Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.04.1986, Az.: 6 OVG C 3/83

Beanstandung eines Bebauungsplans, der die rückwärtige Erweiterung des Gebäudebestandes eines katholischen Gemeindezentrums mit Kloster gestattet

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.04.1986
Aktenzeichen
6 OVG C 3/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12829
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1986:0411.6OVG.C3.83.0A

Verfahrensgegenstand

Nichtigkeit des Bebauungsplanes Nr. 1078.

Prozessführer

1. des Dipl.-Volkswirtes ...

2. des Dipl. -Ing. ...

3. der Frau ...

4. der Frau ...

5. der Unternehmerin ...

Prozessgegner

die Landeshauptstadt ...

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Taegen,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Lemmel und
Prof. Dr. Faber sowie
die ehrenamtlichen Richter Vogt und
Wiegand
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 1078 der Antragsgegnerin, soweit dieser die rückwärtige Erweiterung des Gebäudebestandes des katholischen ... -Gemeindezentrums mit Kloster gestattet.

2

Der Antragsteller zu 1) ist Miteigentümer des Grundstücks ... die Antragsteller zu 2) bis 5) sind Eigentümer bzw. Miteigentümer der Grundstücke ... 26, Nr. 25, Nr. 24 und Nr. 22 .... Das Grundstück des Antragstellers zu 1) gehört zu einer drei- bis viergeschossigen Wohnbebauung an der ..., östlich der Einmündung der .... Die Grundstücke der Antragsteller zu 2) bis 5) sind ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut, die zu einer geschlossenen zwei- bis dreigeschossigen Bebauung gehören, die von der ... nach Süden reicht. Parallel zur ... verläuft im Abstand von etwa 150 m die ..., die - in offener Bauweise - ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut ist. Sie endet als Sackgasse am Grundstück der ... -Schule, das sich von der ... etwa 180 m tief nach Süden erstreckt. Zwischen dem Schulgelände und der geschlossenen Bebauung an der Einmündung der ... befindet sich das katholische Gemeindezentrum mit Kloster St. .... An der ... steht die in den 20er Jahren errichtete Kirche. Daran schließt nach Südosten das etwa gleichzeitig errichtete Kloster an. Zwischen der Kirche und der Wohnhausbebauung ist der Eingang zur Kirche mit einem Vorhof. Nach Süden schloß der Vorhof mit einem kleineren Gebäude ab, in dem sich ein Kindergarten befand. Das südlich anschließende Gelände, das zu einem größeren Teil der Kirchengemeinde und dem St. ... Kloster, aber auch zu den rückwärtigen Gärten der Grundstücke an der ... und der ... gehört, war unbebaut.

3

Das Bischöfliche Generalvikariat ... beabsichtigte, für die Kirchengemeinde ein Pfarrheim mit einer heutigen Anforderungen entsprechenden Kindertagesstätte zu errichten. Dieses Vorhaben scheiterte zunächst, weil die Antragsgegnerin davon ausging, daß der geplanten Bebauung die Festsetzungen des übergeleiteten Durchführungsplanes Nr. 36 aus dem Jahre 1952 entgegenständen, und die Nachbarn sich mit der rückwärtigen Bebauung nicht einverstanden erklärten. Dies war Anlaß für die Antragsgegnerin, den streitigen Bebauungsplan Nr. 1078 für den Bereich südlich der ... Straße zwischen der ... und der ... aufzustellen.

4

Am 22. Januar 1981 faßte der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluß nach § 2 Abs. 1 BBauG (Beschl.-Drucks. 1250/80). Der Beschluß wurde am 26. Januar 1981 bekanntgemacht. Die vorzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte durch Auslegung vom 3. Februar bis 2. März 1981. Eine Reihe von Nachbarn, darunter auch die Antragsteller, erhoben Bedenken. Insbesondere legte der Antragsteller zu 2) einen 16 Seiten umfassenden Alternativvorschlag vor. Am 25. Juni 1981 beschloß der Rat der Antragsgegnerin, den Planentwurf im Verfahren nach § 2 a Abs. 6 BBauG auszulegen (Beschl.-Drucks. 574/81). Nach Bekanntmachung am 29. Juni 1981 lag der Planentwurf mit Begründung vom 7. Juli bis 18. August 1981 öffentlich aus. Es wurden erneut Bedenken gegen die geplante Ausweitung der Baufläche in dem bisher unbebauten Gartenbereich geltend gemacht. Am 10. Dezember 1981 fand eine Erörterung mit Vertretern der Stadtverwaltung, der Kirchengemeinde und dem Antragsteller zu 2) statt. Seitens der Stadtverwaltung wurde vorgeschlagen, die westliche Baugrenze des Gemeindezentrums um 6 m nach Osten zu verschieben. Nachdem die Kirchengemeinde mit Schreiben vom 4. Januar 1982 diesem Vorschlag zugestimmt hatte, wurde der Planentwurf entsprechend geändert. Am 18. März 1982 beschloß der Rat der Antragsgegner über die Bedenken und Anregungen im Sinne des Vorschlags der Verwaltung; ferner wurde der Bebauungsplan in der geänderten Form nebst Begründung beschlossen (Beschl.-Drucks. 1127/81). Nach Genehmigung durch die Bezirksregierung ... am 15. Juli 1981 wurde der Bebauungsplan im Amtsblatt für den Regierungsbezirk ... vom 18. August 1982 bekanntgemacht.

