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§ 3 SchiffsabfVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen
Redaktionelle Abkürzung
SchiffsabfVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400

Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 NAbfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 eine Meldung nicht weiterleitet,
  2. 2.
    eine nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 geforderte Aufzeichnung unterlässt oder
  3. 3.
    eine Aufzeichnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder eine Meldung nach § 37 Abs. 1 NAbfG nicht nach § 2 Abs. 3 aufbewahrt.