§ 73 NKWO - Einzelne Neuwahl nach einer Neubildung oder Grenzänderung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
(1) Die Aufsichtsbehörde teilt der Wahlleitung und der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter den nach § 43 Abs. 2 Satz 2 NKWG bestimmten Tag der einzelnen Neuwahl mit.
(2) 1Die für die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter maßgebende Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebiets. 2Ist für einen Gebietsteil des neuen Wahlgebiets die Einwohnerzahl nicht gesondert festgestellt worden, so ermittelt die Landesstatistikbehörde einen Näherungswert.
(3) 1Enthält ein Gebietsänderungsvertrag keine Regelung darüber, wer bis zur Neuwahl die Befugnisse der Organe der Gemeinde, der Samtgemeinde oder des Landkreises wahrnimmt, so beruft die Kommunalaufsichtsbehörde die Wahlleitung. 2Sie macht den Namen und die Dienstanschrift öffentlich bekannt.
(4) 1Zu Vorschlägen für die Berufung der Mitglieder des Wahlausschusses sind alle Parteien oder Wählergruppen berechtigt, deren Wahlvorschlag bei der letzten Wahl in einem Wahlgebiet, das ganz oder teilweise dem neuen Wahlgebiet zugehört, mindestens einen Sitz erhalten hat. 2Abweichend von Satz 1 sind für die Samtgemeindewahl in einer neu gebildeten Samtgemeinde die Parteien und Wählergruppen zu Vorschlägen für die Berufung berechtigt, deren Wahlvorschlag bei den letzten Gemeindewahlen im Gebiet der Samtgemeinde mindestens einen Sitz erhalten hat. 3Gibt es mehr als sechs gültige Vorschläge, so sind alle Vorschläge zu berücksichtigen und abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 NKWG mehr als sechs weitere Mitglieder zu berufen.
(5) 1Die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche bestimmt ein Ausschuss, dessen Mitglieder von der Kommunalaufsichtsbehörde auf Vorschlag der nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 berechtigten Parteien und Wählergruppen berufen werden. 2Die Zahl der Ausschussmitglieder entspricht der Zahl der im neuen Wahlgebiet zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter. 3Die Ausschussmitglieder müssen im neuen Wahlgebiet wählbar sein. 4Eine vorschlagsberechtigte Partei oder Wählergruppe kann so viele Ausschussmitglieder vorschlagen, wie sie nach § 36 Abs. 2 NKWG Sitze erhalten hätte, wenn man die Stimmen zusammenzählt, die sie bei den letzten Wahlen zu den Vertretungen in den Gebieten, die zum neuen Wahlgebiet gehören, erhalten hat. 5Ist für einen Teil des neuen Wahlgebiets die Stimmenverteilung der letzten Wahl der Vertretung nicht gesondert festgestellt worden, so ermittelt die Landesstatistikbehörde einen Näherungswert. 6Die Stimmen verschiedener Wählergruppen dürfen nur zusammengerechnet werden, wenn bei der letzten Wahl zwischen diesen ein organisatorischer Zusammenhang bestanden hat. 7Die Partei oder Wählergruppe hat zunächst ihre Vertreterinnen und Vertreter in den bisherigen Wahlgebieten, danach deren Ersatzpersonen vorzuschlagen. 8Sind nicht genügend Ersatzpersonen vorhanden, so kann die Partei oder Wählergruppe andere im neuen Wahlgebiet wählbare Personen vorschlagen. 9Macht eine Partei oder Wählergruppe von ihrem Vorschlagsrecht bis zum Ablauf der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist keinen Gebrauch oder schlägt sie weniger Mitglieder vor, als sie vorschlagen darf, so bleibt die entsprechende Zahl der Sitze im Ausschuss unbesetzt. 10Die Aufsichtsbehörde soll darauf hinwirken, dass die Parteien und Wählergruppen bei ihren Vorschlägen jedes bisherige Wahlgebiet, das ganz oder teilweise dem neuen Wahlgebiet zugehört, berücksichtigen. 11Der Ausschuss wird zu seiner ersten Sitzung von der Kommunalaufsichtsbehörde einberufen. 12Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 13Für seine Arbeit gelten die für den Wahlausschuss maßgebenden Vorschriften.
(6) 1Als Vertretung im Sinne des § 21 Abs. 10 Nrn. 1 und 4 NKWG gilt die Vertretung jedes bisherigen Wahlgebiets, das ganz oder teilweise dem neuen Wahlgebiet zugehört. 2Hat ein Wahlgebiet zu bestehen aufgehört, so gilt § 21 Abs. 10 NKWG entsprechend mit der Maßgabe, dass der letzte Tag des Bestehens des Wahlgebiets an die Stelle des Tages der Bestimmung des Wahltages tritt. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gelten für die Samtgemeindewahl bei der Neubildung einer Samtgemeinde als Vertretung im Sinne des § 21 Abs. 10 Nrn. 1 und 4 NKWG die Vertretungen der Mitgliedsgemeinden.
(7) 1Die nach § 29 Abs. 3 Satz 1 NKWG maßgebende Stimmenzahl bestimmt sich nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebiets. 2Absatz 5 Sätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. 3Abweichend von Satz 1 enthalten die Stimmzettel für die Samtgemeindewahl zunächst die Wahlvorschläge der Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nrn. 1 und 4 NKWG für die Gemeindewahl in den Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde erfüllen. 4Die Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Gesamtstimmenzahl, die die jeweiligen Wahlvorschläge dieser Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen bei den letzten Gemeindewahlen in den Mitgliedsgemeinden erhalten haben.
(8) Wird durch Gebietsänderungsvertrag eine Regelung über die Zuständigkeit für die Bildung der Wahlbereiche getroffen, so gilt diese anstatt der Regelungen in Absatz 5.
(9) § 72 Abs. 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend.