Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 24.03.2005, Az.: 1 UF 237/04

Ausländer; ausländische Eheleute; Ehescheidungsstatut; Ehescheidungsurteil; Ehescheidungsverfahren; Familiensache; Gastwirt; Griechenland; grobe Unbilligkeit; Herabsetzung; Rechtskraft; Selbständigkeit; Versorgungsausgleich

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
24.03.2005
Aktenzeichen
1 UF 237/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - AZ: 5 F 343/03

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts- Familiengerichts- Helmstedt vom 13.10.2004 / 5.1.2005 wird auf seine Kosten zurück gewiesen.

Gründe

1

I. Die Parteien sind beide griechische Staatsangehörige. Ihre Ehe wurde durch das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Helmstedt vom 24. Oktober 1994, rechtskräftig seit dem 6. Dezember 1994, nach Artikel 1439 des Griechischen Zivilgesetzbuches geschieden. In dem Ehescheidungsverfahren wurde von beiden Parteien kein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt. Hierauf hatte der Antragsgegner besonders hingewiesen. Das Ehescheidungsurteil enthält demgemäß keine Regelung zum Versorgungsausgleich. Mit dem am 22. September 2003 begonnenen selbstständigen Versorgungsausgleichsverfahren hat die Antragstellerin einen Antrag zur Regelung des Versorgungsausgleichs gemäß Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB gestellt.

2

Durch Beschluss vom 13. Oktober 2004 / 5. Januar 2005 hat das Familiengericht Helmstedt den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat dabei die öffentlich rechtlichen Versorgungsanwartschaften der Parteien ebenso ausgeglichen wie eine auf Seiten des Antragsgegners bestehende Betriebsrente. Für die Ausgleichsbilanz und die Durchführung des Ausgleichs im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

3

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner am 22. Oktober 2004 beim Oberlandesgericht eingegangenen Beschwerde gegen die seinem Prozessbevollmächtigten am 20. Oktober 2004 zugestellte Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Er ist der Auffassung, dass der Durchführung des Versorgungsausgleichs das Verbundprinzip entgegenstehe, wonach Versorgungsausgleichsentscheidungen zwingend mit dem Ehescheidungsverfahren zusammen getroffen werden müssten. Die Stellung eines Antrages nach Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB in dem Scheidungsverfahren ausländischer Staatsangehöriger sei nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz möglich. Andernfalls würde den Parteien eine unzulässige Dispositionsmöglichkeit zum Nachteil etwa auch der Versorgungsträger zugebilligt.

4

Ferner wendet der Antragsgegner die Verwirkung des Ausgleichsanspruchs ein. Durch die verspätete Stellung des Ausgleichsantrages habe die Antragstellerin bewirkt, dass der Antragsgegner nun nicht mehr in der Lage sei, zu den Verwirkungsgründen des § 1587 c BGB hinreichend vorzutragen. Die Antragstellerin sei während und nach der Ehezeit als selbstständige Gastwirtin erwerbstätig gewesen.

5

Die Antragstellerin tritt dem Beschwerdevorbringen unter Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung entgegen. Das Versorgungsausgleichsverfahren nach Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB sei selbstständig durchführbar.

6

Eine Verwirkung des Anspruchs komme nicht in Betracht. Der Betrieb, der während der Ehezeit geführten Gastwirtschaft „...“ sei 1992 gegen eine Abstandszahlung, die nur die Verbindlichkeiten des Betriebes gedeckt habe, beendet worden. Der Antragsgegner habe während der Ehezeit durch eigenständige Entnahmen aus der Kasse mit zu den Schulden des Betriebes beigetragen. Während der Zeit der Selbstständigkeit sei die Antragstellerin weder krankenversichert, noch altersversichert gewesen. Ein Nachfolgebetrieb, der während der Trennungszeit aufgenommen worden sei, sei im Jahr 1998 durch Übergabe an den Sohn der Parteien aufgegeben worden.

7

II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung bleibt ohne Erfolg.

8

Die Voraussetzungen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB liegen vor. Die Ehegatten hatten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrags am 3. Februar 1994 beide die griechische Staatsangehörigkeit und während der Ehezeit inländische Versorgungsanwartschaften erworben, so dass auf den Antrag der Ehefrau der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen ist.

