Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 02.03.2005, Az.: 2 W 221/04
Vergütungsanspruch eines Betreuungsvereins gegen die Staatskasse
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 02.03.2005
- Aktenzeichen
- 2 W 221/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 12642
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2005:0302.2W221.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 08.09.2004 - AZ: 8 T 655/04
Rechtsgrundlagen
- § 1897 Abs. 2 S. 1 BGB
- § 1900 Abs. 1 BGB
- § 1908e Abs. 1 S. 1 BGB
- § 27 Abs. 1 FGG
- § 69 Abs. 1 Nr. 3a u. 3b FGG
- § 550 ZPO
Fundstellen
- FamRZ 2006, 63 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- OLGReport Gerichtsort 2005, 328-329
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins gegen die Staatskasse
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 8. September 2004 - 8 T 655/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers hat die Staatskasse zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 2.170,50 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der W. Betreuungsverein macht für die Betreuung der Betroffenen Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungsersatz gegen die Staatskasse geltend.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 09.01.2004 ist für die Betroffene eine Betreuung eingerichtet worden, in dem elf namentlich benannte Personen als Mitarbeiter des W. Betreuungsvereins zu Betreuern bestellt worden sind. Der Betreuungsverein hat die Betreuung mit Schreiben vom 21.01.2004 angenommen und als zuständige erste Betreuerin Frau B. und als Ersatzbetreuer Herrn A. benannt. Im Betreuungsausweis vom 13.01.2004 sind wiederum elf namentlich benannte Mitarbeiter des Betreuungsvereins als Betreuer angegeben. In tatsächlicher Hinsicht ist die Betreuung - wie sich aus verschiedenen Schriftstücken und Anträgen in den Akten ergibt - durch Frau B. wahrgenommen worden.
Auf Antrag des Betreuungsvereins vom 05.04.2004 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.06.2004 gegen die Stellungsnahme des Bezirksrevisors die Vergütung für den Betreuungsverein festgesetzt.
Die gegen den Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 08.09.2004 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors zurückgewiesen und die weitere sofortige Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat das Landgericht angeführt, dass die namentliche Aufzählung sämtlicher Mitarbeiter des Betreuungsvereins zeige, dass eine natürliche Person und nicht der Verein als solcher zum Betreuer bestellt werden sollte. Auch wenn das Vorgehen des Vormundschaftsgerichts dem gesetzlichen Leitbild zur Bestellung einer namentlich benannten natürlichen Person nicht entspreche, sei der Beschluss nicht unwirksam.
Gegen den ihm am 29.09.2004 zugestellten Beschluss wendet sich der Bezirksrevisor mit seiner am 08.10.2004 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde. Diese begründet er damit, dass aus dem Bestellungsbeschluss nicht zu ersehen sei, ob eine Bestellung im Sinne des § 1897 Abs. 2 S. 1 BGB mit Vergütungsanspruch oder aber eine Bestellung nach § 1900 Abs. 1 BGB ohne Vergütungsanspruch erfolgt sei.
II.
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1.)
Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 69e S. 1, 56g Abs. 5 S. 2, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2 FGG zulässig, da das Beschwerdegericht die weitere Beschwerde zugelassen hat und die Frist des § 22 Abs 1 FGG eingehalten ist.
2.)
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung gem. § 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO stand.
Voraussetzung für den vom Verein im eigenen Namen geltend gemachten Vergütungsanspruch aus § 1908e Abs. 1 S. 1 BGB ist die Bestellung eines Mitarbeiters des Vereins als Betreuer der Betroffenen (Münchkomm-Schwab, BGB, 4. Aufl., § 1908e Rn. 1, 2, Soergel/Zimmermannn, BGB, 13. Aufl., § 1897 Rn. 12, Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1908e Rn. 2). In diesem Fall kann der Verein die Vergütungsansprüche nach §§ 1836 Abs. 2, 1836a BGB beanspruchen, während dem zum Betreuer bestellten Vereinsmitglied selbst keine Ansprüche zustehen (Palandt/Diederichsen, aaO, § 1908e Rn. 1). Wenn dagegen der Verein selbst gem. § 1900 BGB zum Betreuer bestellt worden ist, stehen ihm nach § 1836 Abs. 4 BGB nur Ansprüche gegen das Mündel und auch nur in dem Fall zu, wenn dessen Vermögen ausreicht. Ansprüche gegen die Staatskasse werden dagegen nicht begründet (Münchkomm/Schwab, aaO, § 1908e Rn. 2, Soergel/Zimmermann, aaO, § 1897 Rn. 12, Palandt/Diedrichsen, aaO, § 1908e Rn. 1).
