Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 21.05.2012, Az.: 2 A 16/11

Außenbereich; Baugenehmigung; Bebauungszusammenhang; Begünstigung; Darstellungen Flächennutzungsplan; im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Innenbereich; Nutzungsänderung; öffentlicher Belang; Ortsteil; Splittersiedlung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
21.05.2012
Aktenzeichen
2 A 16/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44300
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Wohnräumen zu Büroräumen.

Sie ist Eigentümerin des Grundstücks B. in der Gemeinde C., welches mit einem Wohnhaus und einer Scheune bebaut ist. Das Grundstück ist an der nördlichen Seite der Bundesstraße B 493 gelegen. Leicht nach Westen versetzt befindet sich südlich der Bundesstraße auf dem Grundstück D. ein weiteres Gebäude mit zwei kleineren Nebengebäuden.

Nochmals etwa 100 bis 120 Meter weiter westlich befindet sich südlich der Bundesstraße ein etwas größerer Gebäudekomplex, dem auch nördlich der Bundesstraße zwei Gebäude gegenüberliegen. Ansonsten ist das Grundstück der Klägerin von landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie Waldflächen umgeben.

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Lüchow ist das umgebende Gebiet nicht als Siedlungsfläche, sondern als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

Die Klägerin beabsichtigt, zwei bisher zu Wohnzwecken genutzte Räume sowie einen Abstellraum des Wohnhauses auf dem Grundstück B. künftig als Büroräume zu nutzen. Sie möchte dort Spielgemeinschaften verwalten und vermitteln. Äußerlich sichtbare bauliche Veränderungen des Gebäudes sind von ihr nicht geplant. Die Gemeinde Waddeweitz erteilte zu dem Vorhaben ihr Einvernehmen, wobei sie davon ausging, dass das Vorhaben im Innenbereich gelegen sei.

Mit Versagungsbescheid vom 1. Dezember 2010 lehnte der Beklagte die Erteilung der begehrten Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte er aus, dass das Vorhaben im Außenbereich gelegen sei und sich nicht auf eine Privilegierung berufen könne. Das Vorhaben sei unzulässig, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche und die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Auch liege kein Fall eines ausnahmsweise begünstigten Vorhabens nach § 35 Abs. 4 BauGB vor.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2010 zurück.

Die Klägerin hat am 18. Januar 2011 Klage erhoben.

Zur Begründung führt sie aus, dass das Vorhaben entgegen der Ansicht des Beklagten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liege. Es bestehe ein Bebauungszusammenhang zwischen den Gebäuden auf dem Grundstück der Klägerin, der auf dem Grundstück D. gelegenen Gebäude sowie der etwa 100 bis 120 Meter weiter westlich gelegenen Bebauung. Soweit zu letzterer ein größerer Abstand gegeben sei, handele es sich lediglich um eine Baulücke. Bei dem umgebenden Bereich handele es sich somit um ein faktisches Dorfgebiet, in welchem der von ihr geplante, nicht störende Gewerbebetrieb zulässig sei. Selbst wenn ihr Grundstück dem Außenbereich zuzuordnen sei, sei eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht gegeben. Eine Wohnnutzung bestehe dort schon seit vielen Jahren, so dass anderslautende Festsetzungen des Flächennutzungsplanes nicht entgegengehalten werden könnten. Das Gebäude solle auch weiterhin zu Wohnzwecken genutzt werden, lediglich in einem Teilbereich sei eine gewerbliche Nutzung geplant. Bei dieser Umnutzung komme es auch nicht zu einer äußeren Veränderung an dem bestehenden Gebäude. Die Verfestigung einer Splittersiedlung sei somit nicht zu befürchten. Zudem sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB begünstigt.

Die Klägerin beantragt,

den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2010 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die begehrte Baugenehmigung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich zur Rechtsverteidigung auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt er aus, dass für den Bereich des weiter westlich gelegenen Gebäudekomplexes zwar ein Bebauungsplan aufgestellt worden sei, der dort ein Sondergebiet „Fremdenverkehr, Kultur und Erholung“ festsetze, jedoch keine diesbezüglichen Baugenehmigungen erteilt worden seien. Ein Bebauungszusammenhang sei aber aufgrund des Abstandes von 100 bis 120 Metern keinesfalls gegeben. Selbst wenn man alle in der näheren Umgebung vorhandene Gebäude zusammen betrachte, würden diese noch nicht die Qualität eines Ortsteiles aufweisen. Eine Begünstigung des Vorhabens der Klägerin im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB sei zudem schon deshalb ausgeschlossen, weil eine frühere landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes schon vor 1969 aufgegeben worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Der Rechtsstreit konnte nach § 87 a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter entschieden werden. Ihr Einverständnis hierzu haben die Beteiligten schriftsätzlich erklärt.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Versagungsbescheid und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, da ihr ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung nicht zusteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Nach § 75 Abs. 1 S. 1 NBauO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig ist und soweit die Prüfung nicht entfällt, dem öffentlichen Baurecht entspricht. Dies ist im Hinblick auf den in Rede stehenden Bauantrag nicht der Fall.

1) Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich, entgegen der Auffassung der Klägerin, nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB, sondern nach § 35 BauGB. Das streitgegenständliche Grundstück ist planungsrechtlich nicht dem Innenbereich, sondern dem Außenbereich zuzuordnen. Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ist das Gebiet, dass außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt (vgl. Rieger in Schrödter, Kommentar zum BauGB, 7 Aufl. 2006, § 35 Rn. 5).

Das Grundstück der Klägerin befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, sondern ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung entlang der Bundesstraße 493 stellt auch keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar. Ein Bebauungszusammenhang ist dann als Ortsteil anzusehen, wenn er nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 6.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22).

a) Die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin steht lediglich in einem Bebauungszusammenhang mit den südlich der Bundesstraße angrenzenden Gebäuden auf dem Grundstück D.. Mit dem weiter westlich in 100 - 120 Meter Entfernung gelegenen Gebäudekomplex und der sich hieran anschließenden nördlichen Bebauung ist kein Bebauungszusammenhang mehr erkennbar.

Für die Beurteilung, ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, ist maßgebend, ob eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung besteht (BVerwG, Urteil vom 6.11.1968 - IV C 31.66 -, a.a.O.). Ist dies der Fall, endet der Bebauungszusammenhang grundsätzlich unmittelbar mit dem letzten Gebäude (BVerwG, Urteil vom 12.10.1973 - IV C 3.72 -, DVBl 1974, 238). Ein Bauvorhaben, das jenseits der durch die vorhandenen Gebäude gebildeten Grenzlinie liegt und daher den Bebauungszusammenhang erweitert, ist deshalb planungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Mögliche Bestandteile eines derartigen Zusammenhangs sind neben bebauten Flächen auch unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke. Letztere fallen allerdings nicht schon dann unter § 34 BauGB, wenn sie von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben sind. Erforderlich ist zusätzlich, dass sie selbst Bestandteil dieses Zusammenhangs sind und an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen. Eine Geschlossenheit in diesem Sinne ist trotz bestehender Lücken durch eine gewisse Verklammerung gekennzeichnet, die sich dadurch auszeichnet, dass die unbebaute Fläche nach der Verkehrsanschauung als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheint (BVerwG, Urteil vom 19.9.1986 - 4 C 15/84 -, BauR 1987, 52). Hierüber ist jedoch nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer Bewertung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40/87 -, NVwZ 1991, 879).

Ausgehend von diesen Grundsätzen endet der Bebauungszusammenhang unmittelbar westlich des klägerischen Grundstücks sowie des Grundstücks D.. Der sich an diesen im westlichen Verlauf der B 493 anschließende Bereich von 100 -120 Meter Breite ist weder südlich noch nördlich der Bundesstraße bebaut. Bereits die erhebliche räumliche Ausdehnung des unbebauten Bereiches spricht gegen die Annahme einer Fortsetzung des Bebauungszusammenhangs mit den weiter westlich gelegenen Gebäuden. Zwar kann allein aus einer flächenmäßig großen Ausdehnung eines unbebauten Bereiches nicht darauf geschlossen werden, dass die Fläche nicht mehr an einem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG, Urteil v. 14.11.1991 - 4 C 1/91 -, NVwZ-RR 1992, 227), jedoch führt die ansteigende Größe des unbebauten Bereiches dazu, dass das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich wird (BVerwG, Urteil v. 1.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227). Insofern wäre hier für einen Eindruck der Geschlossenheit in besonderer Weise erforderlich gewesen, dass sich entweder aus einer nördlich oder südlich angrenzenden Bebauung oder aus natürlichen Verhältnissen eine verklammernde Wirkung ergibt. Eine solche ist hier jedoch nicht einmal ansatzweise erkennbar. Während der unbebaute Bereich nördlich der Bundesstraße landwirtschaftlich genutzt wird, schließt sich südlich eine Waldfläche an.

b) Abgesehen von dem fehlenden Zusammenhang mit dem weiter westlich gelegenen Gebäudekomplex ist auch bei einer Gesamtbetrachtung der im näheren Umgebungsbereich vorhandenen Bebauung diese nicht als Ortsteil zu werten. Unter einem Ortsteil ist ein Bebauungskomplex zu verstehen, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil v. 6.11.1968 - IV C 31.66 -, a.a.O.).

Die vorhandene Bebauung hat hier schon ein zu geringes Gewicht, um einen Ortsteil darzustellen. Das für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil erforderliche Gewicht lässt sich nicht mit einer bestimmten Zahl von Bauten gleichsetzen, auch wenn unterhalb einer bestimmten Zahl ein Ortsteil ausgeschlossen ist (vgl. Rieger, a.a.O, § 34 Rn 18: Vier Häuser reichen nicht aus, bei sechs Häusern ist dies nicht auszuschließen). Wesentlich ist, ob im Vergleich zu den sonstigen Ansiedlungen der Gemeinde einerseits und einer unerwünschten Splittersiedlung andererseits der Baukomplex einen Umfang erreicht hat, der seine Fortentwicklung angemessen erscheinen lässt. Dies ist bei der Bebauung entlang der B 493 nicht der Fall, da diese bereits nach Anzahl der vorhandenen Gebäude deutlich hinter die Ortsteile der Gemeinde C. zurückfällt (vgl. Luftbild auf Bl. 17 d.A.).

