Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 05.11.2009, Az.: 26 Qs 4/10

Zulassung eines Terminsverlegungsantrags wegen Verhinderung eines Verteidigers am Hauptverhandlungstermin

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
05.11.2009
Aktenzeichen
26 Qs 4/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 30990
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2009:1105.26QS4.10.0A

Verfahrensgegenstand

Verrkehrsordnungswidrigkeit

Amtlicher Leitsatz

In Bußgeldverfahren ist bei der Entscheidung über Terminsverlegungsanträge i.d.R. ein strenger Maßstab anzulegen.

In
...
hat die 6. Strafkammer des Landgerichts Lüneburg - Kammer für Bußgeldsachen -
auf die Beschwerde des Betroffenen vom 05.11.2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht sowie
die Richter am Landgericht ... und ...
am 14. Januar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Betroffenen wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Verfügung des Amtsgerichts Winsen/Luhe vom 10. November 2009, mit dem ein Terminsverlegungsantrag betreffend den Hauptverhandlungstermin am 20. Januar 2010 abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er im Termin durch einen Verteidiger seines Vertrauens vertreten werden möchte. Sein Verteidiger sei durch einen anderweitigen Termin an der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins gehindert.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags ist nach § 305 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG grundsätzlich unanfechtbar (vgl. Göhler, § 71 OWiG, Randnummer 25 a). Ob etwas anderes dann gilt, wenn die Entscheidung des Vorsitzenden auf einem evidenten Ermessensfehler beruht (vgl. OLG Stuttgart, Justiz 2006, 8), kann hier dahingestellt bleiben, weil ein solcher Ermessensfehler nicht ersichtlich ist. Die Erwägung des Amtsgerichts, wonach die Vielzahl der gerichtlich anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahren bei der Prüfung von Verlegungsanträgen die Anregung eines strengen Maßstabs rechtfertigt, ist jedenfalls dann, wenn es sich, wie vorliegend, bei dem Vorwurf verbotenerweise mit einem Handy telefoniert zu haben, um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt, durchaus nachvollziehbar (vgl. auch insoweit Göhler, § 71 OWiG, Randnummer 25 a, wonach in Bußgeldverfahren regelmäßig ein strengerer Maßstab anzulegen ist). Diese Überlegung ist im Übrigen auch angesichts der kurzen Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG sachgerecht, weil anderenfalls bei einer Vielzahl von Ordnungswidrigkeitenverfahren im Falle massiver Abstimmungsprobleme mit der Verteidigung der Verjährungseintritt drohen würde. Nach der ergänzenden Begründung in der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts reicht die Terminierung bereits in den März 2010. Infolge Urlaubs des Richters in 2010 über insgesamt 10 Wochen bis Oktober fallen ca. 16 Terminswochen weg, so dass sich die dortige Terminierungssituation weiter verschlechtern wird.

3

Ein evidenter Ermessensfehler liegt daher insgesamt nicht vor.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.