5

Der Bebauungsplan Nr. 1078 setzt durch Baugrenzen im Bereich südlich des (früheren) Kindergartengebäudes, der Kirche und des Klosters eine eingeschossig bebaubare Fläche für ein katholisches Gemeindezentrum mit Kloster fest. Die westliche Grenze verläuft etwa in Höhe des (früheren) Kindergartens; die südliche Baugrenze hält zur Kirche einen Abstand von etwa 34 m, zum Klostergebäude einen Abstand von etwa 15 m. Der Abstand zu den Wohnhäusern an der ... beträgt 32 bis 35 m.

6

Auf Antrag des Bischöflichen Generalvikariats in ... erteilte die Antragsgegnerin am 23. August 1982 die Baugenehmigung für den Neubau eines Pfarrheims und für die Vergrößerung der bereits vorhandenen Kindertagesstätte in einem neuen einheitlichen Gebäude im westlichen Grundstücksbereich. Das Gebäude reicht bis an die westliche Baugrenze heran; zur südlichen Baugrenze hält es einen Abstand von etwa 12 m. Die Antragsteller zu 1) und zu 2) legten Widerspruch ein. Der Antragsteller zu 2) beantragte ferner vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Seinen Antrag wies das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 28. Juli 1983 als unbegründet zurück (8 VG D 46/83). Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde wies der Senat nach Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter mit Beschluß vom 3. Oktober 1983 zurück (6 OVG B 85/83). Das Gebäude ist inzwischen errichtet worden und wird für den genehmigten Zweck genutzt. Über den Widerspruch des Antragstellers zu 1) ist bisher nicht entschieden worden. Der Antragsteller zu 2) hat seine Klage gegen die Baugenehmigung zurückgenommen.

7

Mit ihrem am 27. Januar 1983 erhobenen Normenkontrollantrag machen die Antragsteller geltend: Sie erlitten durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren müsse auch nach der inzwischen erfolgten Errichtung des Pfarrheimes fortgeführt werden. Denn die Baugenehmigung sei für den Antragsteller zu 1) nicht unanfechtbar geworden. Die Antragsteller zu 1), 3), 4) und 5) hätten auch keinen Anspruch auf Einhaltung der Zusagen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dem Antragsteller zu 2) gegeben worden seien. Auch im Hinblick auf mögliche Nutzungsänderungen durch die Kirchengemeinde sei der Bebauungsplan von Bedeutung.

8

In formeller Hinsicht werde gerügt, daß bei der Aufstellung des Bebauungsplanes gegen § 2 a Abs. 7 BBauG verstoßen worden sei. Der Rat habe nämlich keinen Beschluß gefaßt, nach dieser Vorschrift zu verfahren. Ferner seien an dem Verfahren nach § 2 a Abs. 7 BBauG nicht alle Eigentümer ordnungsgemäß beteiligt worden.

9

In materieller Hinsicht verstoße der Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 7 BBauG. Der Abwägungsvorgang sei fehlerhaft. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Alternativvorschlägen der Antragsteller fehle. Das 16-seitige Einwendungsschreiben vom 23. Februar 1981 sei nicht berücksichtigt worden. In der Begründung werde auf die Alternativvorschläge nicht eingegangen; es sei deshalb fraglich, ob sie den Anforderungen des § 9 Abs. 8 BBauG genüge. Im übrigen sei der Rat der Antragsgegnerin durch die von der Verwaltung erarbeitete Ratsvorlage über die Einstellung der Nachbarn getäuscht worden; es werde der Eindruck erweckt, daß die Rücknahme der Baugrenze um 6 m den Wünschen der Nachbarn entspreche und diese sich lediglich "aus Prinzip" gegen den Bau eines Gemeindezentrums wendeten. Die Alternativvorschläge seien dem Rat gegenüber nicht erwähnt worden.

