§ 79 NGefAG - Besondere Waffen, Sprengmittel
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) Besondere Waffen dürfen gegen Personen nur in den Fällen des § 77 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 und nur dann eingesetzt werden, wenn
- 1.diese Personen von Schußwaffen oder Explosivmitteln Gebrauch gemacht haben,
- 2.der vorherige Gebrauch anderer Schußwaffen erfolglos geblieben ist
und das Innenministerium oder eine von diesem im Einzelfall beauftragte Person zugestimmt hat.
(2) Besondere Waffen dürfen nicht gebraucht werden, um fluchtunfähig zu machen. Explosivmittel dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nicht gebraucht werden.
(3) Im übrigen bleiben die Vorschriften über den Schußwaffengebrauch unberührt.
(4) Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewandt werden.