9

Das Ehescheidungsurteil vom 10. Oktober 1994 steht dem Antrag nicht entgegen, denn dort ist unstreitig eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich aufgrund des fehlenden Antrags beider Parteien nicht getroffen worden. Danach ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass vorliegend kein Fall eines von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleichs, § 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO, vorgelegen hat. In einem solchen Fall steht es aber grundsätzlich in der Entscheidung der Partei, ob sie das Versorgungsausgleichsverfahren in den Verhandlungs- und Entscheidungsverbund kraft ihres Antrags einbringt oder ob sie hierfür ein selbstständiges Familienverfahren betreiben will, vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2002; 1633 (1634), OLG Hamm, FamRZ 1991, 204; OLG München, FamRZ 1990, 186, Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Auflage, zu Art. 17 EGBGB RN. 58. Soweit sich der Antragsgegner für die von ihm vertretene Auffassung auf Zöller / Philippi, ZPO, jetzt 25. Auflage, RNr. 29 a a.E. beruft, bezieht sich diese Zitatstelle allein auf die Frage, ob der Versorgungsausgleich durch einen Antrag nach Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB erstmals im Verfahren der Versorgungsausgleichsbeschwerde nach Abschluss erster Instanz in den Entscheidungsverbund eingebracht werden kann. Diese Zitatstelle erweist sich danach für die hier zu beantwortende Rechtsfrage als unerheblich.

10

Für den Ausgleich der Höhe nach wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Diese weisen jedenfalls zu Lasten des Antragsgegners keinen Rechtsanwendungsfehler auf, vielmehr ergibt sich aus dem Schriftsatz der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechstgruppe vom 25. Oktober 2004, Bl. 88 d. A., und den nachgereichten Unterlagen zur „Auskunft Firma“, dass eine in der angefochtenen Entscheidung unberücksichtigte weitere Betriebsrente in Höhe von 304,92 Euro jährlich durch den Antragsgegner bezogen wird. Eine Änderung zum Nachteil des Beschwerdeführers kommt nicht in Betracht.

11

Der zwischen den Parteien durchzuführende Versorgungsausgleich ist auch nicht aus rechtlichen Gründen zu beschränken, herabzusetzen oder auszuschließen.

12

Eine Herabsetzung unter Billigkeitsgesichtspunkten im Hinblick auf dem Ausgleichsberechtigten zustehende Versorgungsanwartschaften im Ausland, Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz EGBGB, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsgegner nicht dargestellt hat, dass die Antragstellerin während der Ehe im Ausland so erhebliche Vermögensgegenstände oder Vorsorgeanwartschaften erlangt hat, dass hierdurch eine auskömmliche Alterssicherung erreicht wird.

13

Der Versorgungsausgleich ist nicht durch § 1587 c BGB beeinträchtigt. Bereits dem Vortrag des Antragsgegners kann nicht entnommen werden, dass die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse zu Gunsten der Antragstellerin ein solches Übergewicht erlangen, dass die Inanspruchnahme des Antragsgegners im Versorgungsausgleich grob unbillig wäre. Hierfür reicht allein der Vortrag, die Antragstellerin habe während der Ehezeit als selbstständige Gastwirtin gearbeitet, nicht aus. Für einen überragenden Vermögenserwerb auf Seiten der Antragstellerin hat der Antragsgegner den ihm obliegenden Vortrag nicht gehalten. Darüber hinaus ist der geringere Aufbau von Versorgungsanwartschaften auf Seiten der Antragstellerin während der Zeit ihrer Selbstständigkeit als eheprägend anzusehen, da beide Parteien von der selbstständigen Erwerbstätigkeit profitiert haben und nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin in treuwidriger Absicht die Bildung von Altersvorsorgeanwartschaften während der Zeit der Selbstständigkeit verhindert hat.

14

Soweit der Beklagte den allgemeinen Verwirkungseinwand gestützt auf Treu und Glauben, § 242 BGB, wegen verspäteter illoyaler Geltendmachung eines Anspruchs erhebt, ist die Heranziehung der allgemeinen Verwirkungstatbestände bereits durch die Sonderegelung der Verwirkung im Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c BGB grundsätzlich ausgeschlossen, vgl. BGH FamRZ 2003, 1737 (1738). Soweit im Ausnahmefall gleichwohl ein Rückgriff auf allgemeine Regeln in Erwägung gezogen wird, reicht der allgemeine Vortrag des Antragsgegners, er habe sich darauf eingerichtet, eine ungekürzte Rente zu erhalten, für die Annahme des sogenannten Vertrauenstatbestandes als Umstandsmoment nicht aus, vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O..

15

Der Antragsgegner ist auch nicht berechtigt, die Verschlechterung seiner Darlegungssituation zu Verwirkungstatbeständen des § 1587 c BGB allein auf die verspätete Antragstellung seiner geschiedenen Ehefrau zu gründen, denn es war ihm unbenommen, seinerseits im Ehescheidungsverfahren den Versorgungsausgleich mit dem Ziel seines Ausschlusses - falls er dies für erfolgreich gehalten hätte - zu beantragen.

16

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs.1 ZPO.