Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 12.12.1997, Az.: 1 B 85/97
Übertragung eines Dienstpostens; Treffen der Auswahl der Bewerber, die befördert werden sollen; Auswahlentscheidung des Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 12.12.1997
- Aktenzeichen
- 1 B 85/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 15207
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:1997:1212.1B85.97.0A
Rechtsgrundlagen
- § 123 Abs. 1 VwGO
- Art. 33 Abs. 2 GG
- § 7 BRRG
- § 8 Abs. 1 NBG
Verfahrensgegenstand
Streitgegenstand: Stellenbesetzung und Beförderung,
Prozessführer
der Polizeidirektor ...
Prozessgegner
das Niedersächsische Innenministerium, Lavesallee 6, 30169 Hannover,
Sonstige Beteiligte
Herr ...
In der Verwaltungsrechtssache
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg
am 12. Dezember 1997 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den ausgeschriebenen Dienstposten eines Vertreters des Direktors der Landesbereitschaftspolizei und Leiter des Stabes, zugleich Stabsabteilungsleiter 1 (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) mit dem Beigeladenen zu besetzen und diesen durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde zu befördern, bevor über den Bewerbungsantrag des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist.
Der Antragsgegner und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
- 2.
Der Streitwert wird auf 30.690,47 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat Erfolg.
Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn die Regelung - insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen - zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - Regelungsanordnung). Beide Formen der einstweiligen Anordnung setzen voraus, daß sowohl ein Anordnungsgrund - der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet - als auch ein Anordnungsanspruch, d.h. ein materieller - in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgender - Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, glaubhaft gemacht werden (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 123 Rn. 6). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Kammer, das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bei einer Dienstpostenbesetzung zu bejahen, wenn mit dieser - wie hier - eine Beförderung vorbereitet wird. Das gilt auch im Hinblick auf den Einwand des Antragsgegners, gegenwärtig bestehe eine Beförderungssperre, so daß eine unmittelbare Beförderung des Beigeladenen ohnehin nicht in Betracht komme. Hiergegen wird von Seiten des Antragstellers zu Recht eingewandt, daß von einer Beförderungssperre Ausnahmen möglich sind und ein Vollzug der beabsichtigten Beförderung des Beigeladenen für den Antragsteller nicht mehr rechtzeitig angreifbar sein würde.
Es ist auch ein Anordnungsanspruch gegeben, der den Erlaß einer einstweiligen Anordnung rechtfertigt.
Die Entscheidung des Dienstherrn über die Übertragung eines Dienstpostens und die Beförderungsauswahl hat sich an dem sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 BRRG und § 8 Abs. 1 NBG ergebenden Leistungsgrundsatz zu orientieren. Der Leistungsgrundsatz besagt, daß die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen ist. Bei der Beurteilung der Frage, welcher der Bewerber am besten geeignet und befähigt sowie am leistungsstärksten ist, hat sich der Dienstherr in erster Linie an den letzten dienstlichen Beurteilungen, die vor der Auswahlentscheidung erstellt worden sind, und an deren Gesamturteilen zu orientieren. Die in dienstlichen Beurteilungen erteilten Gesamtnoten sind in der Regel ausschlaggebend für die Einschätzung, ob die Bewerber im wesentlichen gleich beurteilt worden sind oder nicht. Haben sie auf der jeweiligen Notenskala unterschiedliche Notenstufen erreicht, so ist in Anwendung des Leistungsgrundsatzes grundsätzlich der Bewerber mit der besseren Gesamtnote auszuwählen (vgl. Nds. OVG, Beschluß vom 29.09.1995 - 5 M 4192/95 -).
Die Auswahlentscheidung des Dienstherrn unterliegt dabei als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob die von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. Nds. OVG, a.a.O.).
