Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 08.03.2012, Az.: 5 Qs 39/12
Miterledigung eines vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren als Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 08.03.2012
- Aktenzeichen
- 5 Qs 39/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 11616
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBRAUN:2012:0308.5QS39.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Helmstedt - 31.01.2012 - AZ: 10 Ds 901 Js 57404/10
Rechtsgrundlagen
- Nr. 4143 VV RVG
- § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO
- § 153a Abs. 2 StPO
- § 406 Abs. 1 StPO
- § 45 RVG
Fundstellen
- HRA 2012, 22
- RVGreport 2012, 299-300
Amtlicher Leitsatz
Für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG genügt es, wenn ein vermögensrechtlicher Anspruch in Strafverfahren miterledigt wird. Das Entstehen der Gebühren nachNr. 4143 VVRVG ist nicht von einem förmlichen Antrag nach § 406 Abs. 1 StPO abhängig
Die Tätigkeit des Pflichtverteidigers, die zu einer Einstellung des Verfahrens gern. § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 StPO gegen Erfüllung einer Auflage zur Schadenswiedergutmachung führt, führt zwar zur GebührNr. 4143 VV RVG, darauf erstreckt sich der Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers jedoch nicht.
Beschluss
in der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt Werner Siebers, Wolfenbütteler Str. 79, 38102 Braunschweig,
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig am 08.03.2012 durch
den unterzeichnenden Richter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Helmstedt vom 31.01.2012 (10 Ds 901 Js 57404/10) wird verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Am 24.01.2011 wurde gegen die Mandantin des Beschwerdeführers, die Angeklagte X., Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung vor dem Amtsgericht Helmstedt erhoben. Am 07.02,2011 zeigte Rechtsanwalt Y. aus Helmstedt die Vertretung der Geschädigten an. Er beantragte, die Nebenklage zuzulassen, der Nebenklägerin für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihn für die Vertretung der Nebenklage beizuordnen. Mit Beschluss vom 10.02.2011 ließ das Gericht die Geschädigte als Nebenklägerin zu, ordnete ihr Rechtsanwalt Y. bei und bewilligte hierfür Prozesskostenhilfe (§ 397a Abs. 2 StPO). Nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts Helmstedt vom 17.02.2011 beantragte der Beschwerdeführer seine Beiordnung als notwendiger Verteidiger. Die Beiordnung erfolgte mit Beschluss des Amtsgerichts Helmstedt vom 21.02.2011 gern. § 140 Abs. 2 S. 2 StPO, da auch die Nebenklägerin anwaltlich vertreten war. Mit Schriftsatz vom 11.04.2011 kündigte der Nebenklagevertreter an, einer Einstellung gern. § 153 a StPO entgegen treten zu wollen. Trotz zwischenzeitlich außergerichtlicher Geltendmachung sei die Angeklagte nicht in die zivilrechtliche Schadensregulierung eingetreten, so dass die Nebenklägerin gehalten sei, ihren Anspruch nunmehr zeitnah vor dem zuständigen Landgericht anhängig zu machen.
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Helmstedt am 11.05.2011, die von 08.55 Uhr bis 09.20 Uhr dauerte, ließ sich die Angeklagte zur Sache ein. Das Verfahren wurde nach einem Rechtsgespräch vorläufig gem. § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt. Der Angeklagten wurde die Auflage erteilt, an die Geschädigte einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 2.500,00 Euro in monatlichen Raten von 500,00 Euro zu zahlen. Diese Auflage wurde erfüllt, so dass das Verfahren mit Beschluss des Amtsgerichts Helmstedt vom 26.10.2011 endgültig eingestellt wurde.
Mit Schriftsatz vom 23.11.2011 beantragte der Beschwerdeführer, Kosten und Auslagen in Höhe von insgesamt brutto 1.125,62 Euro festzusetzen und auszukehren. Auf die Berechnung im Einzelnen wird verwiesen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Helmstedt vom 19.01.2012 wurde die Vergütung auf 742,44 Euro festgesetzt. Dies entspricht einer Kürzung der beantragten Vergütung um 383,18 Euro. Auf die Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird verwiesen. Mit Schriftsatz vom 29.01.2012 legte der Beschwerdeführer gegen diesen ihm am 24.01.2012 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde ein. Das Amtsgericht Helmstedt legte dies als Erinnerung aus, die es mit Beschluss vom 31.01.2012 als unbegründet verwarf. Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen.
