§ 37 DLR-StV - In-Kraft-Treten
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)
- Amtliche Abkürzung
- DLR-StV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620100000000
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 1993 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 rückwirkend außer Kraft, wenn der Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunk und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag) vom 17. Juni 1993 zum 1. Januar 1994 nicht in Kraft getreten ist oder nach Artikel 9 Abs. 2 dieses Staatsvertrages gegenstandslos geworden ist.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern und dem Bund die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden nach Absatz 1 mit. Sie teilt den Ländern ferner mit, wenn dieser Staatsvertrag nach Absatz 2 gegenstandslos wird.
B e r l i n, den 17. Juni 1993
Für das Land Baden-Würtemberg
Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern
Edmund Stoiber
Für das Land Berlin
Eberhard Diepgen
Für das Land Brandenburg
Manfred Stolpe
Für die Freie Hansestadt Bremen
Klaus Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Thomas Mirow
Für das Land Hessen
Hans Eichel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Bernd Seite
Für das Land Niedersachsen
Gerhard Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Wolfgang Clement
Für das Land Rheinland-Pfalz
Rudolf Scharping
Für das Saarland
Oskar Lafontaine
Für den Freistaat Sachsen
Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt
Werner Münch
Für das Land Schleswig-Holstein
Heide Simonis
Für das Land Thüringen
Bernhard Vogel