Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 23.01.2018, Az.: 4 A 2120/15
Entgelt; freiwillige Leistung; Kindertageseinrichtung; Selbstbindung der Verwaltung; Teilnahmebeitrag; zumutbare Belastung
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 23.01.2018
- Aktenzeichen
- 4 A 2120/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 74103
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 3 Abs 1 GG
- § 90 Abs 3 SGB 8
- § 113 Abs 5 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Ein Teilnahmebeitrag soll auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die Zumutbarkeit richtet sich nach § 90 Abs. 4 SGB VIII. Dabei ist nicht die grundsätzliche Höhe des Teilnahmebeitrages zu überprüfen. Bei einem - wie hier - privaten Entgelt für den Besuch einer Kindertagesstätte in freier Trägerschaft entzieht sich dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bereits dessen Festlegung, die dem jeweiligen freien Träger obliegt.
2. Soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über den § 90 Abs. 3 SGB VIII hinaus ein privates Entgelt ganz oder teilweise übernimmt, besteht diesbezüglich lediglich ein Anspruch auf gleichheitsgerechte Verteilung im Sinne von Art. 3 GG.
Tatbestand:
Die Kläger begehren eine höhere Entgeltübernahme für die Betreuung ihres Sohnes in einer Kindertageseinrichtung.
Die Kläger sind Eltern des am G. geborenen Kindes E.. Seit dem 01.03.2015 besuchte dieser die Krippe des in kirchlicher Trägerschaft geführten H. -Kindergartens. Hierfür wurde ein Entgelt von monatlich 392,00 € zzgl. 47,50 € für Verpflegung erhoben.
Auf Antrag der Kläger vom 11.08.2015 bewilligte die Beklagte ihnen mit Bescheid vom 16.10.2015 für die Zeit ab dem 01.08.2015, längstens jedoch bis zum 31.07.2016, eine Entgeltübernahme von vorläufig 48,00 €, woraus sich ein monatlicher Eigenanteil in Höhe von vorläufig 391,50 € (344,00 € Eigenanteil gemäß Beitragsstaffel zzgl. 47,50 € für Verpflegung) ergebe.
Am 16.11.2015 haben die Kläger hiergegen Klage erhoben. Sie haben ursprünglich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16.10.2015 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Entgeltzuschuss zu den Kosten der Kindertagesstätte ab dem 01.08.2015 unter Zugrundelegung der Auffassung des Gerichts zu erhöhen.
Aufgrund des am 29.08.2016 eingereichten Steuerbescheides 2015 hat die Beklagte die Entgeltübernahme mit Bescheid vom 28.12.2016 für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis zum 31.07.2016 endgültig auf 20,00 € festgesetzt, woraus sich ein monatlicher Eigenanteil in Höhe von 419,50 € (372,00 € Eigenanteil gemäß Beitragsstaffel zzgl. 47,50 € für Verpflegung) ergebe. Dabei hat sie ein anrechenbares Gesamteinkommen von 4.470,44 € zu Grunde gelegt, was sich aus dem monatlichen Kindergeld in Höhe von 188,00 €, aus einem Bruttoerwerbseinkommen des Klägers zu 2. in Höhe von 48.285,23 € (geteilt durch 12 Monate = 4.023,77 €/ Monat) abzüglich 83,33 € Werbungskostenpauschale und aus einem monatlichen Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1. in Höhe von 342,00 € gemäß Steuerbescheid 2015 zusammensetze.
In der mündlichen Verhandlung am 25.09.2017 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit daraufhin in Bezug auf den Bescheid vom 16.10.2015 für erledigt.
