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§ 67 NHG - Bestehende kirchliche Fachhochschulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die bestehenden kirchlichen Fachhochschulen sind anerkannte Fachhochschulen.

(2) Das Land gewährt den am 1. Januar 2007 bestehenden kirchlichen Fachhochschulen für den laufenden Betrieb eine Finanzhilfe nach Maßgabe des Haushalts.