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§ 67 NHG - Bestehende kirchliche Fachhochschulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die bestehenden kirchlichen Fachhochschulen sind anerkannte Fachhochschulen.

(2) Das Land gewährt den bestehenden kirchlichen Fachhochschulen für den laufenden Betrieb eine Finanzhilfe. Diese richtet sich nach

  1. 1.
    der Aufnahmekapazität,
  2. 2.
    der Anzahl der Studierenden in der Regelstudienzeit und
  3. 3.
    der Zahl der Absolventen in den dem vergangenen Jahr vorausgegangenen drei Jahren

in Studiengängen, die auch an Fachhochschulen in staatlicher Verantwortung angeboten werden oder die das Fachministerium diesen gleichgestellt hat. Abweichend von Satz 2 kann für einzelne Studiengänge eine Finanzhilfe in Form eines Festbetrages gewährt werden.

(3) Zur Berechnung der Finanzhilfe werden die nach Absatz 2 Satz 2 ermittelten Zahlen mit einem Förderfaktor vervielfacht. Das Ergebnis ist der zu gewährende Betrag, ausgedrückt in Euro. Das Fachministerium legt die Studiengänge, die Aufnahmekapazität und den Förderfaktor durch Verordnung fest, nachdem es die Träger der Hochschulen angehört hat.

(4) Verändern sich die entsprechend Absatz 2 Satz 2 ermittelten Zahlen bei staatlichen Fachhochschulen, so sind die veränderten Zahlen auch der Berechnung der Finanzhilfe bei kirchlichen Fachhochschulen zugrunde zu legen.