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§ 64 NHG - Staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
0 22210

(1) 1Eine Bildungseinrichtung, die nicht in staatlicher Verantwortung steht, bedarf der staatlichen Anerkennung als Hochschule durch das Fachministerium, um Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade oder vergleichbare Abschlüsse verleihen zu können. 2Die Hochschule wird als Universität, als gleichgestellte Hochschule oder als Fachhochschule anerkannt. 3Sie darf die Bezeichnung "Hochschule" und entsprechend ihrer Anerkennung zudem die Bezeichnung "Universität" oder "Fachhochschul" führen; eine als Fachhochschule anerkannte Hochschule darf auch die Bezeichnung "Hochschule für angewandte Wissenschaften" führen.

(2) 1Träger der als Hochschule anerkannten Bildungseinrichtung ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. 2Betreiber sind die den Träger der Hochschule maßgeblich prägenden natürlichen oder juristischen Personen.

(3) Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag erfolgen, wenn

  1. 1.

    die Bildungseinrichtung Lehre, Studium und Forschung oder künstlerische Betätigung auf Hochschulniveau gewährleistet; dazu gehört insbesondere, dass

    1. a)

      nur solche Personen zum Studium zugelassen werden, die über eine Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des § 18 verfügen,

    2. b)

      an der Hochschule nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden, die die Einstellungsvoraussetzungen des § 25 oder des § 30 erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern ausgewählt worden sind,

    3. c)

      mindestens zwei nebeneinander bestehende oder aufeinander folgende Studiengänge allein oder im Verbund mit anderen Bildungseinrichtungen angeboten werden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen sind, es sei denn, dass innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung von mindestens zwei Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird, und

    4. d)

      als Studiengänge nur Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden und dass deren Qualität durch eine Akkreditierung auf Grundlage eines Akkreditierungsberichts einer vom Fachministerium bestimmten Agentur nachgewiesen wird, wobei die Akkreditierung im Übrigen nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erfolgt,

  2. 2.

    zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit sichergestellt ist, dass

    1. a)

      die Betreiber, der Träger und die Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei sind die Rechte der bekenntnisgebundenen Träger zu berücksichtigen,

    2. b)

      akademische Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschule nicht zugleich Betreiber sind oder Funktionen bei den Betreibern wahrnehmen,

    3. c)

      die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind,

    4. d)

      die rechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gesichert ist und sie eigenverantwortlich lehren, forschen und künstlerisch tätig sein können,

    5. e)

      eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung oder künstlerische Betätigung unter angemessener Berücksichtigung der Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden,

    6. f)

      die Organe und sonstigen Gremien der Hochschule im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung ohne die Mitwirkung von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern der Betreiber beraten und beschließen können und

    7. g)

      die Inhaberinnen und Inhaber akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden,

  3. 3.

    die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung der Bildungseinrichtung sichergestellt ist, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich ist; dazu gehört insbesondere, dass

    1. a)

      Lehrangebote der Hochschule zu einem dem Hochschultyp angemessenen Anteil, in Fachhochschulen zu einem überwiegenden Anteil, von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, und, sofern Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht tätig werden, von Lehrpersonal erbracht werden, das zu einem dem Hochschultyp angemessenen Anteil mit mindestens der Hälfte der tarifvertraglich geregelten regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist,

    2. b)

      die Hochschule über eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern verfügt, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht,

    3. c)

      die Hochschule durch ihre Größe, ihre strukturellen Rahmenbedingungen und ihre Mindestausstattung eine auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs ermöglicht, Forschung oder künstlerische Betätigung einschließlich des wissenschaftlichen und künstlerischen Diskurses sowie eine ordnungsgemäße Verwaltung gewährleistet; dies erfordert insbesondere einen ausreichenden Zugang zu fachbezogenen Medien,

  4. 4.

    die Bildungseinrichtung Vorkehrungen nachweist, mit denen sichergestellt wird, dass den aufgenommenen Studierenden eine geordnete Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden kann.

(4) 1Die Einrichtung neuer Studiengänge und wesentliche Änderungen am Akkreditierungsgegenstand eines Studiengangs, die nicht von dessen bestehender Akkreditierung umfasst sind, bedürfen der Genehmigung des Fachministeriums und einer Akkreditierung auf Grundlage eines Akkreditierungsberichts einer vom Fachministerium bestimmten Agentur; die Akkreditierung erfolgt im Übrigen nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen. 2Die Genehmigung nach Satz 1 kann erteilt werden, wenn

  1. 1.

    eine Akkreditierung nach Satz 1 erfolgt ist und

  2. 2.

    die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nrn. 3 und 4 auch nach der Einrichtung des neuen Studiengangs oder nach wesentlichen Änderungen eines Studiengangs vorliegen.

(5) Das Recht zur Promotion kann einer nichtstaatlichen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule durch das Fachministerium auf Antrag für Fächer verliehen werden, in denen sie Masterstudiengänge anbietet, wenn

  1. 1.

    die Hochschule ein den Anforderungen des § 9 entsprechendes Promotionsverfahren gewährleistet,

  2. 2.

    die Hochschule auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt hat, das an andere Hochschulen anschlussfähig ist, und

  3. 3.

    die an der Hochschule erbrachten Forschungsleistungen der Professorinnen und Professoren den für promotionsberechtigte staatliche Hochschulen geltenden Maßstäben entsprechen und die Studiengänge entsprechend den für promotionsberechtigte staatliche Hochschulen geltenden Maßstäben forschungsbasiert sind.

(6) Das Habilitationsrecht kann einer nichtstaatlichen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule auf Antrag durch das Fachministerium verliehen werden, wenn sie neben den Voraussetzungen des Absatzes 5 sicherstellt, dass mit der Habilitation die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zu einer Professorin oder einem Professor in einem bestimmten Fachgebiet förmlich festgestellt werden kann.