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§ 37 DLR-StV - In-Kraft-Treten

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)
Amtliche Abkürzung
DLR-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620100000000

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 1993 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 rückwirkend außer Kraft, wenn der Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunk und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag) vom 17. Juni 1993 zum 1. Januar 1994 nicht in Kraft getreten ist oder nach Artikel 9 Abs. 2 dieses Staatsvertrages gegenstandslos geworden ist.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern und dem Bund die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden nach Absatz 1 mit. Sie teilt den Ländern ferner mit, wenn dieser Staatsvertrag nach Absatz 2 gegenstandslos wird.

B e r l i n, den 17. Juni 1993

Für das Land Baden-Würtemberg

Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern

Edmund Stoiber

Für das Land Berlin

Eberhard Diepgen

Für das Land Brandenburg

Manfred Stolpe

Für die Freie Hansestadt Bremen

Klaus Wedemeier

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

Thomas Mirow

Für das Land Hessen

Hans Eichel

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Bernd Seite

Für das Land Niedersachsen

Gerhard Schröder

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Wolfgang Clement

Für das Land Rheinland-Pfalz

Rudolf Scharping

Für das Saarland

Oskar Lafontaine

Für den Freistaat Sachsen

Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt

Werner Münch

Für das Land Schleswig-Holstein

Heide Simonis

Für das Land Thüringen

Bernhard Vogel