Gegen diesen ihm am 07.02.2012 zugestellten Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.02.2012, eingegangen beim Amtsgericht Helmstedt am gleichen Tage, Beschwerde ein. Das Amtsgericht Helmstedt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21.02.2012 nicht abgeholfen und die Akte dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist zulässig gern. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1, S. 3 RVG. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der Verteidiger hat gegen die Staatskasse keinen Anspruch auf Erstattung einer zusätzlichen Gebühr nach Ziff. 4143 VV-RVG.
1.
Durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers ist eine Gebühr nach Nr. 4143 VVRVG entstanden. Hierfür genügt es, wenn ein vermögensrechtlicher Anspruch in Strafverfahren miterledigt wird. Die Gebühr wird bereits dann ausgelöst, wenn der Rechtsanwalt beauftragt wird, vermögensrechtliche Ansprüche im Strafverfahren geltend zu machen oder - wie in diesem Falle - als Verteidiger vermögensrechtliche Ansprüche des Geschädigten abzuwehren (Gerold / Schmidt, RVG, 19. A., Ziff. 4143, 4144 VV-RVG Rz. 6, Hartung/Schons/Enders, RVG, Ziff. 4143 VV-RVG Rz. 9, Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. A., Ziff. 4143, 4144 VV-RVG Rz. 9). Die Geltendmachung von Schmerzensgeld bzw. Schadensersatzansprüchen war dem Gericht durch den Nebenklagevertreter bereits vor der Hauptverhandlung schriftsätzlich bekannt gemacht worden, zudem ergibt sich aus des Schriftsatz des Nebenklagevertreters vom 11.04.2011 auch, dass bereits außerhalb des Strafverfahrens außergerichtlich an die Angeklagte herangetreten wurde.
Das Entstehen der Gebühren nach Nr. 4143 VVRVG ist nicht von einem förmlichen Antrag nach § 406 Abs. 1 StPO abhängig (OLG Jena, Beschluss vom 14.09.2009 - 1 Ws 343/09, NJW 2010, 455 [OLG Jena 14.09.2009 - 1 Ws 343/09]). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorbemerkung 4 zur VV-RVG, wonach die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäftes einschließlich der Information entsteht. Sie entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwaltes, sofern dieser beauftragt ist, im Strafverfahren hinsichtlich des vermögensrechtlichen Anspruchs tätig zu werden. Durch die Verfahrensgebühren werden alle Tätigkeiten des Rechtsanwaltes im Strafverfahren abgegolten, soweit dafür keine anderen Gebühren im Abschnitt 4 des RVG vorgesehen sind.
2.
Schuldner der zusätzlichen Gebühr nach Ziffer 4143 RVG ist jedoch nicht die Landeskasse, sondern die Angeklagte. Der Umfang des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse bestimmt sich gern. §§ 45, 48 Abs. 1 RVG nach dem Inhalt der gerichtlichen Beschlüsse, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. An einer Bestellung des Beschwerdeführers gern. § 404 Abs. 5 StPO fehlt es. Diese war vorliegend nicht möglich, da ein förmliches Adhäsionsverfahren zu keinem Zeitpunkt anhängig war.
Ob die Beiordnung zum notwendigen Verteidiger auch die Beiordnung für ein etwaiges Adhäsionsverfahren umfasst, ist umstritten (vgl. insoweit die im Beschluss des Amtsgerichts Helmstedt vom 31.01.2012 zitierte Rechtsprechung sowie zuletzt KG, Beschluss vom 24.06.2010 - 1 Ws 22/09, RVGreport 2011, 142). Die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung lehnt eine Erstreckung der Beiordnung auf das Adhäsionsverfahren ab.
