Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 19.10.2021, Az.: 2 A 1694/18

Ertragsberechnung; Flächenausstattung; Futtermittelgrundlage; Hähnchenmaststall; Landwirtschaftliche Tierhaltung; maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
19.10.2021
Aktenzeichen
2 A 1694/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 58057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2021:1019.2A1694.18.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Energieertrag einer landwirtschaftlichen Fläche berechnet sich nach der Formel MJ MEha = Eha * MJ MEkg * T * L * 100 Dabei gelten die Variablen bzw. Faktoren MJ MEha Energieertrag in Megajoule umsetzbarer Energie je Hektar Eha Mittlerer Ernteertrag in Dezitonnen je Hektar MJ MEkg Tierart-spezifischer Energiegehalt der jeweiligen Feldfrucht in Megajoule umsetzbarer Energie je Kilogramm Trockenmasse T Trockenmassefaktor abhängig von der Restfeuchte des mittleren Ernteertrages Eha L Faktor für Lagerverluste

  2. 2.

    Bei der Berücksichtigung von nachträglichen Veränderungen zu Gunsten eines Vorhabenträgers handelt es sich nicht um ein Meistbegünstigungsprinzip, sondern um eine reine verwaltungs-(verfahrens-)ökonomische Erwägung, die ein erneutes Verwaltungsverfahren entbehrlich machen soll, wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Verwaltungsakts bei Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfüllt sind.

  3. 3.

    Wenn ein Vorhabenträger sich auf eine erst nach der letzten Behördenentscheidung zu seinen Gunsten veränderte Flächenausstattung bzw. Verlängerung von Pachtverträgen berufen möchte, muss er auch in Kauf nehmen, dass bei einer nunmehr zwingend anzustellenden Neuberechnung des Ertrages dieser Flächen aktuelle Werte angesetzt werden. Ein Auseinanderfallen des Zeitpunkts der Flächenausstattung und der anzusetzenden Flächenerträge ist nicht zulässig.

Tenor:

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 9. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2018 sowie die Nachtragsgenehmigungen vom 13. Juni 2018 und 3. Juli 2018 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte und ihre eigenen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

Mit Antrag vom 28. Oktober 2014 beantragte der Beigeladene bei dem Beklagten eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eine Anlage zum Halten und zur Aufzucht von insgesamt 79.600 Masthähnchen auf dem Flurstück 28/12 der Flur 2, Gemarkung I..

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 erteilte die die Gemeinde K. ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 nahm die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWKN) zum Vorhaben des Beigeladenen Stellung. Der Beigeladene bewirtschafte derzeit hauptberuflich einen landwirtschaftlichen Betrieb mit ca. 75 Hektar Landfläche. Hiervon stünden 52 ha in seinem Eigentum. Das Betriebseinkommen werde über Ackerfutterbau (Getreide, Corn-Cob-Mix - CCM - dh. der gesamte Maiskolben, Silomais und Grünland) erwirtschaftet. Hinsichtlich des Vorhabens des Beigeladenen würden die vorhanden Flächen für etwa 23 % des Futterbedarfs ausreichen.

Mit weiterem Schreiben vom 9. Dezember 2015 teilte die LWKN mit, dass unter Berücksichtigung eines Pachtvertrages über 25,83 ha Ackerland mit einer Laufzeit vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2028 mit Herrn L., eines Pachtvertrages über 30,24 ha Ackerland mit einer Laufzeit vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2028 mit Herrn M. und einer Verzichts- bzw. Abtretungserklärung von Herrn N. über 9,4 ha Ackerland der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen eine Größe von 141 ha mit einer Eigentumsfläche von 52 ha habe. Dies sei bezogen auf das Vorhaben des Beigeladenen ausreichend, um etwa 53 % des benötigten Futters selber zu erzeugen. Dabei ging die LWKN von einem Anbaumix von 29 ha Corn-Cob-Mix (CCM), 31 ha Silomais, 4,52 ha Grünland, 18 ha Wintertricitale, 18,76 ha Winterroggen, 28 ha Winterweizen und 11 ha Wintergerste aus.

Mit Bescheid vom 9. November 2017 genehmigte der Beklagte die beantragte Anlage. Eine Zweitschrift des Bescheids wurde dem Kläger am 15. November 2017 zugestellt.

Dagegen legte der Kläger - ein anerkannter Umweltverband - am 11. Dezember 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, das Vorhaben des Beigeladenen sei baurechtlich unzulässig. Für die Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 201 BauGB fehle es an einer ausreichenden Futtergrundlage. Die Berechnung der LWKN ginge von einem in der Hähnchenmast zu hohen Maisanteil aus. Ferner werde bei der Berechnung der Energiegehalt von Maissilage berücksichtigt, welche für die Hähnchenmast nicht als Futter in Frage käme. Selbiges gelte für die Berücksichtigung von Grünland.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beteiligte der Beklagte erneut die LWKN. In ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2018 führte diese aus, dass es bezüglich der Regelung des § 201 BauGB nur darauf ankomme, ob das für die Tierhaltung benötigte Futter überwiegend auf den Flächen des Betriebes erzeugt werden könne. Eine tatsächliche Verfütterung des Futters an die gehaltenen Tiere sei nicht erforderlich.

Zur Berechnung würden zunächst die Flächen des antragstellenden Betriebes durch die Frucht- und Hektarangaben gewichtet. Berücksichtigt würden dabei auch die Boden- und Nutzungsverhältnisse vor Ort und die landesweite Erntestatistik des Landesamts für Statistik Niedersachsen (LSN). Ebenso würden dauerhafte administrative Restriktionen und Naturschutzauflagen beachtet. Aus dem Hektarertrag und dem dazugehörigen fruchtspezifischen Energiegehalt werde sodann die Energiemenge ermittelt, die auf den Flächen des landwirtschaftlichen Betriebes erzeugt werden könne.

Mit den berücksichtigungsfähigen Flächen könne der Beigeladene 15.255.215 MJ ME (Megajoule umsetzbare Energie) im Jahr erzielen. Hiervon würden 55,8 % auf CCM-Mais bzw. Silomais, 42,1 % auf sonstige Getreidearten und 2,1 % auf Grünland entfallen. Für die vom Beigeladenen beabsichtigte Tierhaltung würden 29.372.400 MJ ME benötigt, unter Berücksichtigung der Anbauverhältnisse seien mithin mindestens 135,1 ha landwirtschaftliche Fläche erforderlich.

Der Stellungnahme war eine tabellarische Aufstellung für einen Musterbetrieb beigefügt, die eine beispielhafte Berechnung zum Ertrag der verschiedenen Feldfrüchte enthielt. Aus dieser geht hervor, dass die LWKN hinsichtlich des Ertrages der einzelnen Flächen zwischen Maissilage, CCM und Körnermais unterschieden hat.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2018, dem Kläger zugestellt am 16. Juni 2018, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger berufe sich ausschließlich auf die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens. Die vom Kläger erhobenen Einwände bezüglich der Futtergrundlage würden nicht durchgreifen, auf die Stellungnahme der LWKN werde verwiesen.

Mit Bescheiden vom 13. Juni 2018 und 3. Juli 2018 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen baurechtliche Nachtragsgenehmigungen. Zwar entfalte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgrund von § 13 BImSchG eine Konzentrationswirkung, diese sei mit Erteilung der Genehmigung aber erloschen, sodass die Baugenehmigung wieder gesondert betrachtet werde. Hintergrund der Änderungsgenehmigungen waren Änderungen der Statik bzw. der Standsicherheit bei einem Fahrzeugaufprall.

Der Kläger hat am 16. Juli 2018 die vorliegende Klage erhoben.

Seine Klagebefugnis ergebe sich aus § 1 Nr.1, Nr. 2 UmwRG. Bei dem Vorhaben des Beigeladenen handele es sich um eine nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage. Die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung sei rechtswidrig, insbesondere verstoße sie gegen Rechtsvorschriften, die für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Bedeutung seien, § 2 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG.

Baurechtlich sei das Vorhaben allenfalls nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigungsfähig. Dies sei dann der Fall, wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Tierhaltung sei baurechtlich nur dann als Landwirtschaft zu qualifizieren, wenn das benötigte Futter zu mehr als 50 % auf den Flächen des landwirtschaftlichen Betriebs (des Vorhabenträgers) erzeugt werden könne. Dies sei durch entsprechende Berechnungen nachzuweisen. Entscheidend sei, dass bei dieser theoretischen Betrachtung nur der Futterertrag berücksichtigt werden könne, der auch tatsächlich von der jeweiligen Tierart - hier Masthähnchen - gefressen werden könne.

Die dem Genehmigungsbescheid zugrundeliegende Berechnung der LWKN berechne den jeweiligen Feldertrag in Energieeinheiten und stelle der so ermittelten theoretisch erzeugbaren Energiemenge den Energiebedarf der beabsichtigten Tierhaltung entgegen. Dabei werde jedoch auch der Energiegehalt solcher Erträge berücksichtigt, die in der Masthähnchenzucht nicht verfüttert werden könnten. So könne etwa der Heuertrag von Grünlandflächen gar nicht verfüttert werden, bei Mais nur die Körner, nicht aber die Maisspindel (sog. Corn-Cob-Mix, CCM) oder der Rest der Pflanze (Silomais). Soweit in den Berechnungen der Ertrag von 4,52 ha Grünland berücksichtigt worden sei, müsse dieser komplett gestrichen werden. Soweit der Energiegehalt von CCM- bzw. Silomais berücksichtigt worden sei, müsse dieser auf den Energiegehalt von Körnermais reduziert werden. Die Regelung des insoweit maßgeblichen § 201 BauGB erfordere, dass der konkret benötigte Futterbedarf zur Hälfte selbst produziert werden könne, nicht, dass mit den betriebseigenen Flächen Erlöse erzielt werden können, die wirtschaftlich ausreichend seien, um die Hälfte des Bedarfs zuzukaufen.

Eine realistische Berechnung dürfe zudem die Prozentanteile stark energiehaltiger Futterarten nicht so hoch ansetzen, wie sie beim tatsächlich verwendeten Futter gar nicht vorkämen. Vorliegend mache Mais ca. 56 % des Ertrages aus, die LWKN empfehle jedoch nur einen Maisanteil im Futter von 30 bis 40 %.

Da ausweislich der LWKN lediglich eine Deckung von 52 % des Gesamtenergiebedarfs vorliege, würde eine entsprechende Reduzierung zu einem Unterschreiten der 50 % Grenze führen.

Unabhängig hiervon wiesen die vorgelegten Pachtverträge zudem eine zu kurze Laufzeit auf. Um eine dauerhaft gesicherte Futtergrundlage zu begründen, seien Pachtverträge im Rahmen des § 201 BauGB nur dann berücksichtigungsfähig, wenn ihre Restlaufzeit zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung mindestens die Hälfte der Nutzungsdauer des Vorhabens betrage. Für Mastanlagen wie die des Beigeladenen betrage die Nutzungsdauer ca. 30 Jahre, die Verträge müssten demnach eine Restlaufzeit von 15 Jahren aufweisen. Diese sei jedoch bei keinem der Verträge der Fall. Der Beigeladene sei im Übrigen diesbezüglich darlegungspflichtig, eventuelle Unklarheiten gingen zu seinen Lasten.

Der Kläger beantragt,

die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 9. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2018 und der Bescheide vom 13. Juni 2018 und 3. Juli 2018 und der Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG vom 3. November 2020 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den angegriffenen Widerspruchsbescheid. Die LWKN habe in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar begründet, dass für das streitgegenständliche Vorhaben ausreichend landwirtschaftliche Flächen zur Verfügung stünden. Soweit der Kläger seine Klage auf neuere Rechtsprechung stütze, nach der die Berechnung der Futtergrundlage anders vorzunehmen sei, komme es hierrauf nicht an. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung komme es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2018 - an. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung sei erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt.

Mit Beschluss vom 19. Juli 2018 hat das Gericht den Vorhabenträger beigeladen.

Der Beigeladene beantragt

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig, der Kläger sei nicht klagebefugt. Es handele sich beim Kläger zwar um eine anerkannte inländische Vereinigung im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes. Er könne demnach grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gegen Verwaltungsakte i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG die Anfechtungsklage erheben.

Der Kläger mache aber hier lediglich geltend, dass das Vorhaben des Beigeladenen die Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 201 BauGB nicht erfülle. Satzungsgemäße Aufgabe des Klägers sei die Förderung des Umweltschutzes. Dieser werde durch die angegriffene Entscheidung jedoch nicht berührt.

Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, schon die ursprüngliche Berechnung der LWKN sei korrekt. Es komme bei der theoretischen Berechnung gerade nicht darauf an, welche Feldfrüchte tatsächlich angebaut würden und ob diese auch die gehaltenen Tiere verfüttert werden könnten. Bezüglich der Laufzeiten der Pachtverträge gebe es zudem keine strenge Grenze, sondern es sei vielmehr im Rahmen einer Betrachtung des Einzelfalls jeweils individuell zu bestimmen, ob eine dauerhafte Futtergrundlage gewährleistet sei. Dabei könnten auch Pachtverträge berücksichtigt werden, die eine kürzere Laufzeit als 15 oder sogar 10 Jahre aufweisen. Im Übrigen sei das Vorhaben auch von der Landwirtschaftskammer NRW geprüft worden. Auch diese habe das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Anlage bestätigt. Bei den Stellungnahmen der Landwirtschaftskammern handele es sich um Gutachten, denen ein erhöhter Beweiswert zukomme. Die Kritikpunkte des Klägers seien zu unsubstantiiert, um die gutachterlichen Feststellungen zu erschüttern.

Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2020 hat der Beigeladene erklärt, nunmehr über 84,5825 ha gepachteter und 61 ha eigener Ackerflächen zu verfügen.

Mit Schreiben vom 3. November 2020 zeigte der Beigeladene gegenüber dem Beklagten die Verlängerung der der Genehmigung vom 9. November 2017 zugrunde gelegten Pachtverträge an. Er verfüge nun über 94,1687 ha an bis zum 30. September 2033 laufenden Pachtverträgen über Ackerland. Hinzu würden noch zwei Flächen von 3,9502 ha und 2,4776 ha kommen, die bis zum 30. September 2025 bzw. 30. September 2027 gepachtet seien.

Mit Schriftsatz vom 16. April 2021 legte der Beigeladene diverse Pachtverträge sowie Verlängerungsverträge vor, wobei er die persönlichen Daten der Verpächter unkenntlich machte. Ein Vertrag vom 14. September 2020 über die Flurstücke 16/18 und 16/20 der Flur 1 der Gemarkung O. (insgesamt 2,4364 ha) sieht eine Laufzeit vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2033 vor. Ein Vertrag vom 18. August 2020 über die Flurstücke 58 und 60 der Flur 23 der Gemarkung P. (insgesamt 13,90 ha) sieht eine Laufzeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2033 vor. Ein weiterer Vertrag vom 10. September 2020 über das Flurstück 100/7 der Flur 1 der Gemarkung Q. (insgesamt 2,2 ha) sieht eine Laufzeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2033 vor.

Die weiteren vorgelegten Pachtverträge stellen sich wie folg dar:

VertragsschlussFläche (ha)PachtbeginnPachtendeVerlängert amVerlängert bis
30.10.201530,237601.10.201530.09.202804.09.2018
06.06.2020
30.09.2033
10.04.201713,028101.01.201730.09.202804.09.201830.09.2033
10.04.20171,207201.01.201730.09.202806.06.202030.09.2033
26.08.20112001.10.201130.09.202307.09.202030.09.2033
26.08.2011301.10.201130.09.202307.09.202030.09.2033
21.11.20173,950201.10.201730.09.2027----
20.10.20188,159401.10.201830.09.203106.06.202030.09.2033
--2,477601.10.202030.09.2025----

Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2021 legte der Beigeladene eine weitere Berechnung der LWKN vom 8. Oktober 2021 vor. Nach deren Angaben umfasst der Betrieb des Beigeladenen ausweislich dessen Betriebsspiegels zur EU-Agrarförderung für das Jahr 2021 138,4 ha, davon 133,44 ha Ackerland und 4,60 ha Grünland. Die Flächen würden wie folgt bewirtschaftet:

Mais70,20 ha
Wintertricitale5,69 ha
Sommertricitale8,86 ha
Winterroggen10,09 ha
Sommerroggen10,29 ha
Winterweizen26,60 ha
Ackerland aus Erzeugung1,69 ha
Grünland4,60 ha

Unter Einbeziehung der ab dem 1. Oktober 2021 vom Beigeladenen gepachteten Flächen stünden diesem 154,14 ha, davon 149,54 ha Ackerland und 4,60 ha Grünland zur Verfügung.

Neben der beabsichtigten Geflügelhaltung bezog die LWKN auch zwei vom Beigeladenen gehaltene Rinder in ihre Berechnung ein. Grundlage der Bewertung der Erträge war das 6-jährige Mittel der Hektarerträge der Jahre 2014 bis 2019 auf Kreisebene auf Basis der Erntestatistik 2020 des Landesamtes für Statistik Niedersachsen (LSN). Als Hektarertrag setzte die LWKN 90,3 dt Frischmasse (FM entspricht einer Restfeuchte von 16 %) je ha für Körnermais (122.108 MJ ME/ha), 63,6 dt Feuchtmasse je ha für Getreide (75.746 MJ ME/ha) und 55 dt Trockenmasse je ha für Grünland an. Bei letzterem differenzierte sie beim Energieertrag zwischen Rinderhaltung (46.750 MJ ME/ha) und der Geflügelhaltung (27.104 MJ ME/ha), wobei das Grünland zu 0,8 ha für Rinder und zu 3,8 ha für Geflügel bewertet wurde. Insgesamt benötige der Betrieb des Beigeladenen jährlich 30.309.569 MJ ME, von denen 74.000 MJ ME auf die Rinder entfielen. Für eine Futtergrundlage von 50 % seien demnach 15.154.785 MJ ME erforderlich.

Beim derzeitigen Anbauverhältnis (daher demjenigen aus dem Antrag auf EU-Agrarförderung für das Jahr 2021) könne der Betrieb des Beigeladenen 15.116.924 MJ ME erzeugen. Dies reiche für eine Futtermittelgrundlage von 50 % nicht aus.

Allerdings sei es möglich, das Anbauverhältnis zugunsten des ertragreicheren Maisanbaus zu optimieren. Grenze seien die Greeningvoraussetzungen zur Anbaudiversifizierung, was bedeute, dass die Hauptfrucht auf Ackerland maximal auf 75 % der Flächen angebaut werden dürfe. Danach sei ein Maisanbau auf 112,16 ha möglich, Getreide würde auf den verbliebenen 37,39 ha Ackerfläche angebaut, Grünland bliebe unverändert. Bei diesem Verhältnis sei ein Ertrag von 16.666.898 MJ ME möglich, welcher die Grenze von 50 % Futtermittel deutlich übersteige.

Der Beigeladene vertritt die Auffassung, dass spätestens mit den während des laufenden Verfahrens verlängerten Pachtverträgen dem Laufzeiterfordernis genüge getan sei. Änderungen zugunsten des Bauherren seien auch im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss zu berücksichtigen. Im Übrigen sei die LWKN bei ihrer Berechnung vom 8. Oktober 2021 fälschlicherweise von den durchschnittlichen Erträgen der Jahre 2014 bis 2019 ausgegangen. Richtig wäre, auch bezüglich des Ertrages auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids abzustellen. Danach wäre der Mittelwert der Jahre 2011 bis 2016 maßgeblich. Aufgrund der sehr trockenen Jahre 2018 bis 2020 liege dieser Wert viel höher und würde auch bei einer Flächenausstattung von unter 135 ha eine ausreichende Futtermittelproduktion ergeben.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass es sich bei den nunmehr vorgelegten Verträgen um eine genehmigungsbedürftige Änderung im Sinne des § 15 BImSchG handele. Der für die Klage maßgebliche entscheidungserhebliche Zeitpunkt verlagere sich damit vom Zeitpunkt des Widerspruchs auf den Zeitpunkt der Änderungsgenehmigung, hier des Eintritts einer Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG. Zu diesem Zeitpunkt würden auch die verlängerten Pachtverträge keine Restlaufzeit von 15 Jahren mehr aufweisen.

Es fehle überdies eine konkrete Aufstellung über die gepachteten Flächen und der Nachweis, in wie weit der Beigeladene diese tatsächlich frei nutzen könne und diese nicht durch langfristige Lieferverpflichtungen gebunden seien. Die LWKN habe zudem auch bei ihrer neuerlichen Berechnung entgegen der Rechtsprechung den Energieertrag von Grünland mit einbezogen. Eine Umstellung auf ein optimiertes Anbauverhältnis sei nicht ohne Beachtung der Bodenverhältnisse möglich und sei auch nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Genehmigung. Komme es zur Genehmigungsfähigkeit auf ein bestimmtes Anbauverhältnis an, müsse die Genehmigung dies mindestens in einer Nebenbestimmung festhalten. Die ab dem 1. Oktober 2021 hinzugepachteten Flächen könnten keine Berücksichtigung finden. Der Beigeladene könne zudem nicht einerseits die Flächenausstattung aus dem Jahr 2021 zugrunde legen und gleichzeitig die Ertragswerte des Jahres 2017 ansetzen.

Am 19. Oktober 2021 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden.

In der mündlichen Verhandlung führte ein Vertreter der LWKN aus, dass sich der Ertrag landwirtschaftlicher Flächen aus Sicht der LWKN nach dem Durchschnittsertrag aus der letzten Landeserntestatistik bezogen auf den Landkreis, in dem die zu betrachtende Fläche liege, berechne. Dieser Ertrag sei mit dem Energiegehalt der geernteten Feldfrucht (bezogen auf die Verdauung durch die jeweils zu haltende Tierart), sowie einem Faktor für Lagerverluste und Trocknung zu multiplizieren.

Das Gericht hat darauf nach diesen Kriterien eine Beispielrechnung durchgeführt, deren Ergebnis leicht von jenem der LWKN abwich. Der Vertreter der LWKN führte dies darauf zurück, dass bei der Berechnung der LWKN wohl fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass die Statistik des LSN Erträge mit einer Restfeuchte von 12 % anstelle von 14 % ausweise. Die Berechnung des Gerichts sei korrekt.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend zulässig.

Der Kläger ist insbesondere klagebefugt. Die Klagebefugnis ergibt sich aus § 1 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 UmwRG. Der Kläger ist ein anerkannter Umweltverband. Beim streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um eine Anlage, die in Spalte C des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet ist.

Der Kläger ist auch in seinen satzungsgemäßen Aufgaben betroffen.

Zwar gehört die Frage der Privilegierung eines Außenbereichsvorhabens als solche nicht zu den von anerkannten Vereinigungen rügefähigen umweltbezogenen Rechtsvorschriften i. S. d. § 1 Abs. 4 i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG. Das heißt allerdings nicht, dass sich Umweltvereinigungen schlechthin nicht auf eine fehlende Privilegierung berufen könnten. Ob dies der Fall ist, hängt vielmehr davon ab, ob die öffentlichen Belange, deren Entgegenstehen nach § 35 Abs. 1 bzw. Beeinträchtigung nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB umweltbezogen sind. So ist der Rechtsbehelf einer Umweltvereinigung beispielsweise nicht begründet, wenn das Vorhaben lediglich (ihrerseits nicht umweltbezogenen) Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht oder unwirtschaftliche Infrastrukturaufwendungen erfordert. Beeinträchtigt das Vorhaben hingegen umweltbezogene Belange, so kann die Vereinigung auch geltend machen, die Behörde habe mangels unzutreffender Beurteilung der Privilegierung des Vorhabens zu Unrecht angenommen, eine Beeinträchtigung des Belangs sei für die Zulässigkeit des Vorhabens unschädlich. Vorliegend macht der Kläger geltend, das Vorhaben beeinträchtige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Dieser Versagungsgrund ist eine umweltbezogene Vorschrift i. S. d. § 1 Abs. 4 UmwRG, da die Landschaft zu den Umweltbestandteilen i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG gehört (OVG Lüneburg, Beschluss vom 04. September 2018 - 1 ME 65/18 -, Rn. 8, juris). Gemäß § 2 Satz 2 Buchstabe E) der Satzung des Klägers gehören Naturschutz und Landschaftspflege auch zu dessen satzungsgemäßen Zielen.

