Amtsgericht Uelzen
Urt. v. 18.03.2010, Az.: 13 C 5024/10

Bibliographie

Gericht
AG Uelzen
Datum
18.03.2010
Aktenzeichen
13 C 5024/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 41518
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGUELZN:2010:0318.13C5024.10.0A

Tenor:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte keine Forderung gegen die Klägerin aus einem im Wege des Fernabsatzes im Internet über die Seite X geschlossenen Vertrag über den Bezug von Grußkarten und SMS-Sprüche in Höhe von 59,95 € gemäß Rechnung Nr. X geltend machen kann.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist sowohl zulässig als auch begründet.

3

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 29 c ZPO.

4

Darüber hinaus ergibt sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts daraus, dass bei negativen Feststellungsklagen dasjenige Gericht örtlich zuständig ist, das für eine Klage umgekehrten Rubrums zuständig wäre (OLG Köln GRUR 1978, 658).

5

Dabei handelt es sich um das Gericht, das zuständig wäre, wenn die Beklagte gegen die Klägerin die hier in Rede stehende Forderung geltend machen würde. Dann wäre das Amtsgericht Uelzen ebenfalls zuständig, so dass für die negative Feststellungsklage die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist.

6

Die Klage ist auch begründet, denn der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte gegen sie keine Forderung hat, zu.

7

Der von ihr erklärte Widerruf ist nach §§ 312 d, 355 BGB wirksam.

8

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 312 Abs. 3 Nr. 2 nicht einschlägig.

9

Es handelt sich nicht um einen Dienstleistungsvertrag, sondern um einen Kaufvertrag über die X bzw. dem Vorbringen der Beklagten folgend über die Lizenzen, die die Klägerin berechtigen, die X aus der ihr zur Verfügung gestellten Internetadresse herunterzuladen.

10

Auch dabei handelt es sich um einen Kaufvertrag, so dass der von der Klägerin erklärte Widerruf, der rechtzeitig erfolgt ist, zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt hat.

11

Die von der Beklagten vorgelegte Entscheidung des Amtsgerichts Mühlheim an der Ruhr vom 08. Dezember 2009 ist nicht einschlägig. Seinerzeit stand der seinerzeitigen Beklagten ein Widerrufsrecht nicht zu, weil sie kein Verbraucher war sondern unter einer Firma ein Gewerbe ausübte. Das ist bei der Klägerin offensichtlich nicht der Fall.

12

Demzufolge ist von einem wirksamen Widerruf auszugehen, so dass der Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO stattzugeben war.

13

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.