Die Kläger tragen nunmehr vor, die Beklagte habe im Bescheid vom 28.12.2016 sowohl einen Eigenanteil des Elternbeitrages als auch einen monatlichen Zuschuss festgesetzt. Daher handele es sich um eine Festsetzung von Elternbeiträgen im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB VIII. Die diesbezügliche Prüfung der Zumutbarkeit umfasse - unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2017 - nicht nur sozialhilferechtliche Aspekte, sondern betreffe auch die grundsätzliche Höhe der Elternbeiträge. Die insoweit von der Beklagten festgesetzten Elternbeiträge beruhten jedoch auf einer - aus verschiedenen Gründen - nichtigen Satzung.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verpflichten, das von ihnen für die Betreuung ihres Sohnes I. in der evangelisch-lutherischen Kindertagesstätte „J. -Kindergarten“ in dem Kindergartenjahr 2015/2016 zu entrichtende Entgelt aus Jugendhilfemitteln in gesetzlicher Höhe zu übernehmen, und den Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2016 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass es sich - entgegen der Ansicht der Kläger - bei dem streitgegenständlichen Bescheid nicht um einen solchen im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB VIII handele. Denn danach erfolge eine sozialhilferechtliche Prüfung der Zumutbarkeit, die dem streitgegenständlichen Bescheid nicht zu entnehmen sei.
Grundlage der Gebührenübernahme seien vielmehr §§ 7 ff. Kindertagesstättengebührensatzung, die rechtlich nicht zu beanstanden seien. Die Gebührenübernahme beruhe auf dem Gedanken, die Betreuung in kommunalen Kindertagesstätten und in solchen in freier Trägerschaft gleich zu behandeln. Dies bedeute auch eine Gleichbehandlung in Bezug auf die finanzielle Beteiligung der Beklagten am Kostenbeitrag einerseits und dem privatrechtlichen Entgelt andererseits. Eine alleinige Beteiligung an privatrechtlich erhobenen Teilnahmebeiträgen im Rahmen des § 90 Abs. 3 und 4 des SGB VIII würde dazu führen, dass nur Eltern mit sehr geringem Einkommen in den Genuss einer Übernahme kämen. Bezieher mittleren Einkommens wären demgegenüber benachteiligt. Daher habe sie, die Beklagte, im Haushaltsplan auch einen entsprechenden Ansatz für die Gebührenübernahme im Falle von Kindertagesstätten in freier Trägerschaft vorgesehen.
Schließlich gehe der Verweis der Kläger auf die Entscheidung des BVerwG vom 27.10.2017 fehl. Denn dieses haben sich gerade nicht mit der Frage der grundsätzlichen Höhe der Elternbeiträge befasst.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren in Bezug auf den Bescheid der Beklagten vom 16.10.2015 ist einzustellen, weil die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Die geänderte Klage in Bezug auf den Bescheid der Beklagten vom 28.12.2016 hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) spricht das Gericht die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Ablehnung bzw. Unterlassung einer höheren Gebührenübernahme im Bescheid der Beklagten vom 28.12.2016 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger auch nicht in ihren Rechten. Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf eine (höhere) Entgeltübernahme (von über 20,00 €).
1. Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus § 90 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Danach soll ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten §§ 82 bis 85, 87, 87 und 92a des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft (§ 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Gem. § 20 Abs. 2 des Nds. Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) ist für die Feststellung der zumutbaren Belastung nach § 90 Abs. 4 SGB VIII abweichend von § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ein Grundbetrag in Höhe von 83 vom Hundert des zweifachen Eckregelsatzes zu berücksichtigen. Auf die Rechtmäßigkeit der Kindertagesstättengebührensatzung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn die Zumutbarkeit der Belastung richtet sich einzig nach § 90 Abs. 4 SGB VIII i. V. m. § 20 Abs. 2 KiTaG. Eine Ermächtigung zur näheren Ausgestaltung durch Satzung enthalten die besagten gesetzlichen Vorschriften nicht.
Gem. § 85 Abs. 1 SGB XII ist bei der Frage der Zumutbarkeit der Belastung das monatliche Einkommen maßgebend. Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII ist bei der Berechnung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von den monatlichen Bruttoeinnahmen und bei Einkünften aus selbständiger Arbeit gem. § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII von den Jahreseinkünften auszugehen. Dies zu Grunde gelegt, übersteigt das bereinigte Einkommen die maßgebende Einkommensgrenze (deutlich). Die bereinigten Einkommen für die jeweiligen Monate gem. § 85 Abs. 2 SGB XII betragen:
Monat | Bruttoeinkommen des Klägers zu 2) in € | Steuern | Sozialabgaben | Bereinigtes Einkommen nach § 82 Abs. 2 SGB XII in € | Bereinigtes Einkommen der Klägerin zu 1) in € | Bereinigtes Gesamteinkommen |
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08/2015 | 3.077,09 | 215,18 | 595,21 | 2.152,07 | 342,00 + 188,00 | 2.682,07 |
09/2015 | 3.996,45 | 461,19 | 799,47 | 2.735,79 | 342,00 + 188,00 | 3.265,79 |
10/2015 | 3.222,17 | 241,98 | 619,28 | 2.360,91 | 342,00 + 188,00 | 2.890,91 |
11/2015 | 4.955,83 | 695,67 | 985,25 | 3.274,91 | 342,00 + 188,00 | 3.804,91 |
12/2015 | 3.134,67 | 193,09 | 621,94 | 2.319,64 | 342,00 + 188,00 | 2.849,64 |
01/2016 | 3.380,11 | 288,79 | 673,35 | 2.417,97 | 342,00 + 188,00 | 2.947,97 |
02/2016 | 3.374,05 | 245,59 | 637,03 | 2.491,43 | 342,00 + 188,00 | 3.021,43 |
03/2016 | 3.155,40 | 226,53 | 619,28 | 2.309,59 | 342,00 + 188,00 | 2.839,59 |
04/2016 | 8.927,16 | 1.601,69 | 1.617,92 | 5.707,55 | 342,00 + 188,00 | 6.237,55 |
05/2016 | 4.135,28 | 468,35 | 816,87 | 2.850,06 | 342,00 + 188,00 | 3.380,06 |
06/2016 | 3.665,89 | 306,88 | 690,34 | 2.668,67 | 342,00 + 188,00 | 3.198,67 |
07/2016 | 3.261,13 | 252,69 | 641,65 | 2.366,79 | 342,00 + 188,00 | 2.896,79 |
Summe | 48.285,23 | 5.197,63 | 9.317,59 | 6.360,00 | 40.015,38 |
Ungeachtet der hier nicht bekannten Aufwendungen für die Unterkunft, übersteigt das bereinigte Einkommen die maßgebende Einkommensgrenze (deutlich). Für die Zeit vom 01.08.2015 bis 31.12.2015 beträgt diese 941,64 € (zzgl. Aufwendungen für die Unterkunft). Dies ergibt sich aus 662,34 € (83 % des zweifachen Eckregelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 nach § 20 Abs. 2 KiTaG i. V. m. § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) zzgl. 279,30 € (70 % des Eckregelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 nach § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII) zzgl. den Aufwendungen für die Unterkunft. Für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.07.2016 beträgt die maßgebende Einkommensgrenze 953,44 € (zzgl. Aufwendungen für die Unterkunft). Sie setzt sich aus 670,64 € und 282,80 € sowie den Aufwendungen für die Unterkunft zusammen.
Überschreitet das bereinigte Einkommen - wie hier - die maßgebende Einkommensgrenze, ist nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei angenommenen Aufwendungen für die Unterkunft von 1.000 € übersteigt das bereinigte Einkommen der Kläger in den einzelnen Monaten die maßgebende Einkommensgrenze um ca. 700 bis 4.200 €. Die Aufbringung der Mittel in Bezug auf die Betreuung ihres Sohnes in Höhe von monatlich 372,00 € überschreitet danach nicht die Grenze des Zumutbaren. Sie entspricht ca. 10 bis 53 % des - die maßgebende Einkommensgrenze jeweils - übersteigenden Monatsbetrages (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 15.07.2010 - AN 14 K 10.00133, juris Rn. 49, das den Einsatz von 70 % des überschießenden Betrages für zumutbar hält). Das Gleiche gilt im Übrigen auch für das vollständige Entgelt in Höhe von monatlich 392,00 €.
Anders als die Kläger meinen, ist im Rahmen des § 90 Abs. 3 SGB VIII neben sozialhilferechtlichen Aspekten nicht auch die grundsätzliche Höhe der Teilnahmebeiträge zu überprüfen. Denn dies lässt sich der gesetzlichen Norm nicht entnehmen. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass die Festsetzung des privaten Entgelts dem freien Träger der jeweiligen Einrichtung und nicht der Beklagten obliegt. Letztere hat lediglich zu überprüfen, ob und inwieweit den Eltern und dem Kind die Übernahme des Teilnahmebeitrages nicht zuzumuten ist. Eine andere Aussage kann auch der - von den Klägern - angeführten Entscheidung des BVerwG vom 26.10.2017 (5 C 19.16) nicht entnommen werden. Das BVerwG hat sich lediglich mit dem Verhältnis von
§ 90 Abs. 3 und 4 und § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vor dem Hintergrund eines selbstbeschafften Platzes in einer Kindertageseinrichtung
auseinandergesetzt.
2. Ein Anspruch der Kläger auf Gebührenübernahme ergibt sich auch nicht auf der Grundlage einer anderen Rechtsgrundlage.
a) Insbesondere kommt § 7 Abs. 1 Satz 1 Kindertagesstättengebührensatzung in der Fassung vom 22.06.2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.07.2015, nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht. Denn bei dem vom Sohn der Kläger besuchten Kindergarten handelt es sich um eine nicht in der Trägerschaft der Beklagten befindliche Einrichtung. Zwar enthält § 1 Abs. 2 Kindertagesstättengebührensatzung, wonach der Besuch von Kindertagesstätten nach Maßgabe des 2. Abschnitts dieser Satzung gefördert wird, keine solche Einschränkung. Allerdings betreffen die §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Kindertagesstättengebührensatzung lediglich Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Beklagten. Diese Auslegung wird vom systematischen Zusammenhang mit den § 2 ff. der Satzung gedeckt. Denn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 übernimmt die Beklagte auf schriftlichen Antrag die Gebühren für den Besuch von Kindertagesstätten. Solche Gebühren erhebt sie gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 allerdings nur für eigene Kindertagesstätten. Für solche in freier Trägerschaft ist sie gar nicht berechtigt, ein Entgelt festzulegen.
b) Ebenso haben die Kläger keinen Anspruch auf eine Gebührenübernahme, soweit sich diese nicht als Leistung des örtlichen Jugendhilfeträgers, sondern als freiwillige Leistung in Form einer Zuwendung durch die Beklagte darstellt. Zwar fehlt es nicht an einer Rechtsgrundlage für die Zuwendung, weil der Rat der Beklagten einen entsprechenden Haushaltsansatz im Haushaltsplan veranschlagt hat (zur Notwendigkeit dessen: BVerwG, Urt. v. 18.07.2002 – 3 C 54/01 -, juris Rn. 22; Urt. v. 08.04.1997 – 3 C 6/95 -, juris Rn. 17). In einem solchen Fall haben die Kläger allerdings mit Blick auf eine gleichförmige Verwaltungspraxis lediglich einen Anspruch auf eine gleichheitsgerechte Verteilung der Zuwendung i. S. d. Art. 3 Grundgesetz – GG - (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2002 - 3 C 54/01 -, juris Rn. 24 ff.; Urt. v. 08.04.1997 – 3 C 6/95 -, juris Rn. 19 f.). Die Kindertagesstättengebührensatzung ist in diesem Zusammenhang eine ermessenslenkende Vorschrift. Denn nach dem Vortrag der Beklagten behandle sie Kindergärten in eigener Trägerschaft einerseits und freier Trägerschaft andererseits auf der Grundlage ihrer Kindertagesstättengebührensatzung gleich. Soweit sich daraus eine Zuwendung an die Eltern über den in § 90 Abs. 3 SGB VIII geregelten Betrag ergibt, ist eine grundsätzliche Einbeziehung derjenigen Kinder, die eine Kindertagesstätte in freier Trägerschaft besuchen, nicht zu beanstanden. Obgleich die Beklagte Kindertagesstätten in freier Trägerschaft in derselben Höhe fördert wie solche in eigener Trägerschaft, ist sie hierzu allerdings insbesondere mit Blick auf Unterschiede in den Betreuungsangeboten nicht verpflichtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.02.2016 – 12 S 638/15 -, juris Rn. 54).