10

Das Abwägungsergebnis sei ebenfalls zu beanstanden. Angesichts des hohen Verkehrsaufkommens auf der ... stelle das Blockinnere eine Ruhezone dar. Hier sei ein Gemeindezentrum untragbar. Sie - die Antragsteller - würden unzumutbaren Lärmeinwirkungen ausgesetzt sein, weil im Gemeindezentrum auch Jugendarbeit stattfinden werde und weil Feste gefeiert würden. Die Planung sei in sich widersprüchlich, weil sie die Grundstücke der Antragsteller zu 2) bis 5) als reines Wohngebiet ausweise, jedoch das besondere Ruhebedürfnis eines reinen Wohngebietes durch Festsetzungen der Fläche für ein Gemeindezentrum unterlaufe. Die durch diese Planung geschaffenen Probleme seien nicht planerisch bewältigt worden. Das Rücksichtnahmegebot werde verletzt.

11

Die Antragsteller beantragen,

den am 18. März 1982 vom Rat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 1078 für nichtig zu erklären, soweit er durch die rückwärtige Festsetzung einer Baugrenze die bauliche Erweiterung des Gebäudebestandes der Pfarrgemeinde St. ... mit St. ... -Kirche und St. ... Kloster gestatte.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

13

Sie macht geltend, daß schon fraglich sei, ob die Antragsteller antragsberechtigt seien. Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag unbegründet. § 2 a Abs. 7 BBauG sei nicht verletzt worden. Auch § 1 Abs. 7 BBauG sei beachtet worden. Der Kindergarten sei schon immer vorhanden gewesen. Die Planung werde den Interessen der Kirchengemeinde und den der Nachbarn gleichermaßen gerecht.

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Der Senat hat die Örtlichkeit besichtigt.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes 8 VG D 46/83 = 6 OVG B 85/83 sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin über das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1078 verwiesen.

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II.

Der Normenkontrollantrag der Antragsteller muß erfolglos bleiben. Zwar sind die Anträge aller Antragsteller zulässig; sie sind jedoch unbegründet.

17

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsberechtigt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag stellen, wer durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat. Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahren, gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO ist gegeben, wenn der Antragsteller negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplanes als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden mußte (BVerwG, Beschl. v. 09.11.1979 - 4 N 1.78, 4 N 2 - 4.79 -, DVBl 1980, 233). Durch die Planung der rückwärtigen Baufläche auf dem Grundstück der St. ... Kirchengemeinde werden die Antragsteller in einem abwägungserheblichen privaten Interesse betroffen. Denn ihre Grundstücke liegen sämtlich in unmittelbarer Nachbarschaft des Kirchengrundstücks. Daß sich aus dem Nebeneinander von Grundstücken, auf denen gewohnt wird, und einem Grundstück, auf dem ein kirchliches Gemeindezentrum errichtet werden soll, Probleme ergeben können, liegt auf der Hand. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1078 stellte der mögliche Nutzungskonflikt zwischen den unterschiedlichen Nutzungsarten das einzige wirkliche Planungsproblem dar. Demgemäß haben sich die Antragsteller am Planaufstellungsverfahren beteiligt; und die Antragsgegnerin hat versucht, einen Interessenausgleich zu finden. Ein Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO ist deshalb bei sämtlichen Antragstellern gegeben.

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Den Antragstellern fehlt aber auch nicht das für das Normenkontrollverfahren erforderliche Rechtsschutzinteresse. Zwar ist für das Pfarrheim, um dessen Verhinderung es den Antragstellern vorrangig ging, inzwischen eine Baugenehmigung erteilt worden; das Gebäude ist auch errichtet und wird für den vorgesehenen Zweck genutzt. Daraus allein folgt jedoch nicht, daß das Rechtsschutzinteresse für die Normenkontrolle entfallen ist.

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Für den Antragsteller zu 1) ist das Rechtsschutzinteresse schon deshalb zu bejahen, weil ihm gegenüber die Baugenehmigung für das Pfarrheim noch nicht unanfechtbar ist. Er hat gegen die dem Bischöflichen Generalvikariat ... am 23. August 1982 erteilte Baugenehmigung Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Würde der Bebauungsplan für nichtig erklärt, so müßte über den Rechtsbehelf des Antragstellers zu 1) auf der Grundlage des § 34 BBauG (oder des übergeleiteten Durchführungsplanes) entschieden werden. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, daß die Erfolgsaussichten seines Nachbarwiderspruchs unter Zugrundelegung dieser Vorschriften höher anzusetzen wären als auf der Grundlage des streitigen Bebauungsplanes.

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Den Antragstellern zu 2) bis 5) gegenüber ist die Baugenehmigung für das Pfarrheim dagegen unanfechtbar geworden. Die Antragsteller zu 3) bis 5) haben gegen die Baugenehmigung keinen Widerspruch eingelegt. Der Antragsteller zu 2) hat zwar nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben, sie aber mittlerweile zurückgenommen. Die Antragsteller zu 2) bis 5) könnten daher die Aufhebung der Baugenehmigung für das Pfarrheim auch dann nicht erreichen, wenn ihr Normenkontrollantrag erfolgreich sein würde. Denn nicht nur unanfechtbare verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, sondern auch unanfechtbare Verwaltungsakte bleiben auch dann wirksam, wenn die Norm, auf der sie beruhen, für nichtig erklärt wird (vgl. §§ 47 Abs. 6 Satz 3 iVm § 183 Satz 1 VwGO; BVerwG, Beschl. v. 14.07.1978 - BVerwG VII N 1.78 -, BVerwGE 56, 172 (176) [BVerwG 14.07.1978 - 7 N 1/78]). Soweit sich die Antragsteller zu 2) bis 5) der Sache nach gegen das, inzwischen entsprechend der Baugenehmigung vom 23. August 1982 errichtete und genutzte Pfarrheim wenden, fehlt ihnen daher allerdings das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag (in diesem Sinne bereits Urt. d. Sen. v. 24.01.1979 - VI OVG C 9/77 -, BBauBl 1980, 332 und Urt. v. 12.03.1980 - 6 OVG C 12/78 -, ZfBR 1980, 250; ferner OVG Berlin, Urt. v. 10.07.1980 - 2 A 3.79 -, Baurecht 1980, 536; Stüer, DVBl 1985, 469 (478)). Einer Auseinandersetzung mit der hiervon tendenziell abweichenden Auffassung des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 03.03.1983 - 5 S 1751/82 -, Baurecht 1983, 222), nach der auch dann, wenn die Festsetzungen eines Bebauungsplanes auf der Grundlage bestandskräftiger Baugenehmigungen bereits verwirklicht sind, in der Regel ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag besteht, wenn mit der beantragten Nichtigkeitserklärung des Bebauungsplanes die Tatsachenvoraussetzungen für eine Rücknahme oder nachträgliche Einschränkung der Baugenehmigung geschaffen werden, und der Auffassung des OVG Koblenz (Urt. v. 19.01.1982 - 10 C 23/81 -, NJW 1982, 1170 = Baurecht 1983, 225), nach der der Grad der Planverwirklichung grundsätzlich ohne Einfluß auf die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages ist, bedarf es hier aber nicht. Denn die von den Antragstellern zu 2) bis 5) angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1078 sind durch das errichtete Pfarrheim noch nicht erschöpfend ausgenutzt. Der Bebauungsplan läßt - von weiteren Bebauungsmöglichkeiten im östlichen Grundstücksbereich des Kirchengrundstücks südlich des Klostergebäudes abgesehen, durch die die Antragsteller nicht betroffen sein dürften - eine Erweiterung des Neubaus im westlichen Grundstücksbereich gegenüber den Häusern der Antragsteller zu 2) bis 5) um etwa 12 m nach Süden zu. Zumindest im Hinblick auf diese Erweiterungsmöglichkeit ist den Antragstellern zu 2) bis 5) noch immer ein berechtigtes

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Interesse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens zuzugestehen. Denn auch wenn gegenwärtig nicht erkennbar ist, daß das Pfarrheim in absehbarer Zeit nach Süden vergrößert werden wird, so läßt der Bebauungsplan diese Baumaßnahme doch zu jeder Zeit zu. Dies genügt, um auch für die Antragsteller zu 2) bis 5) das Rechtsschutzinteresse zu bejahen.

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Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind weder Verfahrensfehler bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1078 feststellbar, noch enthält der Bebauungsplan materielle Mängel.

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Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes ist nicht gegen die Vorschrift des § 2 a Abs. 7 BBauG verstoßen worden. Nach Satz dieser Vorschrift kann die Gemeinde, wenn der Entwurf des Bebauungsplanes nach der Auslegung geändert wird, eine eingeschränkte Beteiligung durchführen, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Nach Satz 2 hat sie anstelle der erneuten Auslegung den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das bedeutet zunächst, daß bei einer Änderung des Planentwurfs nach der Auslegung in jedem Fall ein weiteres Beteiligungsverfahren durchzuführen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.06.1982 - 1 C 9/81 -, NVwZ 1983, 479 (480) [OVG Niedersachsen 16.06.1982 - 1 C 9/81]), und zwar als erneutes Auslegungsverfahren nach § 2 a Abs. 6 BBauG, wenn die Grundzüge der Planung berührt werden, sonst wahlweise nach § 2 a Abs. 6 BBauG oder in der vereinfachten Form der eingeschränkten Beteiligung nach § 2 a Abs. 7 BBauG. Im vorliegenden Fall ist gegenüber dem ausgelegten Entwurf in dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan die westliche Baugrenze auf dem Kirchengrundstück um 6 m zurückgenommen worden. Durch diese Änderung wurden die Grundzüge der Planung nicht berührt; es handelt sich um eine geringfügige Korrektur, die die Festsetzung einer bebaubaren Fläche auf dem Kirchengrundstück und damit das Hauptziel der gesamten Planaufstellung nicht in Frage stellte. Demgemäß durfte die Antragsgegnerin das Planaufstellungsverfahren im Wege der eingeschränkten Beteiligung fortführen.

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Die Antragsteller rügen zu Unrecht, daß die Entscheidung, auf welche Meise das Verfahren fortgeführt werden solle, nicht vom Rat der Antragsgegnerin getroffen worden ist. Es ist schon fraglich, ob diese Entscheidung überhaupt vom Rat selbst getroffen werden muß (so aber Nr. 34.2.1 der VV-BBauG v. 10.02.1983, Nds. MBl 1983, 317). Zwar bestimmt § 40 Abs. 1 Nr. 5 NGO, daß der Rat ausschließlich über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen beschließt. Das schließt jedoch nicht zwangsläufig aus, daß der Rat durch den Auslegungsbeschluß die Verwaltung schlüssig auch insoweit mit der Durchführung der weiteren Vorbereitungsarbeiten beauftragen darf, daß sie kleinere, die Grundzüge der Planung nicht berührende Änderungen im Entwurf vornehmen darf. Denn diese Änderungen können den Rat nicht binden; er bleibt Herr des Bauleitplanverfahrens, weil er allein endgültig über die Bedenken und Anregungen und die Endfassung des Bebauungspläne zu befinden hat. Aber auch wenn man davon ausgeht, daß die Entscheidung, wie bei einer nachträglichen Entwurfsänderung verfahren werden solle, vom Rat zu treffen ist, geht die Verfahrensrüge der Antragsteller fehl. In diesem Falle liegt nämlich in dem Beschluß nach § 2 a Abs. 6 Satz 4 BBauGüber die Bedenken und Anregungen und im Satzungsbeschluß nach § 10 BBauG zugleich die Entscheidung des Rates, daß von einem erneuten Auslegungsverfahren abgesehen werden soll. Zugleich wird die von der Verwaltung bereits durchgeführte eingeschränkte Beteiligung genehmigt. Zu verlangen, daß die eingeschränkte Beteiligung immer erst nach einem förmlichen Rats beschluß durchgeführt werden dürfe, wäre mit dem Ziel des § 2 Abs. 7 BBauG unvereinbar. Diese Vorschrift ist erst durch die BBauG-Novelle 1979 ins Bundesbaugesetz aufgenommen worden.

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Sie sollte der Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens diener (Schlichter, in Schlichter/Stich/Tittel, BBauG, 3. Aufl. 1979 § 2 a RdNr. 13). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn jede noch so geringfügige Änderung des Planentwurfs zu einer erneuten Beschlußfassung durch den Rat nötigen würde.

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Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Auffassung, daß das eingeschränkte Beteiligungsverfahren deshalb fehlerhaft durchgeführt worden sei, weil nicht alle Nachbarn zu der Änderung der Baugrenze hätten Stellung nehmen können. Zwar sind nach § 2 a Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 BBauG auch die Grundstücke in das eingeschränkte Beteiligungsverfahren einzubeziehen, die den von der Änderung betroffenen Grundstücken benachbart sind Dies gilt jedoch nach dem Sinn dieser Regelung nur für solche Nachbargrundstücke, auf die sich die Auswirkungen durch die geänderten Festsetzungen im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf quantitativ verstärken oder qualitativ nachteilig ändern (Bielenberg, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG, Lief. Juni 1982 § 2 a RdNr. 146 g). Führt dagegen eine Entwurfsänderung zu einer Verbesserung für die Nachbargrundstücke, so müssen deren Eigentümer nicht erneut beteiligt werden, weit sie bereits zu den für sie nachteiligeren Festsetzungen Stellung nehmen konnten. Im vorliegenden Fall konnte die Verschiebung der Baugrenze um 6 m nach Osten nur zu einer Verbesserung der Situation der Nachbarn führen. Die Planung kam den wünschen der Antragsteller entgegen, auch wenn sie diese nicht in vollem Umfang erfüllte. Dem in § 2 a Abs. 7 BBauG enthaltenen Anspruch auf rechtliches Gehör war jedoch bereits durch das vorangegangene Auslegungsverfahren Rechnung getragen worden, so daß die Nachbarn nicht erneut beteiligt werden mußten. Nachteilig wirkte sich die Planungsänderung allein für die St. ... -Kirchengemeinde aus; diese ist jedoch beteiligt worden und hat der Änderung am 4. Januar 1982 schriftlich zugestimmt.

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Weitere Verfahrensfehler machen die Antragsteller nicht geltend sie sind auch nicht ersichtlich.

28

Unbegründet sind weiter die Angriffe der Antragsteller gegen die Begründung des Bebauungsplanes. Es kann offenbleiben, ob es geboten gewesen wäre, auf die Einwendungen und Alternativvorschläge der Antragsteller innerhalb der Begründung in der von ihnen gewünschten Form einzugehen. Selbst wenn man dies für erforderlich halten würde, so würde die Begründung deshalb nicht mangelhaft werden. Denn es genügt, daß die Begründung zu den zentralen Punkten der durch den Bebauungsplan getroffenen Regelung begründende Hinweise gibt (BVerwG, Urt. v. 07.05.1971 - BVerwG IV C 76.68 -, DVBl 1971, 759 (762)[BVerwG 07.05.1971 - IV C 76/68]). Diesen Anforderungen wird die Begründung jedoch gerecht, wie auch die Antragsteller nicht in Zweifel ziehen.

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Die Festsetzung einer überbaubaren Fläche auf dem Grundstück der St. ... -Kirchengemeinde ist schließlich auch in materieller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt die Bauleitplanung durch die Antragsgegnerin nicht gegen § 1 Abs. 7 BBauG. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieses Gebot verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingehen müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Privatbelange verkannt und wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit anderer Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - BVerwG IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309; Urt. v. 01.11.1974 - BVerwG IV C 38.71 -, BVerwGE 47, 144 [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71]). Gemessen an diesen Grundsätzen, lassen sich Abwägungsfehler bei der Beplanung des Grundstücks der St. ... -Kirchengemeinde nicht feststellen.

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Die von den Antragstellern gerügten Fehler im Abwägungsvorgang liegen nicht vor. Richtig ist zwar, daß die 16 Seiten umfassende Eingabe des Antragstellers zu 2), mit der er gegenüber der Antragsgegnerin Alternativvorschläge gemacht hat, sich nicht mehr bei den Verwaltungsvorgängen befindet. Dieser Umstand ist auch nicht etwa deshalb gemäß § 155 a Abs. 2 BBauG unbeachtlich, weil die Alternativvorschläge bereits während des Verfahrens der vorgezogenen Bürgerbeteiligung gemacht worden sind. Denn die Antragsteller haben sich im Verfahren nach § 2 a Abs. 6 BBauG auf diese Vorschläge - zulässigerweise - bezogen. Der Verlust der Eingabe des Antragstellers zu 2) ist aber deshalb für den Abwägungsvorgang unerheblich, weil ihr wesentlicher Inhalt der Antragsgegnerin auch aus anderen Bedenken und Anregungen bekannt war und, wie die Ratsvorlage zur Sitzung vom 18. März 1982 (Beschl.-Drucks. 1127/81) zeigt, auch vom Rat der Antragsgegnerin berücksichtigt worden ist. In der Ratsvorlage wird nämlich referiert, die Einwanderheber hätten auf die vorgeschlagenen Alternativstandorte in der Nordostecke und im Südosten des Kirchengrundstücks hingewiesen. Mit diesem Satz in der Ratsvorlage sind die nach Auffassung der Antragsteller besser geeigneten Standorte für das Pfarrheim als Material in den Abwägungsvorgang hineingebracht worden. Den einzelnen Ratsherren war damit die Möglichkeit gegeben, sich durch Rückfragen über Einzelheiten der Alternativvorschläge zu unterrichten. Auf die Kenntnis der 16 Seiten umfassenden Eingabe kam es ohnehin nicht an, weil es üblich, nur so praktikabel und rechtlich zugelassen ist, nicht etwa alle Bedenken und Anregungen in ihrem vollem Wortlaut dem Rat vorzulegen, sondern sich mit einer auf die wesentlichen Punkte beschränkten Zusammenfassung zu begnügen.

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Der Senat vermag auch keine Irreführung des Rates darin zu erblicken, daß es in der Ratsvorlage heißt: "Die Einwanderheber begrüßen diesen Vorschlag, wollen jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen ihre Bedenken und Anregungen aufrechthalten". Ob diese Formulierung mißverständlich in dem Sinne ist, daß die Einwanderheber letztlich als rechthaberisch erscheinen können, kann offenbleiben. Denn aus dem Gesamtzusammenhang der Ratsvorlage wird jedenfalls deutlich, daß die Einwanderheber ihre Bedenken aufrechterhielten, weil sie der Auffassung waren, die Verschiebung der Baugrenze um 6 m nach Westen reiche nicht aus, um die befürchteten Beeinträchtigungen zu vermeiden.

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Nicht zu beanstanden ist schließlich das Abwägungsergebnis. Insoweit ist vorweg zunächst noch einmal zu betonen, daß den Gemeinden bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ein weites planerisches Ermessen zusteht. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das Gericht eine bestimmte Planung für die beste hält. Das Abwägungsergebnis ist nur dann zu beanstanden, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist und wenn einzelne Belange gegenüber anderen Belangen in unverhältnismäßiger Weise bevorzugt oder benachteiligt worden sind.

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Die Antragsteller verkennen bei ihrer gegenteiligen Beurteilung, daß die Planung der Antragsgegnerin nicht zum (erstmaligen) Einbruch eines Gemeinde- und Jugendzentrums in den von Wohnhäusern in Blockrandbebauung umgebenen ruhigen Gartenbereich führt. Die Ausgangssituation für die Planung war hier vielmehr durch das Aneinandergrenzen zweier Gebiete unterschiedlicher Nutzung gekennzeichnet. An das Wohngebiet an der ... grenzte hier vielmehr das Kirchengrundstück, auf dem sich seit den 20er Jahren eine Kirche und ein Kloster befanden. Vorhanden war ferner seit langem eine Kindertagesstätte. Die Baulichkeiten waren ferner auch früher nicht auf den Blockrand, etwa in Verlängerung der Wohnhäuser an der ... beschränkt, sondern reichten bereits erheblich in den rückwärtigen Bereich hinein. Der Gebietscharakter ist zudem durch das unmittelbar anschließende weitere Sondergebiet, in dem sich die ... -Schule befindet, geprägt. Die Gebäude der Schule reichen bis zur Höhe der ... Aus dieser Situation folgt, daß der Rat der Antragsgegnerin nicht allein die Interessen der Bewohner der Wohnhäuser, insbesondere an der ..., berücksichtigen durfte, sondern auch die Interessen der Kirchengemeinde mit gleichem Gewicht beachten mußte. Der Kirchengemeinde ging es darum, die für eine moderne Gemeindearbeit erforderlichen Gemeinderäume zu erhalten. Ferner genügten die Räumlichkeiten des Kindergartens nicht mehr den heutigen Ansprüchen. Der Erweiterungswunsch der Kirchengemeinde war deshalb legitim; er war auch grundsätzlich durch die bisherige Nutzung des Kirchengrundstücks gedeckt.

34

Die Festsetzung des überbaubaren Bereichs südlich der Kirche und des Klostergebäudes stellt einen vertretbaren Kompromiß zwischen den berechtigten Anliegen der Wohnnachbarn und der Kirchengemeinde dar. Die westliche Baugrenze auf dem Kirchengrundstück, hält zu den Wohnhäusern an der ... straße einen Abstand von mindestens 32 m. Der Abstand der südlichen Baugrenze zu den Wohnhäusern an der ... straße ist noch erheblich größer. Damit bleibt ein gärtnerisch nutzbarer unbebaubarer Bereich hinter den Wohnhäusern auch weiterhin erhalten. Der durchgrünte Innenbezirk kann zwar auf grund der Planung der Antragsgegnerin verkleinert werden; er bleibt jedoch zu wesentlichen Teilen erhalten.

