§ 20 BbS-VO - Prüfung für Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Zur Abschlussprüfung ist auf Antrag zuzulassen, wer die Aufnahmevoraussetzungen für einen Bildungsgang erfüllt und an einem entsprechenden von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen Fernlehrgang mit Erfolg teilgenommen hat.
(2) Die Schulbehörde bildet einen Prüfungsausschuss und kann auch Lehrkräfte des Fernlehrinstituts zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses berufen.
(3) Für die Prüfung gelten die Vorschriften über die Abschlussprüfung entsprechend.