§ 67 NHG - Bestehende kirchliche Fachhochschulen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Die bestehenden kirchlichen Fachhochschulen sind anerkannte Fachhochschulen.
(2) Das Land gewährt den am 1. Januar 2007 bestehenden kirchlichen Fachhochschulen für den laufenden Betrieb eine Finanzhilfe nach Maßgabe des Haushalts.