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Art. 2 BYAVersBauS - Allgemeine Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung
Redaktionelle Abkürzung
BYAVersBauS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300080000000

(1) Artikel 2 und 3, Artikel 5 bis 8 und Art. 12 des Staatsvertrages vom 23. Oktober/24. November 1978 gelten entsprechend mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.
    Stichtag gemäß Art. 3 § 2 Abs. 1 ist der 31. Dezember 1932.
  2. 2.
    Stichtag gemäß Art. 3 § 3 Abs. 1 Nr. 7 ist für den Abschluß des Versicherungsvertrages der 30. September 1985, für die Zahlung der Erstprämie der 31. Oktober 1985; die maßgebliche Versicherungssumme beträgt 150.000 DM.
  3. 3.
    Die Ausschlußfrist gemäß Art. 3 § 3 Abs. 2 Satz 1 beträgt zwölf Monate.
  4. 4.
    Die maßgebliche Versicherungssumme gemäß Art. 3 § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b beträgt 150.000 DM bzw. 75.000 DM; Stichtag ist der 30. September 1985.
  5. 5.
    Die Ausschlußfrist gemäß Art. 3 § 4 Abs. 3 beträgt zwölf Monate.

(2) Art. 9 des Staatsvertrages vom 23. Oktober/24. November 1978 gilt entsprechend mit folgender Ergänzung:

"Die Lehreinrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des niedersächsischen Architektengesetzes mit Sitz im Land Niedersachsen geben der Bayerischen Architektenversorgung nach Abschluß der jeweiligen Prüfungen Name und Anschrift derjenigen Personen bekannt, die sich erfolgreich einer Abschlußprüfung in der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur oder Garten- und Landschaftsarchitektur unterzogen haben."