§ 2 SchiffsabfVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchiffsabfVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400
(1) Die Hafenbehörde und der Hafenbetreiber nehmen Meldungen über etwaige Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtungen entgegen. Der Hafenbetreiber leitet die ihm zugegangenen Meldungen unverzüglich an die Hafenbehörde weiter.
(2) Der Hafenbetreiber hat aufzuzeichnen,
- 1.
in welchen Fällen von einer Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen abgesehen wurde,
- 2.
welche Arten und Mengen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen entladen wurden sowie
- 3.
in welche Hafenauffangeinrichtungen seines Hafens Schiffsabfälle und Ladungsrückstände entladen wurden.
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 und die Voranmeldungen nach § 35 Abs. 1 NAbfG sind drei Jahre lang aufzubewahren.