Die Klage ist auch insoweit zulässig, als dass sie sich gegen die Bescheide vom 13. Juni 2018 und 3. Juli 2018 richtet. Zwar hat der Kläger die Bescheide erst in der mündlichen Verhandlung förmlich zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Die Klage ist insoweit jedoch nicht verfristet. Denn die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss bei der Einbeziehung eines den angefochtenen Bescheid ändernden oder ersetzenden Bescheids im Wege einer zulässigen Klageänderung nicht eingehalten werden, wenn die nach der Änderung oder Ersetzung noch angefochtenen Regelungsbestandteile nach materiellem Recht unteilbar sind (BVerwG, Urteil vom 11.11.2020 - 8 C 22.19 -, juris 1. Leitsatz). So liegt es hier, die Änderungsbescheide vom 13. Juni 2018 und 3. Juli 2018 betreffen lediglich Details hinsichtlich der Bauausführung und enthalten keinen vom Gesamtvorhaben trennbaren Regelungsbestandteil.

Unzulässig ist die Klage lediglich insoweit, als dass der Kläger begehrt, auch die (Regelungen aus der) Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG vom 3. November 2020 aufzuheben. Der Regelungsinhalt der Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 BImSchG beschränkt sich auf eine Aussage zur formellen Legalität des Änderungsvorhabens. Sie stellt mit Bindungswirkung ausschließlich fest, dass die geplante Änderung der Anlage keiner förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Die von ihr erzeugte verbindliche Rechtswirkung nach außen besteht (und erschöpft sich) darin, dass die Änderung formell rechtmäßig ist und daher weder Stilllegungsanordnungen nach § 20 Abs. 2 BImSchG ergehen noch an die formelle Illegalität anknüpfende Bußgeld- oder Straftatbestände eingreifen können (BVerwG, Urteil vom 07.08.2012 - 7 C 7/11 -, Rn. 13, juris). Der Norm kommt kein drittschützender Charakter zu, auf den sich der Kläger berufen könnte (BVerwG, Urteil vom 07.08.2012 - 7 C 7/11 -, Rn. 12, juris). Zu einem anderen Verständnis des Regelungskonzepts der §§ 15, 16 BImSchG zwingt auch nicht die Notwendigkeit, den berechtigten Belangen der Nachbarn Rechnung zu tragen. § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 BImSchG gewährleisten einen hinreichenden Schutz materieller Rechte Dritter (BVerwG, Urteil vom 07.08.2012 - 7 C 7/11 -, Rn. 17, juris).

Soweit sie zulässig ist, ist die Klage auch begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 9. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2018 sowie der Bescheide vom 13. Juni 2018 und 3. Juli 2018 ist rechtswidrig (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO) und verstößt gegen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG von Bedeutung sind. Der Verstoß berührt Belange, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert, § 2 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG.

Bei dem Vorhaben des Beigeladenen handelt es sich gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 c) 4. BImSchV i. V. m. Ziffer 7.1.3.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV um eine Anlage, für die ein förmliches Genehmigungsverfahren nach den §§ 4, 10 BImSchG durchzuführen ist. Nach den §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Baugenehmigung (§ 68 NBauO) mit ein.

Eine baurechtliche Zulässigkeit kommt vorliegend nur nach den §§ 29 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB in Betracht.

Danach ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Gemäß § 201 BauGB ist Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuchs u. a. eine Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.

Die bauplanungsrechtliche Privilegierung der Landwirtschaft nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 201 BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) zu einem auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betrieb zählt. Ein Betrieb ist auf Dauer angelegt und gedacht, wenn die zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse und Planungen eine solche Wertung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - C 9.11 -, juris, Rn. 7; Urteil vom 16.12.2004 - 4 C 7.04 -, juris). Dies erfordert eine entsprechende - als Teil der gebundenen Entscheidung gerichtlich voll überprüfbare - Prognose der Lebensfähigkeit des Betriebes (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 4 C 9.11 -, juris, Rn. 8). Das Merkmal der Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes bezieht sich dabei nicht nur auf den Betrieb selbst, sondern auch auf die Betriebszugehörigkeit der für die landwirtschaftliche Tierhaltung benötigten Betriebsflächen. Deshalb ist bei der Prüfung zusätzlich festzustellen, ob der Zugriff auf diejenigen landwirtschaftlich genutzten Betriebsflächen dauerhaft gesichert ist, die für die Produktion einer überwiegend eigenen Futtergrundlage der jeweiligen Tierhaltung erforderlich sind (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 12 ME 87/19 -, juris, Rn. 112 und 114). Das Merkmal der Dauerhaftigkeit des Betriebes bietet damit zugleich eine gewisse Gewähr für die Beständigkeit des nach § 201 BauGB für eine landwirtschaftliche Tierhaltung erforderlichen betrieblichen Futterproduktionspotenzials. Daraus folgt aber nicht, dass die langfristige Beständigkeit dieses Futterproduktionspotenzials auch in Abhängigkeit von allen anderen es beeinflussenden Faktoren zu den Voraussetzungen der bauplanungsrechtlichen Privilegierung zählt. Denn das Produktionspotenzial hängt weit stärker als die Dauerhaftigkeit eines Betriebes von den Unwägbarkeiten einer Veränderung rechtlicher und tatsächlicher Rahmenbedingungen ab. Dementsprechend ist es nicht erforderlich, dass zur Bestimmung des betrieblichen Futterproduktionspotenzials eine alle Unwägbarkeiten künftigen Geschehens einbeziehende "Prognose" der Futterproduktion über einen längeren, in der Zukunft liegenden Zeitraum aufgestellt wird.

Vielmehr erfordert die Prüfung eines ausreichenden Futterproduktionspotentials als Element der bauplanungsrechtlichen Privilegierung landwirtschaftlicher Tierhaltung grundsätzlich nur eine Bewertung der im Zeitpunkt der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage herrschenden Verhältnisse (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.09.2020 - 12 ME 29/20 -, Rn. 67 - 70, juris).

Dabei sind Eigentumsflächen und - langfristig - gepachtete Flächen grundsätzlich beide geeignet, eine hinreichende Flächenausstattung zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - BVerwG 4 C 9.11 -, Rn. 10, juris). Bei einem Vorhaben mit 30-jähriger Nutzungsdauer liegt die Untergrenze der (Rest-)Laufzeit eines (noch) langfristigen Pachtvertrages bei 15 Jahren (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2019 - 12 ME 87/19 -, juris, Rn. 122; Nds. OVG, Beschluss vom 15.09.2020 - 12 ME 29/20 -, Rn. 97, juris).

Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist zunächst die letzte Verwaltungsentscheidung, wobei es dahinstehen kann, ob dies im Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2018 oder der Nachtragsgenehmigungen vom 13. Juni 2018 bzw. 3. Juli 2018 zu sehen ist. Denn die Sach- und Rechtslage ist zu diesen Zeitpunkten in ihren wesentlichen Gesichtspunkten jeweils identisch. Ein späterer Zeitpunkt - insbesondere eine Änderungsgenehmigung im Sinne des § 15 BImSchG - kommt nicht in Betracht. Denn die "Flächenausstattung" der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eines im Außenbereich bauplanungsrechtlich privilegierten landwirtschaftlichen Vorhabens ist nicht Gegenstand der Genehmigung und kann dementsprechend auch nicht Grundlage einer Änderungsgenehmigung sein.