Dies zu Grunde gelegt, haben die Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Entgelt-übernahme. Denn nach Maßgabe der Kindertagesstättengebührensatzung haben sie lediglich einen Anspruch auf Entgeltübernahme in Höhe von 20,00 €, weil ihnen ein Eigenanteil in Höhe von 372,00 € zumutbar ist. Die Höhe der Entgeltübernahme ergibt sich aus der Differenz des von der Kindertageseinrichtung erhobenen Entgelts
(392,00 €) und des von den Eltern zu tragenden, zumutbaren Eigenanteils (372,00 €). Gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Kindertagesstättengebührensatzung ergibt sich der von den Gebührenpflichtigen selbst zu tragende, zumutbare Eigenanteil für die jeweilige Betreuungsform durch eine der Zahl der Einkommensgemeinschaft (§ 8) und den Einkommensgrenzen (§ 9) entsprechende Einstufung in die Tabelle für den Besuch von Kindertagesstätten (Gebühren- und Elternbeitragsstaffel), unter Berücksichtigung des maßgeblichen monatlichen Gesamteinkommens der Einkommensgemeinschaft (§ 10). Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 ist für Kinder unter 3 Jahren in altersgemischten Gruppen, die nach dem 31.12. des jeweiligen Kindergartenjahres das 3. Lebensjahr vollenden, anstelle der Regelgebühr die Krippengebühr für das gesamte Kindergartenjahr zu zahlen, es sei denn, der Krippenplatz kann vorzeitig neu vergeben werden. Dies zu Grunde gelegt, ergibt sich mit Blick auf ein anrechenbares monatliches Gesamteinkommen der Kläger in Höhe von 4.470,40 € die Gebührenstufe 15, die für ein Einkommen von 4.330,01 € bis 4.530,00 € eine Ganztagsgebühr von 372,00 € vorsieht.
Es ist zudem nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nur einen Entgeltanteil von 392,00 € für übernahmefähig angesehen und den darüber hinaus gehenden Betrag von 47,50 € (= 439,50 € - 392,00 €) nicht in ihre Berechnung einbezogen hat. Denn gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 wird der aus städtischen Mitteln zu übernehmenden Betrag an Gebühren der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, der für die Inanspruchnahme eines Betreuungsangebotes entsteht, auf den ein Rechtsanspruch besteht. Den Klägern steht es zwar frei, ihren Sohn in einer nichtstädtischen Einrichtung betreuen zu lassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Gebührenübernahme für den die Gebühren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e übersteigenden Entgeltanteil haben sie aber nicht.
Ob – wie die Kläger meinen – die Kindertagesstättengebührensatzung nichtig ist, kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, ergebe sich keine andere Bewertung. Soweit die Satzung als Anspruchsgrundlage für die freiwillige Leistung angesehen wird, besteht im Falle ihrer Nichtigkeit schon keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Kläger. Aber auch soweit die Satzung im Rahmen des sich aus der Selbstbindung der Beklagten ergebenen Anspruchs auf eine gleichheitsgerechte Verteilung der Zuwendung gem. Art. 3 Abs. 1 GG als „bloße“ ermessenslenkende Vorschriften angesehen wird, führt ihre Nichtigkeit nicht zu einem Anspruch der Kläger. Denn ermessenslenkende Vorschriften bedürfen keiner Rechtsgültigkeit im Sinne einer wirksamen Regelung mit Außenwirkung. Es genügen vielmehr - was gerade im Zuwendungsrecht die Regel ist - verwaltungsinterne Regelungen, wie bspw. Richtlinien und Verwaltungsvorschriften. Entscheidend ist, ob mit Blick auf die ständige Verwaltungspraxis ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegeben ist. Das ist nur dann der Fall, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängen muss, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 20.07.2017 – 3 K 105/16 -, juris Rn. 29). Das ist es vorliegend aber nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i. V. m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.