§ 73 NPOG - Hilfeleistung für Verletzte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
- Amtliche Abkürzung
- NPOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
Wird unmittelbarer Zwang angewandt, so ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.