Hinzu kommt, dass die vorhandenen Gebäude nach ihrer Anordnung zueinander und zur Bundesstraße in keinerlei geordneter Beziehung stehen, so dass von einer organischen Siedlungsstruktur nicht gesprochen werden kann. Vielmehr stellen die Gebäude entlang der B 493 nach den vorgelegten Luftbildern und Flurstückskarten zusammenhanglose Siedlungssplitter dar.

Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass hinsichtlich des weiter westlich gelegenen Gebäudekomplexes ein Bebauungsplan aufgestellt wurde (vgl. Bl. 41 d.A.). Abgesehen vom fehlenden Bebauungszusammenhang des klägerischen Grundstücks mit dem durch den Bebauungsplan überplanten Bereich vermag die dort getroffene Festsetzung eines Sondergebietes für Fremdenverkehr, Kultur und Erholung auch nicht dergestalt in den Umgebungsbereich auszustrahlen, dass umgebende Bereiche außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes zum Innenbereich werden.

2) Ist das Vorhaben somit dem Außenbereich zuzuordnen, so ist seine planungsrechtliche Zulässigkeit an § 35 Abs. 2 BauGB zu messen, da eine Privilegierung nach Absatz 1 der Vorschrift ersichtlich nicht gegeben ist. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Zulassung des Vorhabens der Klägerin hiernach scheitert daran, dass es öffentliche Belange Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt.

a) Das Vorhaben der Klägerin widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB). Im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde E. ist der Bereich des Grundstücks der Klägerin als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Dies steht der Zulassung einer gewerblichen Nutzung entgegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Grundstück der Klägerin bereits bisher zu nicht privilegierten Wohnzwecken genutzt wurde, was im Grundsatz ebenfalls den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. Denn zum einen wurde die Wohnnutzung hier schon 1969 genehmigt, ist also bestandsgeschützt, zum anderen fehlt den Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht schon deshalb die Eignung als einem Vorhaben widersprechende öffentliche Belange, weil die Darstellungen nicht mit der gegenwärtigen tatsächlichen Situation übereinstimmen (BVerwG, Beschluss v. 1.4.1997 - 4 B 11/97 -, NVwZ 1997, 899).

b) Daneben lässt die teilweise Umnutzung des Wohngebäudes zu einem Gewerbebetrieb die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB). Dieser Belang steht nur beispielhaft für das Bestreben des Gesetzes, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit jede Zersiedelung des Außenbereichs zu verhindern. Eine Zersiedelung des Außenbereichs kann nicht nur durch eine Wohnnutzung, sondern auch durch alle anderen Nutzungen herbeigeführt werden, bei denen eine bauliche Anlage zum ggf. auch nur gelegentlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Demnach kann auch durch die Zulassung einer gewerblichen Büronutzung eine unerwünschte Zersiedelung eintreten. Zudem ist der Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB nicht beschränkt auf Neubauvorhaben oder Vorhaben, bei denen eine äußerliche Erweiterung oder Veränderung einer vorhandenen baulichen Anlage eintritt. Auch eine bloße Nutzungsänderung kann die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung auslösen (vgl. Rieger, a.a.O., § 35 Rn. 101). So steht es hier. Die derzeitige Wohnnutzung wurde bereits 1969 genehmigt und ist daher bestandsgeschützt. Würde nunmehr eine gewerbliche Nutzung auch nur in einem Teil des bisherigen Wohngebäudes zugelassen, würde dies eine negative Vorbildwirkung für die Nutzung anderer Gebäude im Außenbereich auslösen.

b) Das beantragte Vorhaben ist auch nicht nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB begünstigt. Den dort bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Abs. 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächenutzungsplanes oder eines Landschaftsplanes widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Abs. 3 sind.

Das Vorhaben der Klägerin lässt sich jedoch nicht unter diese Regelung fassen, so dass die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB der beantragten Umnutzung entgegengehalten werden können. Mit der Regelung des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB soll der Strukturwandel in der Landwirtschaft erleichtert werden und Landwirten auch der Wechsel zu einer neuen, nicht privilegierten Nutzung ermöglicht werden (BVerwG, Urteil v. 18.8.1982 - 4 C 33/81 -, NJW 1983, 949). Eine Anwendung der Begünstigung setzt unter anderem voraus, dass die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurückliegt (vgl. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 lit. c). Die frühere landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks der Klägerin wurde hier aber schon vor 1969 von einem Rechtsvorgänger der Klägerin aufgegeben. Die Klägerin, welche das Grundstück 1994 zur Wohnnutzung erworben hat, kann sich daher nicht mehr auf eine Begünstigung berufen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO).