Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 10.11.1998, Az.: 1 WS 508/98

Anforderungen an eine vorzeitige Beendigung einer Telefonüberwachungsmaßnahme

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
10.11.1998
Aktenzeichen
1 WS 508/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 28733
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1998:1110.1WS508.98.0A

Amtlicher Leitsatz

Die vorzeitige Beendigung einer Telefonüberwachung im Sinne der §§ 15 Abs. 2; 17 a Abs. 2 ZSEG kann durch die Staatsanwaltschaft, nicht durch deren Hilfsbeamten erklärt werden.

Gründe

1

Das Landgericht hat es abgelehnt, die Entschädigung der Antragstellerin in Höhe des noch geltend gemachten Betrages anzuordnen. Der Anspruch sei erloschen, weil er nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme geltend gemacht worden sei.

2

Die gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde ist begründet. Die Staatsanwaltschaft hat den Festsetzungsantrag nach Maßgabe der Entscheidung des Senats erneut zu prüfen.

3

Eine weitere Entschädigung der Antragstellerin ist nicht ausgeschlossen. Nach den gemäß § 17a Abs. 2 ZSEG für den Anspruch der Antragstellerin geltenden Vorschriften über die Entschädigung eines Zeugen ist der Anspruch erloschen, wenn die Entschädigung nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung verlangt wird, § 15 Abs. 2 ZSEG. Durch die Mitteilung der Kriminalpolizei vom 4. März 1997 ist die Zuziehung nicht i.S. des § 15 Abs. 2 ZSEG beendet worden. Die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung einer angeordneten Telefonüberwachung kann nur der Stelle zustehen, die das Verfahren führt, im Ermittlungsverfahren also der Staatsanwaltschaft, nicht deren Hilfsbeamten (vgl. KMR, StPO, Rdn. 9 zu § 100b; Kleinknecht/Meyer/Goßner, StPO, 43. Aufl., Rdn. 6 zu § 100 b). Daraus folgt, dass die Überwachung einer von der Polizei veranlassten Unterbrechung auf Grund fortbestehender richterlicher Anordnung bis zur formellen Beendigung durch die Staatsanwaltschaft oder Ablauf des Überwachungszeitraums wieder aufgenommen werden könnte. Eine vorzeitige Beendigung der Maßnahme i.S. des § 15 Abs. 2 ZSEG tritt demgemäß nicht bereits auf Grund einer entsprechenden Mitteilung der Polizei, sondern erst mit einer formellen Anordnung der Staatsanwaltschaft ein. Andernfalls würden im Falle einer vorläufigen Unterbrechung der Maßnahme auf Grund polizeilicher Mitteilung und späterer Wiederaufnahme auf Grund noch bestehender richterlicher Anordnung unterschiedliche Zeitpunkte für das Erlöschen der Überwachungskosten gelten. In diesem Sinne kann die Regelung des § 15 Abs. 2 ZSEG i.V. mit §§ 17 a Abs. 2 ZSEG nicht verstanden werden. Der Senat hat die Entscheidung des Landgerichts deswegen aufgehoben.