Eine Entscheidung dieser Frage ist jedoch im vorliegenden Fall entbehrlich. Zu entscheiden ist allein darüber, ob bereits eine Tätigkeit des Verteidigers, die zu einer Einstellung des Verfahrens gern.§ 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 StPO gegen Erfüllung einer Auflage zur Schadenswiedergutmachung führt, über die Tätigkeit hinaus geht, die ein notwendiger Verteidiger im Allgemeinen entfaltet und ob daher ein sachlicher Grund gegeben ist, diese Tätigkeit zusätzlich zu vergüten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist unabhängig davon zu sehen, ob ein Vergütungsanspruch nach Ziffer4143 VV-RVG grundsätzlich entsteht, wenn vermögensrechtliche Ansprüche im Strafverfahren "miterledigt" werden, so etwa bei Einstellungen nach § 153 a StPO (vgl. insoweit Gerold/Schmidt, RVG, 19. A., Ziff. 4143 VV-RVG, Rz. 6 und Burhoff, RVG, 3. Auflage, Nr. 4143 VV-RVG, Rz. 2).
Gegen eine Erstattungfähigkeit spricht zunächst, dass das Gesetz eine Beiordnung des Pflichtverteidigers im Zusammenhang mit der Abwehr vermögensrechtlicher Ansprüche nur im § 404 Abs. 5 StPO unter den dort genannten Voraussetzungen vorsieht. Der Wortlaut der Vorschrift spricht dagegen, jede Beiordnung i. S. des§ 142 Abs. 2 StPO bei Zulassung eines anwaltlich vertretenden Nebenklägers auch auf vermögensrechtliche Ansprüche jeglicher Art zu beziehen. Nicht mit jeder Nebenklage ist die Verfolgung solcher Ansprüche verbunden.
Auch die systematische Stellung des § 153 a Abs. 2 StPO spricht gegen eine zusätzliche Vergütungsfähigkeit. Im Gegensatz zum Adhäsionsverfahren, das dem zivilrechtlichen Anspruchsinteresse des Verletzten dient, führt eine Einstellung nach § 153 a Abs. 2 StPO bei Erfüllung der Auflage zur Beseitigung des staatlichen Strafanspruches. (vgl. KG, Beschluss vom 24.06.2010 - 1 Ws 22/09, RVGreport 2011, 142). In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, dass nach Ausführung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung in erster Linie die Höhe einer möglichen Auflage i. S. § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO erörtert wurde. Diese Tätigkeit mag teilidentisch mit der Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche der Geschädigten gewesen sein, über die Frage, wer sie zu vergüten hat, sagt es indes nichts aus (vgl. OLG Gelle, Beschluss vom 06.11.200 - 2 Ws 143/07, Nds. Rechtspfleger 2008, 112). Dies ergibt sich auch aus der Kontrollüberlegung, dass die Zahlung einer auf Schadenswidergutmachung gerichteten Auflage i.S.d. § 153 a StPO die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche nicht ausschließt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil 12.07.1996, 22 0 31/96).
Auch der Wortlaut der §§ 45 Abs. 1, 48 RVG spricht gegen eine Erstattungsfähigkeit. § 48 Abs. 4 RVG stellt klar, dass in Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren "nur" zusammenhängen, eine gesonderte Beiordnung erforderlich ist. Die Aufzählung in 48 Abs. 4 RVG ist nicht abschließend (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14.04.2008, 1 Ws 51/08, Rechtspfleger 2008, 529).
Das Tätigwerden des Beschwerdeführers im Rahmen der Strafverteidigung stellt sich vorliegend nichts als über das hinausgehend dar, was auch ohne eine angekündigte zivilrechtliche Klage der Geschädigten im Rahmen der Verteidigung denkbar gewesen wäre. Allein die tatsächliche sachliche Verbindung zwischen dem Tätigwerden zur Abwehr des Strafanspruches des Staates und zur Abwehr von Ausgleichsansprüchen der Geschädigten führt zu keiner Erstattungsfähigkeit. Sieht das Gesetz für diesen Fall keine Möglichkeit der ausdrücklichen Beiordnung und Erstattungsfähigkeit durch die Staatskasse vor, so kommt auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des RVG nicht in Betracht.
Mangels grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage eine Übertragung in der Sache auf die Kammer nicht in Betracht. Auch Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art gebieten eine solche Übertragung nicht. Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig, §§ 33 Abs. 6, 56 Abs. 2 S. 1 RVG.
IV.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG.