§ 37 NLWG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
- Amtliche Abkürzung
- NLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010000000
(1) Der Landeswahlausschuss hat die Abgeordnetensitze auf den Landeswahlvorschlägen nach den Bestimmungen des § 33 neu zu verrechnen, wenn mehr als vier Abgeordnete, die auf Wahlvorschlag einer im Zeitpunkt der Wahl verfassungswidrigen Partei gewählt worden sind, ihre Abgeordnetensitze nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 gleichzeitig verlieren.
(2) Grundlage der Neuverrechnung der Abgeordnetensitze bildet das Ergebnis der Hauptwahl. Hat bereits eine Neuverrechnung stattgefunden, so ist diese zugrunde zu legen. Die für die verbotene Partei abgegebenen Stimmen bleiben unberücksichtigt. Sind einer Partei im Verfahren nach § 42 Abgeordnetensitze auf Kreiswahlvorschlag zugewiesen worden, so sind diese Abgeordnetensitze bei der Neuverrechnung nach § 33 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 zu berücksichtigen.
(3) Ein Abgeordneter kann im Fall der Neuverrechnung nach den Absätzen 1 und 2 seinen Sitz nicht verlieren; erforderlichenfalls erhöht sich die gemäß § 33 festgestellte Zahl der Abgeordneten entsprechend.