Voraussetzungen der Erteilung einer Genehmigung werden nur dann zum Gegenstand (einer Regelung) der Genehmigung, wenn die Fortdauer ihres Vorliegens als Genehmigungsinhalt oder Nebenbestimmung (vgl. §§ 12 BImSchG, 36 VwVfG) festgeschrieben wird. Eine solche Festschreibung ist hier hinsichtlich der konkreten Zusammensetzung der der Bewirtschaftung des Beigeladenen unterliegenden Flächen nicht feststellbar.

Sie ergibt sich nicht daraus, dass der qualifizierte Flächennachweis sowie eine Verzichtserklärung und ein Pachtvertrag im Anhang I, Ziffer 15.1 der Genehmigung aufgeführt sind. Zwar wird im Ausgangsbescheid vom 9. November 2017 unter Nebenbestimmungen Buchstabe B Ziffer 2 bestimmt, dass die Anlage entsprechend der beigefügten Bauvorlagen zu errichten sei und die Bauvorlagen sowie die nachfolgenden Hinweise, Auflagen und Bedingungen Bestandteil der Genehmigung seien. Hieraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der Beklagte genau die Flächenausstattung, die der Beigeladene angegeben hat, zum unveränderlichen Bestandteil der Genehmigung machen wollte.

Für eine gesonderte "Zwischenfeststellung" von Voraussetzungen der bauplanungsrechtlichen Privilegierung des Vorhabens ist weder eine Ermächtigungsgrundlage noch ein Bedürfnis vorhanden, weshalb sie in den Genehmigungsbescheid nicht hineingelesen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 3 C 6.13 -, juris, Rn. 18; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 24.10.2019 - 12 KS 127/17 -, juris, Rn. 182; Nds. OVG, Beschluss vom 15.09.2020 - 12 ME 29/20 -, Rn. 35 - 37, juris).

Es ist auch nicht geboten, eine bestimmte "Flächenkulisse" zum Regelungsinhalt der Genehmigung zu machen, um das künftige Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen festzuschreiben und eine Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zu ermöglichen. Denn nicht das Eigentum oder die Pacht bestimmter einzelner Flächen gehört zu den Voraussetzungen der bauplanungsrechtlichen Privilegierung des Vorhabens des Beigeladenen als landwirtschaftlich, sondern hier nur das zum Zeitpunkt des Ergehens eines Widerspruchbescheides rechtlich gesicherte Mindestpotential einer Futterproduktion auf eigener betrieblicher Flächengrundlage. Deshalb ist nicht davon auszugehen, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung müsse oder dürfe ihrerseits vom Bestand dinglicher oder schuldrechtlicher Nutzungsrechte des Beigeladenen an bestimmten Einzelflächen abhängig gemacht werden. Wie belastend und praxisfern dies wäre, zeigt bereits die Überlegung, dass nach Festschreibung einer bestimmten "Flächenausstattung" in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung jede Änderung dieser "Flächenausstattung" eine - womöglich wieder anfechtbare - Änderung der Genehmigung erforderlich machen würde - und zwar selbst dann, wenn sich durch mehrere zusammenhängende Transaktionen im Ergebnis die zur Verfügung stehende Gesamtfläche in ihrer Ertragskraft verbesserte oder vergrößerte. Zudem stünde die Bindung der Genehmigung an eine bestimmte "Flächenausstattung" des Betriebes in einem Spannungsverhältnis zur Rechtsnatur der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Diese ist nämlich kein Dauerverwaltungsakt, der rechtswidrig wird, wenn sich die Sach- oder Rechtslage (hier: die Zusammensetzung der dem Betrieb zur Verfügung stehenden Flächen) nach ihrer Erteilung ändert (BVerwG, Beschluss vom 11.1.1991 - 7 B 102.90 -, juris, Rn. 3). Vielmehr ermächtigt das Bundes-Immissionsschutzgesetz die Behörde lediglich, Änderungen der Rechts- und Sachlage durch nachträgliche Anordnungen oder durch Widerruf Rechnung zu tragen (§§ 17, 21 BImSchG). Diese Systematik würde umgangen, wenn durch Nebenbestimmungen erreicht werden soll, dass selbst geringfügige Änderungen des der Genehmigung zugrundeliegenden bauplanungsrechtlich relevanten Sachverhalts die Gestattungswirkung der Genehmigung in ihrer Gesamtheit in Frage stellten. Eine andere Sichtweise ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Einordnung eines Vorhabens als bauplanungsrechtlich privilegiert - mittelbar - Auswirkungen darauf haben kann (vgl. Krohn, in: Führ [Hrsg.], GK-BImSchG, 2. Aufl. 2019, § 3 Rn. 58), ob von dem Vorhaben verursachte Immissionen zumutbar sind oder aber als geeignet betrachtet werden müssen, erhebliche Belästigungen hervorzurufen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), sodass sie als schädliche Umwelteinwirkungen gemäß den §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegenstehen können. Denn insoweit handelt es sich lediglich um denkbare Reflexwirkungen des Bauplanungsrechts auf den Immissionsschutzschutz. Solche Reflexwirkungen führen aber nicht dazu, dass die materiell-rechtlichen Maßstäbe für die Erforderlichkeit der Festschreibung der speziell dem Immissionsschutz dienenden Genehmigungsvoraussetzungen auf die bauplanungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen zu übertragen wären. Denn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat keine materiell-rechtliche Konzentrationswirkung (vgl. Wasielewski, in: Führ [Hrsg.], GK-BImSchG, 2. Aufl. 2019, § 13 Rn. 56; Nds. OVG, Beschluss vom 15.09.2020 - 12 ME 29/20 -, Rn. 39, juris).

Der Ertrag der - langfristig - zur Verfügung stehenden Flächen muss ausreichend sein, um das Futter für die beabsichtigte Tierhaltung überwiegend selbst erzeugen zu können. Der Wortlaut des § 201 BauGB zwingt nicht zu einer Auslegung der Norm, die alle Futterbestandteile in die Betrachtung einbezieht (vgl. VG München, Urteil vom 22.03.2019 - M 19 K 17.3738 -, Rn. 85 juris). Eine Flächenbedarfsberechnung muss nicht alle Futterfunktionen und -bestandteile sowie deren Anteile an einer auf optimale Mastergebnisse ausgerichteten Futtermischung abbilden. Ein Landwirt ist - auch als Träger eines der Tierhaltung dienenden Bauvorhabens - normativ nicht verpflichtet, eine dergestalt optimierte Futtermischung zu verwenden oder mit seinem Futteranbau das Ziel zu verfolgen, das relative Verhältnis der verschiedenen Futterpflanzen zueinander zu spiegeln, das solche Futtermischungen auszeichnet. Er darf stattdessen auch das Ziel verfolgen, seinen Anbau von Futterpflanzen - um den Preis von Abstrichen bei der Futterqualität - so zu gestalten, dass der Flächenbedarf möglichst gering ist. Daran kann insbesondere in Zeiten hoher Landpreise und Pachtzinsen ein Interesse bestehen. Der damit verbundenen Bandbreite rechtlich zulässiger Disposition über die Zusammensetzung des Anbaus darf auch die anzustellende Flächenbedarfsberechnung Rechnung tragen. Erst ein relatives Verhältnis der in die Flächenbedarfsberechnung eingestellten Futterpflanzen zueinander, das zu einem Futterangebot führen müsste, mit dem sich (allein) der Energiebedarf der gehaltenen Tiere - etwa wegen Unverträglichkeit - gar nicht decken ließe oder mit dem es offensichtlich ausgeschlossen wäre, (in Ansehung des Energiebedarfs) wirtschaftlich noch vertretbare Mastergebnisse zu erzielen, zieht der Anerkennung einer Optimierung des Anbaus in Richtung auf den geringstmöglichen Flächenbedarf eine rechtliche Grenze (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.09.2020 - 12 ME 29/20 -, Rn. 86, juris). Eine Flächenbedarfsberechnung kann demnach (nur) solche Feldfrüchte oder deren Bestandteile ansetzen, die auch tatsächlich an die zu haltenden Tiere mit vertretbarem Masterfolg verfüttert werden können. Die (überwiegende) Ansetzung nur einer Fruchtart findet ihre Grenze zudem in den agrarrechtlich zulässigen Anbauverhältnissen und dann, wenn ihre Verfütterung an die zu haltenden Tiere im angebauten Umfang wirtschaftlich und tierschutzrechtlich unvertretbar wäre.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Flächenausstattung des Beigeladenen zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids als unzureichend. Die ursprüngliche Berechnung der LWKN vom 9. Dezember 2015 war zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bereits veraltet und stützte sich zudem in unzulässiger Weise auf Ertragswerte von Feldfrüchten bzw. deren Bestandteile, die von Masthähnchen nicht verzehrt werden können. Insbesondere Maissilage und die Erträge von Grünland können in der Hähnchenmast nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Maß eingesetzt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass in der mündlichen Verhandlung sowohl ein Vertreter der LWKN als auch der Beigeladene ausgeführt haben, dass Grasschnitt von Grünlandflächen in Pelletform an Hähnchen verfüttert werden könne. Denn eine solche Nutzung findet auch nach Angaben der LWKN in der Hähnchenmast grundsätzlich nicht statt.

Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Beigeladenen steht der Unzulässigkeit der Ansetzung bestimmter Feldfrüchte bzw. derer Bestandteile auch nicht entgegen, dass die maßgebliche Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts erst nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt erfolgt ist. Denn völlig unabhängig davon, welchen Zeitpunkt man hierfür wählen möchte, ist Rechtsprechung, mit Ausnahme einiger weniger Urteile des Bundesverfassungsgerichts, stets nur deklaratorischer Natur. Die Gerichte stellen lediglich fest, wie eine konkrete Rechtsfrage zu beantworten, bzw. wie eine Norm auszulegen ist. Dies bewirkt aber schon deshalb keine Änderung der Rechtslage, weil andere Gerichte - auch nicht in unterer Instanz - nicht an die obergerichtliche Rechtsprechung gebunden sind, sondern frei von dieser abweichen können. Auch im vorliegenden Fall entscheidet die Kammer nicht auf Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung, sondern schließt sich im Rahmen ihrer eigenen rechtlichen Überzeugung dieser an.

Der Energieertrag einer landwirtschaftlichen Fläche berechnet sich nach der Formel

MJ MEha = Eha * MJ MEkg * T * L * 100

Dabei gelten die Variablen bzw. Faktoren

MJ MEhaEnergieertrag in Megajoule umsetzbarer Energie je Hektar.
EhaMittlerer Ernteertrag in Dezitonnen je Hektar.
MJ MEkgTierart-spezifischer Energiegehalt der jeweiligen Feldfrucht in Megajoule umsetzbarer Energie je Kilogramm Trockenmasse.
TTrockenmassefaktor abhängig von der Restfeuchte des mittleren Ernteertrages Eha.
LFaktor für Lagerverluste.

Hinsichtlich der Variable Eha ist auf das sechsjährige Mittel, wie es in der jeweils aktuellsten verfügbaren Erntestatistik des Landesamtes für Statistik Niedersachsen (LSN) aufgeführt wird, abzustellen. Zwar lässt dies gerade die aktuellsten Erträge - diejenigen des vergangenen Erntejahres - außeracht, da das sechsjährige Mittel in der Statistik eines bestimmten Jahres jeweils mit dem dem Statistikjahr vorangegangenen Jahr endet. Aufgrund der abstrakten Betrachtungsweise der Berechnung ist es jedoch aus Sicht der Kammer nicht geboten, auch den Wert des Statistikjahres in diesen Mittelwert einzubeziehen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Erforderlichkeit einer solchen händischen Berechnung (durch die LWKN), davon abhinge, ob die künftig von dem Landesamt für Statistik Niedersachsen zur Verfügung gestellten gewogenen Ergebnisse der Landeserntestatistik lediglich durch Einbeziehung des aktuellen Wertes in das arithmetische Mittel berechnet sein werden oder ob zuvor nochmalige Überprüfungen, Bereinigungen und ggf. auch abweichende Gewichtungen stattfänden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15.09.2020 - 12 ME 29/20 -, Rn. 89, juris). In der aktuellen Erntestatistik für das Jahr 2020 findet sich in der Tabelle "Impressum" im Feld A20 der Hinweis, dass Änderungen bereits bekannt gegebener Zahlen auf nachträglichen Berichtigungen beruhten. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass das langjährige Mittel unter nochmaliger Kontrolle der jeweiligen Zahlen berechnet wird und eine händische Einbeziehung aktueller Zahlen weder möglich noch erforderlich ist.

Die durchschnittlichen Ertragswerte für Körnermais und CCM werden vom LSN nur noch gemeinsam erhoben. Das Niedersächsische OVG geht jedoch aufgrund einer Stellungnahme des LSN davon aus, dass der in der Agrarstatistik angegebene Naturalertrag lediglich den Ertrag an Körnermais wiederspiegele, weil der Spindelanteil des CCM bereits bei der statistischen Erhebung abgezogen werde (Nds. OVG, Beschluss vom 15. September 2020 - 12 ME 29/20 -, Rn. 46, juris). Dem schließt sich die Kammer an.

Bei der Variable MJ MEkg (Energiegehalt der jeweiligen Feldfrucht in Megajoule umsetzbarer Energie je Kilogramm Trockenmasse) handelt es sich um einen tierartspezifischen Faktor. Unterschiedliche Tiere verdauen dieselbe Feldfrucht auf unterschiedliche Weise. Der Faktor muss daher für jede Feldfrucht und Tierart individuell aufgrund entsprechender Veröffentlichungen berechnet werden. Für Geflügel gilt die Berechnungsformel

MJ MEkg= 0,1551 * % Rohprotein +0,3431 * % Rohfett +0,1669 * % Stärke +0,1301 * % Gesamtzucker(ausgedrückt als Saccharose)

(vgl. hierzu EG Verordnung zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln, EG-VO 152/2009, Anhang VII).

In der Hähnchenmast beträgt der Wert bei 12 % Restfeuchte für Weizen 12,9 MJ MEkg, für Gerste 11,4 MJ MEkg und für Körnermais13,8 MJ MEkg (Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt (LUFA) Nord-West, Institut für Futtermittel, Inhaltsstoffe und Energiegehalte 2017 bis 2019, abrufbar unter https://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/tier/nav/755.html, zuletzt abgerufen am 05.11.2021).

Diese Werte korrespondieren mit einem Trockenmasseenergiegehalt von 14,6591 MJ MEkg für Weizen, 12,9545 MJ MEkg für Gerste und 15,6818 MJ MEkg für Körnermais.

Der Trockenmassefaktor T bemisst sich nach der Restfeuchte ausweislich der jeweiligen Erntestatistik. Diese beträgt für Getreide und Hülsenfrüchte zur Körnergewinnung derzeit 14 %, sodass mithin ein Faktor T = 0,86 anzusetzen ist.

Der Faktor L für Lagerverluste wird von der LWKN für Trockenfutter mit 0,98 angegeben.

Nach all dem waren die Flächen des Betriebs des Beigeladenen zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids nicht ausreichend, um eine überwiegende Futtermittelgrundlage für die beabsichtigte Tierhaltung zu erwirtschaften.

Die zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids aktuelle Erntestatistik des LSN für das Jahr 2017 weist für den Landkreis R. für Körnermais/CCM in den Jahren 2011 bis 2016 einen Hektarertrag von 100,2 dt bei 14 % Feuchtigkeitsgehalt aus. Für Weizen wird ein Ertrag von 70,9 dt/ha bei 14 % Feuchtigkeitsgehalt ausgewiesen. Nach obiger Formel ergibt sich hieraus ein Hektarertrag für Körnermais von 132.430 MJ MEha und für Weizen von 87.594 MJ MEha.

Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Beigeladene ausweislich der vorgelegten Pachtverträge über eine Pachtfläche von 71,4231 ha sowie 61 ha an Eigentumsflächen. Zieht man von diesen die für die Geflügelmast nicht nutzbaren 4,6 ha Grünland ab, ergibt sich eine nutzbare Ackerfläche von 127,8231 ha.

Bei einem optimalen Anbauverhältnis von 75 % Körnermais zu 25 % Weizen als energiereichstes sonstiges Getreide ergibt sich eine Fläche von 95,8673 ha Körnermais und 31,9601 ha Weizen. Mit den oben hergeleiteten Erträgen ergibt sich daraus eine Energieproduktion von 12.695.758 MJ ME Mais und 2.799.537 MJ ME Weizen, zusammen 15.495.295 MJ ME.

Bei einem Gesamtfuttermittelbedarf (ohne die hier außer Betracht zu bleibenden Rinder) von 30.235.569 MJ ME ist dieser Wert zwar ausreichend, um eine hälftige Futtermittelproduktion zu gewährleisten. Der insoweit maßgebliche Wert von 15.117.785 MJ ME wird jedoch nur unter Einbeziehung der Pachtflächen erreicht.

Diese Flächen erfüllten jedoch sämtlich nicht die Anforderungen an langfristig verfügbare Flächen im Sinne des § 201 BauGB.

Denn keine der Pachtflächen stand dem Kläger zum Zeitpunkt des Widerspruchbescheids für 15 oder mehr Jahre zur Verfügung. Zwar mag in Einzelfällen auch eine Fläche Berücksichtigung finden, deren Restpachtdauer unter 15 Jahren beträgt - etwa in Fällen, in denen die übrige Flächenausstattung nahezu vollständig im Eigentum des Vorhabenträgers steht oder weit länger als die mindestens geforderten 15 Jahre gepachtet ist. Denn in diesen Fällen würde es in Betracht kommen, dass die besondere Festigkeit der übrigen Flächenausstattung eine vereinzelte kürzere Laufzeit kompensiert. Hier aber steht nur eine Minderheit der Flächen im Eigentum des Beigeladenen und die gepachteten Flächen unterschritten zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids sämtlich die Mindestpachtzeit von 15 Jahren deutlich. Ohne die Flächen wird der erforderliche Energieertragswert auch unter den für den Beigeladenen günstigsten Annahmen deutlich unterschritten.

Dass der Beigeladene die Pachtverträge zwischenzeitlich teilweise verlängert, bzw. neue Pachtflächen vorgelegt hat, bewirkt keine andere Betrachtungsweise. Die nach Erlass des Widerspruchsbescheids verlängerten und erst im laufenden Klageverfahren vorgelegten Pachtverträge bzw. Verlängerungsverträge können im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden.

Grundsätzlich gilt, dass Änderungen der Sach- und Rechtslage sich nicht auf eine abgeschlossene Verwaltungsentscheidung auswirken. Für Verwaltungsakte ergibt sich dies aus § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 sowie aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Diese Bestimmungen tragen letztlich der allgemeinen Konkretisierungsfunktion des Verwaltungsaktes Rechnung, der eine verbindliche fallbezogene Regelung in einem bestimmten Zeitpunkt trifft und damit für konkret-individuelle Rechtssicherheit sorgt, womit eine Dynamisierung der Rechtmäßigkeitsbeurteilung strukturell unvereinbar wäre (Gärditz, Orth, Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Verwaltungsprozess, Juristische Ausbildung, 2013, 1100, 1104).

Für den Sonderfall der Drittwiderspruchsklagen ist jedoch allgemein anerkannt, dass nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn, in diesem Falle also für den Beigeladenen, unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bis zur Entscheidung des Gerichtes berücksichtigt werden können. Dem liegt im Baurecht die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (vergleiche BVerwG, Beschluss vom 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, juris, Rn. 3). Diese Grundsätze lassen sich auch auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren übertragen (vergleiche BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 42.80 -; BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 7 C 42.80 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 27.09.2004 - 2 TG 1630/04 -, jeweils juris).

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Bei der Berücksichtigung von nachträglichen Veränderungen zu Gunsten eines Vorhabenträgers handelt es sich nicht um ein Meistbegünstigungsprinzip, sondern um eine reine verwaltungs-(verfahrens-)ökonomische Erwägung, die ein erneutes Verwaltungsverfahren entbehrlich machen soll, wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Verwaltungsakts bei Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfüllt sind. Es handelt sich mithin gerade nicht um einen Fall des Vertrauensschutzes des Begünstigten der ursprünglich rechtswidrig erteilten Genehmigung. Denn eine ursprüngliche rechtswidrige Genehmigung soll dem Begünstigten keinen Vorteil gegenüber demjenigen vermitteln, dessen Antrag auf Genehmigung seines Vorhabens rechtmäßig abgelehnt wurde.

Zwar war vorliegend die Genehmigung zum Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig (s. o.), bei der Verlängerung der Pachtverträge handelt es sich auch um nachträgliche Änderungen, die dem Vorhabenträger günstig sind, denn je länger die nachgewiesenen Pachtzeiten sind, desto eher liegt eine dauerhafte Landwirtschaft vor (s. o.). Eine Nichtberücksichtigung der Pachtverträge hat hier jedoch nicht die Folge, dass eine Genehmigung aufgehoben wird, die sogleich nach ihrer Aufhebung wieder erteilt werden müsste. Denn der Betrieb des Beigeladenen erfüllt auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht die Voraussetzungen für eine landwirtschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 201 BauGB.

Dies ergibt sich schon daraus, dass auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keiner der Pachtverträge eine Restlaufzeit über das Jahr 2033 hinaus hat und die gepachteten Flächen des Beigeladenen diesem insgesamt nicht für die von der Rechtsprechung geforderte Dauer sicher zur Verfügung stehen. Würde der Beigeladene daher zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Antrag auf Erteilung einer (immissionsschutzrechtlichen) Genehmigung stellen, so wäre dieser mangels Sicherung einer ausreichenden Futtermittelgrundlage abzulehnen, da der Berechnung nur die Flächen in seinem Eigentum zugrunde gelegt werden könnten.

Ergänzend und die Entscheidung insoweit selbstständig tragend erfüllt das Vorhaben des Beigeladenen die Anforderungen des § 201 BauGB auch dann nicht, wenn man hinsichtlich der verlängerten Pachtverträge von einer ausreichenden Laufzeit ausgehen würde.

Der Beigeladene verfügt nach eigenem Bekunden derzeit über 154,14 ha bis in das Jahr 2033 verfügbarer landwirtschaftlicher Nutzfläche. 61 ha hiervon stehen demnach in seinem Eigentum, die übrigen Flächen sind gepachtet. Auch die LWKN ist bei ihrer Berechnung vom 8. Oktober 2021 von dieser Flächenausstattung ausgegangen. Teil dieser Flächen sind die Flurstücke 100/7 der Flur 1 der Gemarkung Q. und 60 und 58 der Flur 23 der Gemarkung P. mit insgesamt 16,1 ha Fläche.

Diese Flächen sind vom Beigeladenen jedoch erstmals zum 1. Oktober 2021 für jeweils 12 Jahre gepachtet worden. Eine 15-jährige Pachtdauer liegt damit weder zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, noch zu jener der gerichtlichen Entscheidung vor. Denn auch wenn zwischen der Widerspruchsentscheidung und dem Pachtende (knapp) über 15 Jahre liegen, standen die Flächen in den Jahren zwischen der Widerspruchsentscheidung und dem Pachtbeginn dem Beigeladenen nicht zur Verfügung. Die Verträge hatten damit zu keinem denkbaren Zeitpunkt eine Restlaufzeit von 15 Jahren und sind daher nicht berücksichtigungsfähig.

Diese Flächenausstattung entspricht in ihrem Umfang in etwa auch den Flächen aus den vorgelegten Pachtverträgen. Nach diesen verfügt der Beigeladene derzeit über eine Pachtfläche von 75,6323 ha (daher die vorgelegten Pachtverträge, die bis zum Jahr 2033 verlängert wurden, inklusive desjenigen über 8,1594 ha, der im Jahr 2018 erst nach dem Widerspruchsbescheid geschlossen wurde und exklusive derjenigen, die nicht verlängert wurden oder deren Laufzeit erst in den Jahren 2020/21 beginnt).

Insgesamt stehen dem Beigeladenen nach dieser Betrachtungsweise maximal 133,44 ha Ackerland und 4,6 ha Grünland zur Verfügung, die entweder in seinem Eigentum liegen oder die er für 15 Jahre oder mehr gepachtet hat. Bei einer optimalen Ausnutzung von 75 % Körnermais und 25 % Weizen ergibt sich eine Anbaufläche von 100,08 ha Körnermais und 33,36 ha Weizen.

Aus der aktuellen Erntestatistik des LSN für das Jahr 2020 ergibt sich im sechsjährigen Mittel ein Ertrag von 90,3 dt/ha Körnermais und 62,3 dt/ha für Weizen. Für Körnermais liegt der Hektarertrag damit nach obiger Formel bei 119.346 MJ MEha, für Weizen bei 76.969 MJ MEha. Auf den oben genannten Flächen des Beigeladenen kann demnach ein Energieertrag bezogen auf die Hähnchenmast von 12.030.077 MJ ME Körnermais und 2.567.686 MJ ME Weizen, insgesamt 14.597.763 MJ ME erzeugt werden. Dieser Betrag ist für die Sicherung der Futtermittelgrundlage nicht ausreichend.

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass bezüglich der Ertragswerte nicht die durchschnittlichen Werte der aktuellen Erntestatistik des Jahres 2020 (Mittelwert der Jahre 2014 bis 2019), sondern derjenigen des Jahres 2017 (Mittelwert der Jahre 2011 bis 2016) anzusetzen wäre. Dies ergibt sich zwar nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. September 2020. Denn dem Beschluss lag insoweit ein anderer Sachverhalt zu Grunde, als dass das Widerspruchsverfahren - mithin die letzte Behördenentscheidung - noch nicht abgeschlossen war. Nur für diese Konstellation hat das OVG entschieden, dass die einer sachverständigen Beurteilung zugrundeliegenden Daten eine hinreichende Aktualität besitzen müssen (Nds. OVG, Beschluss vom 15.09.2020 - 12 ME 29/20 -, Rn. 88, juris). Die Kammer vertritt jedoch den Standpunkt, dass auch in der vorliegenden Konstellation die jeweils aktuellsten Werte anzusetzen sind. Denn wenn sich der Beigeladene auf eine sich erst nach der letzten Behördenentscheidung zu seinen Gunsten veränderte Flächenausstattung bzw. Verlängerung von Pachtverträgen berufen möchte, muss er auch in Kauf nehmen, dass bei einer nunmehr zwingend anzustellenden Neuberechnung des Ertrages dieser Flächen aktuelle Werte angesetzt werden. Ein Auseinanderfallen des Zeitpunkts der Flächenausstattung und der anzusetzenden Flächenerträge ist nicht zulässig.

Dem liegt - neben dem allgemeinen Grundsatz, dass es nur einen maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage und nicht mehrere geben kann - die Erwägung zu Grunde, dass die Berechnung der Futtermittelgrundlage sich aus den zwei Faktoren Fläche und Ertrag zusammensetzt. Für eine Genehmigungsfähigkeit muss das Produkt aus diesen Faktoren zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ausreichend sein. Es wäre geradezu willkürlich, wenn sich ein Vorhabenträger die jeweils günstigsten zeitlichen Momente für die einzelnen Faktoren aussuchen könnte. Andernfalls würde es - wie hier -zu dem untragbaren Ergebnis kommen, dass ein Vorhaben, für welches zu keinem denkbaren Zeitpunkt eine Zulässigkeit bestand, dadurch zulässig würde, dass es zunächst rechtswidrig von der zuständigen Behörde genehmigt wurde und dann eine zulässige und begründete Klage gegen dieses Vorhaben erhoben wird, die dem Vorhabenträger letztlich die in der Vergangenheit liegenden günstigen Umstände sichern würde, auf die ein gleichartiger Vorhabenträger ohne entsprechendes Klageverfahren aber keinen Zugriff hätte.

Das Vorhaben des Beigeladenen genügt zudem auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht den Anforderungen des § 201 BauGB.

Insgesamt stehen dem Beigeladenen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 161,5965 ha an landwirtschaftlicher Fläche zur Verfügung. Davon stehen 61 ha in seinem Eigentum, 2,4776 ha sind bis zum 30. September 2025, 3,9502 ha bis zum 30. September 2027 gepachtet und 94,1687 ha bis zum 30. September 2033 gepachtet. Zwar kann auf diesen Flächen - abzüglich der 4,6 ha Grünland - mit 17.073.645 MJ ME das für die Hähnchenmast benötigte Futter im von § 201 BauGB gefordertem Umfang ohne weiteres erzeugt werden.

Aber auch in ihrer Gesamtheit genügen die Flächen des Beigeladenen derzeit nicht der Anforderungen an einen dauerhaften landwirtschaftlichen Betrieb. Dabei geht die Kammer davon aus, dass grundsätzlich auch dann eine ausreichende Futtermittelgrundlage gegeben sein kann, wenn die gepachteten Flächen zwar überwiegend dem von der Rechtsprechung geforderten Laufzeiterfordernis (knapp) nicht genügen, der Vorhabenträger aber eine Flächenausstattung verfügt, die die geforderte Futtermittelgrundlage von 50 % bei weitem übertrifft. Denn in diesem Fall kann der Vorhabenträger Futtermittel in einem gewissen Umfang quasi auf Vorrat produzieren und somit zukünftig eventuell fehlende Flächen ausgleichen. Gerade das in der Hähnchenmast eingesetzte Trockenfutter eignet sich grundsätzlich auch für eine dauerhafte Lagerung. Die Überproduktion ist vorliegend mit 56 % jedoch nicht derart hoch, dass die teilweise nur noch wenige Jahre laufenden Pachtverträge hierdurch kompensiert werden könnten.

Der Kläger kann sich auf diese Rechtsverletzung berufen. Es handelt sich um einen Verstoß gegen Vorschriften, die gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG für die Entscheidung von Bedeutung sind. Sie berühren - entgegen der Auffassung des Beigeladenen - auch die Belange, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert, nämlich die Förderung des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege. Es handelt sich bei der Frage der Privilegierung eines Vorhabens als landwirtschaftlicher Betrieb in Abgrenzung zur gewerblichen Tierhaltung nicht nur um eine reine bauplanungsrechtliche Frage. Es kommt vielmehr darauf an, ob die öffentlichen Belange, die dem Vorhaben im Falle einer fehlenden Privilegierung entgegengehalten werden, umweltbezogen sind. Ist dies der Fall, kann die Vereinigung geltend machen, die Behörde habe mangels zutreffender Beurteilung der Privilegierung des Vorhabens zu Unrecht angenommen, eine Beeinträchtigung des Belanges sei für die Zulässigkeit des Vorhabens unschädlich. Dies gilt auch für Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Dieses Tatbestandsmerkmal verfolgt nämlich den Zweck, den Außenbereich zum Zwecke eines ressourcenschonenden Umgangs mit Grund und Boden und der erheblichen Bedeutung des Außenbereiches für den Umweltschutz vor baulicher Inanspruchnahme zu schützen. Gerade die Privilegierungstatbestände in § 35 Abs. 1 BauGB dienen daher dazu, bestimmte Vorhaben von diesem strengen, mit den dem Umweltschutz dienenden Tatbestandsvoraussetzungen von § 35 Abs. 3 BauGB dienenden Maßstab zu entbinden. Diese Regelungstechnik lässt nach Auffassung der Kammer einen ausreichend engen Zusammenhang zwischen der Prüfung des Privilegierungstatbestandes in § 35 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB und dem andernfalls einschlägigen, umweltschützenden Merkmal in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB erkennen (VG A-Stadt, Beschluss vom 28.03.2019 - 4 B 5526/18 -, Rn. 70 und Beschluss vom 17.12.2019 - 4 B 2809/19 -, jeweils juris; vgl. auch VG München, Beschluss vom 23.03.2018 - M 19 SN 17.4631 -, Rn. 51, juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i. V. m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.