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Die Bauleitplanung durch die Antragsgegnerin verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Wenn die Antragsteller insbesondere Befürchtungen wegen Lärmbeeinträchtigung durch Jugendliche haben, so übersehen sie, daß der Bebauungsplan nicht eine Fläche für ein Jugendzentrum festsetzt, sonder ein "katholisches Gemeindezentrum mit Kloster". Die danach zulässigen Nutzungen werden zu einem großen Teil keine stärkeren Immissionen verursachen, als sie auch bei einer Wohnnutzung entstehen. Die streitige Festsetzung schließt zwar nicht aus, daß in dem Gemeindezentrum auch Jugendarbeit betrieben wird. Es gibt jedoch keinen Erfahrungssatz dahin, daß kirchliche Jugendarbeit generell mit Wohnnutzung unvereinbar sei. Im übrigen kann dem Schutz der Nachbarn gegenüber besondere lärmintensiven Nutzungen durch die Art. und Weise der Bebauung und die Anordnung der Räume unterschiedlicher Nutzungen Rechnung getragen werden. Daß dies auch gerade im vorliegender Fall möglich ist, hat sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Baugenehmigung für das Pfarrheim gezeigt: Die Kirchengemeinde hat gegenüber dem Antragsteller zu 2) Zusagen hinsichtlich der Art. der Nutzung gemacht, die nach Auffassung des Senats genügen, um eine ausreichende Wohnruhe für die Nachbarn zu gewährleisten.

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Der Bebauungsplan verstößt auch nicht deshalb gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, weil er nicht selbst alle denkbaren Konflikte, die sich aus dem Nebeneinander eines Wohngebietes und eines kirchlichen Gemeindezentrums ergeben, löst. Zwar müssen die Festsetzungen eines Bebauungsplanes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel "konkretindividuell" sein; das bedeutet, daß die konkrete Situation der Grundstücke und auch ihr Verhältnis zur Nachbarschaft zu sehen und etwaige Konflikte zu lösen sind. Festsetzungen eines Bebauungsplanes dürfen jedoch im Einzelfall auch weniger konkret sein; sie können auch Ausdruck einer "planerischen Zurückhaltung" sein, die den von der Planung Betroffenen ein gesteigertes Maß an Gestaltungsmöglichkeiten beläßt. Gerade in solchen Fällen ist im Baugenehmigungsverfahren auf die benachbarte Bebauung Rücksicht zu nehmen; diesem Zweck dient § 15 Abs. 1 BauNVO(BVerwG, Urt. v. 05.08.1983 - 4 C 96.79 -, BRS Bd. 40 Nr. 4; vgl. a. Sendler, WiVerw 1985, 211 ff, 216). Gegen das Gebot der Konfliktbewältigung wäre nur dann verstoßen, wenn die Festsetzungen geradezu zwangsläufig zu untragbaren Ergebnissen führen müßten. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Senat hat im Rahmen der Ortsbesichtigung den Eindruck gewonnen, daß auch bei einer zulässigen Verlängerung des Pfarrheims um etwa 12 m nach Süden berechtigte Interessen der Antragsteller nicht beeinträchtigt werden müssen, wenn auf das Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen der Bebauung und die Nutzung des Hauses geachtet wird.

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Unter diesen Umständen könnte das Abwägungsergebnis allenfalls dann beanstandet werden, wenn sich ein anderer Standort für das Pfarrheim mit der Kindertagesstätte geradezu aufdrängen würde. Die von den Antragstellern genannten Alternativstandorte drängen sich jedoch keineswegs auf; sie sind im Gegenteil erheblich ungeeigneter. Wegen der kleineren Freiflächen im östlichen Bereich des Grundstücks der Kirchengemeinde wäre eine Bebauung unter Beachtung der Grenzabstandsvorschriften kaum möglich. Es würden sich ferner mit Rücksicht auf das vorhandene Klostergebäude und die Apsis der Kirche gestalterische Probleme aufwerfen. Schließlich stellt die gefundene Lösung aus der Sicht der Kirchengemeinde deshalb eine erheblich bessere Lösung dar, weil sie das gesamte kirchliche Gemeindeleben auf einen Eingang, nämlich im Bereich des vorhandenen Kircheneingangs, konzentriert. Angesichts dieser Vorteile für die gewählte Lösung und der genannten Nachteile für die Alternativstandorte liegt das Abwägungsergebnis Jedenfalls innerhalb des der Antragsgegnerin eingeräumten planerischen Ermessens.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf insgesamt 80.000,00 DM (i.W.: achtzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt. Davon entfallen je 15.000,00 DM auf die Antragsteller zu 2) bis 5) und 20.000,00 DM auf den Antragsteller zu 1).

Taegen Dr. Lemmel Faber

Taegen Dr. Lemmel Faber