Bezirksrevisorin auf Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. Rn. 4 zu § 12 BRAGO, den sich der Rechtspfleger mit Kostenfestsetzungsbeschluss zu eigen gemacht hat, trifft vorliegend nicht den Kern der Sache. Für die Bedeutung der Sache kommt es zwar grundsätzlich auf die Höhe eines etwaigen zivilrechtlichen Anspruches nicht an. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Betroffene insoweit als Verletzte die Position einer Nebenklägerin hätte, sofern der Verkehrsunfall unter dem rechtlichen Blickwinkel einer fahrlässigen Körperverletzung zu ihren Lasten angeklagt gewesen wäre. Die beantragte Mittelgebühr ist daher nicht unbillig.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

17

Eine weitere Beschwerde findet nicht statt ( § 310 Abs. 2 StPO ).