Grund für diese einschneidende Regelung ist, dass nach dem gesetzlichen Leitbild vorrangig eine natürliche Person zum Betreuer bestellt werden soll, während die Bestellung eines Betreuungsvereins nach § 1900 Abs. 1 BGB nur dann erfolgen darf, wenn der Betroffene durch einen oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden kann (BayObLG, Beschluss vom 26.11.1997, - 3 Z BR 422/97, FamRZ 1999, 52 und Beschluss vom 14.04.1994, - 3 Z BR 39/94, FamRZ 1994, 1203). Durch die Vergütungsregelung sollen Vereine gezwungen werden, Vereinsbetreuer bestellen zu lassen, da nur dann Aufwendungen und Vergütung bezahlt werden (Soergel/Zimmermann, aaO, § 1908e Rn. 3). Für die Bestellung eines Vereinsbetreuers im Sinne von § 1897 Abs. 2 S. 1 BGB ist dabei erforderlich, dass im Bestellungsbeschluss die Bezeichnung einer natürlichen Person als Vereinsbetreuer und des anstellenden Vereins enthalten ist (§ 69 Abs. 1 Nr. 3 a und b FGG); gleiches gilt für die Bestellungsurkunde (§ 69b Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FGG).
Vorliegend könnte ein Vergütungsanspruch nach § 1908e Abs. 1 BGB fraglich sein, da in dem Bestellungsbeschluss vom 09.01.2004 nicht ein einzelner Mitarbeiter des Betreuungsvereins, sondern elf und damit mutmaßlich sämtliche Mitarbeiter des Vereins als Betreuer bestellt worden sind. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 09.01.2004 verstößt daher - wie auch das Landgericht nicht verkannt hat - gegen das gesetzliche Leitbild der Einzelbetreuung (Palandt/Diederichsen, aaO, § 1897 Rn 1). Das Landgericht hat den Beschluss dahingehend ausgelegt, dass nicht der Verein selbst nach § 1900 Abs. 1 S. 1 BGB, sondern namentlich benannte natürliche Personen zum Betreuer bestellt worden sind. Bei der Überprüfung dieser Auslegung ist der Senat als Gericht der weiteren Beschwerde auf die Prüfung beschränkt, ob die vom Landgericht vorgenommene Auslegung nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist; sie muss nicht zwingend sein (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflg, § 27 Rn 49). Eine Stütze findet die Auslegung durch das Landgericht darin, dass die namentlich genannten Personen "als Mitarbeiter des W. Betreuungsvereins" zu Betreuern bestellt worden sind. Auch wenn das Amtsgericht damit gegen den Grundsatz der Einzelbetreuung verstoßen hat, ist zumindest erkennbar keine Bestellung des Vereins selbst zum Betreuer erfolgt, die gem. §§ 1836 Abs. 4, 1836 a BGB zum Ausschluss des Vergütungsanspruchs geführt hätte (Palandt/Diederichsen, aaO, § 1908 e Rn 1). Ungeachtet des formal fehlerhaften Beschlusses des Amtsgerichts ist auch im Ergebnis der vom Gesetzgeber vorgegebene Grundsatz der Einzelbetreuung zum Tragen gekommen, da die Betreuung nach Mitteilung des Betreuungsvereins vom 21.01.2004 und auch nach der tatsächlichen Ausführung von Frau B. wahrgenommen worden ist. Da somit sowohl Einzelbetreuung durch einen Mitarbeiter des Betreuungsvereins als Vereinsbetreuer gewollt war und diese auch zur Ausführung gekommen ist, begegnet die Auslegung des Landgerichts keinen durchgreifenden Bedenken.
Auch vom Ergebnis her und unter Berücksichtigung von Vertrauensgesichtspunkten erschiene es als unbillig, wenn der Betreuungsverein auf Grund des formal fehlerhaften Beschlusses des Amtsgerichts die erstrebte Vergütung nach § 1908 e BGB verlieren würde, obwohl in materieller Hinsicht der Wille des Gesetzgebers beachtet worden ist. Zu beachten bleibt aber, dass derartige Vertrauensgesichtspunkte nur für die Vergangenheit gelten können und für die Zukunft eine auch formale Einhaltung der gesetzlichen Regelung zu fordern sein wird. Welcher Mitarbeiter des W. Betreuungsvereins im konkreten Einzelfall als Betreuer in Betracht kommt, lässt sich vom Amtsgericht ohne unzumutbaren Aufwand vor Beschlussfassung ermitteln.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 KostO. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers waren der Staatskasse gem. § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG wegen des unbegründeten Rechtsmittels zwingend aufzugeben (Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 13 a Rn 30).
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 2.170,50 EUR festgesetzt.
Der Beschwerdewert war nach §§ 31 Abs. 1, 30 abs. 1 KostO nach der Höhe der festgesetzten Vergütung zu bemessen.