Bei Anwendung dieses Maßstabes erweist sich die hier getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners fraglos als fehlerhaft. Im Auswahlvermerk vom 25. Juli 1997 ist zu den Gründen für die Auswahl des Beigeladenen (lediglich) ausgeführt, daß "... nach eingehender Abwägung aller leistungs- und eignungsbezogenen Daten der Bewerber, insbesondere auch im Hinblick auf die Wahrnehmung der mit dem o.a. Dienstposten verbundenen Aufgaben", der Beigeladene ausgewählt worden sei. Mit dem besser beurteilten Mitbewerber PD ... sei ein Personalgespräch geführt worden. Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner mit der Antragserwiderung vom 2. Oktober 1997 hinsichtlich des Leistungsvergleiches zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen ausgeführt, daß der Antragsteller bei seiner letzten Regelbeurteilung (lediglich) mit dem Gesamturteil "entspricht den Anforderungen" (Wertungsstufe 3) beurteilt worden sei, während der Beigeladene das Gesamturteil "entspricht voll den Anforderungen" (Wertungsstufe 4) erhalten habe, jener also um einen Notensprung schlechter beurteilt worden sei. Mit Schriftsatz vom 19. November 1997 hat der Antragsgegner dann - erstmals - auf den Einwand des Antragstellers reagiert, daß die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Regelbeurteilung streitbefangen sei und dazu unter Bezugnahme auf seine Stellungnahme vom 8. September 1997 in der Rechtssache 1 B 58/97 weiter ausgeführt, daß der Auswahl die dienstliche Beurteilung des Antragstellers in der angefochtenen Fassung zugrundegelegt werden müsse, da nicht ersichtlich sei, daß diese - von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbare - Beurteilung rechtsfehlerhaft sei und eine neue Beurteilung erheblich besser ausfallen werde.
Mit diesen Ausführungen, die sich auf das pauschale Inabredestellen der Fehlerhaftigkeit der Beurteilung beschränken, ist der Antragsgegner angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles allerdings den vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen für die Berücksichtigung angefochtener Beurteilungen im Rahmen von Auswahlverfahren (vgl. Beschlüsse vom 24.02.1993 - 2 M 614/92 -; vom 26.01.1994 - 5 M 101/94 -; vom 24.08.1994 - 5 M 4254/94 -; vom 25.09.1995 - 5 M 789/95 - und zuletzt vom 21. Juni 1996 - 5 M 115/96 -) nicht gerecht geworden. In den genannten Entscheidungen hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht betont, daß - abweichend von dem Grundsatz, daß die Regelbeurteilungen als tatsächliche Grundlage des Auswahlverfahrens entscheidend heranzuziehen sind - eine andere Beurteilung geboten sei, wenn ein gegen die dienstliche Beurteilung des unterlegenen Bewerbers gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich sei und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden könne, daß eine neue, die rechtsfehlerhaft erachtete dienstliche Beurteilung ersetzende Beurteilung erheblich besser ausfallen werde. Diesen Ausführungen liegt die Überlegung zugrunde, daß der - aufgrund der getrennten Rechtsschutzverfahren gegen die Beurteilung einerseits und die Dienstpostenbesetzung/Beförderung andererseits aufgespaltene - Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) durch eine Inzidentüberprüfung der angefochtenen Beurteilung "wirkungsvoll" ausgestaltet werden muß. Denn Art. 33 Abs. 2 GG räumt als Ausdruck des Leistungsgrundsatzes dem bestgeeigneten Bewerber einen subjektiven grundrechtsähnlichen Anspruch auf die erstrebte, ihn begünstigende Personalentscheidung ein (vgl. Nds. OVG Beschl. vom 03.12.1997 - 5 M 667/97 -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Grundrechtsschutz weitgehend durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken. Grundrechte bedürfen allgemein geeigneter Organisationsformen und Verfahrensregelungen sowie einer grundrechtskonformen Anwendung des Verfahrensrechts, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz von Bedeutung ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 -, BVerfGE 53, 30 [BVerfG 20.12.1979 - 1 BvR 385/77] (65 [BVerfG 20.12.1979 - 1 BvR 385/77] und 71 ff)).
Die letzte Beurteilung des Antragstellers genügt eindeutig nicht den Vorgaben des - erstmals anzuwendenden - Runderlasses des Ministers des Innern vom 4. Januar 1996 (Nds.MBl. S. 169). Die für die Beurteilung von Beamten des Polizeivollzugsdienstes geltenden Richtlinien unterscheiden zwischen der Leistungs- (Textziffer 5) und der Befähigungsbeurteilung (Textziffer 6). Mit der Leistungsbeurteilung werden die dienstlichen Tätigkeiten des Beurteilten erfaßt und dessen Arbeitsergebnisse bewertet (Textziffer 5.1). Die Leistungsbeurteilung ist Grundlage des - nach dem in Textziffer 5.5 niedergelegten Beurteilungsmaßstab zu bildenden - Gesamturteils (Textziffer 7). Mit der Befähigungsbeurteilung werden demgegenüber gem. Textziffer 6.1 die allgemeinen Fähigkeiten der Beamten oder des Beamten dargestellt, die für die weitere dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sein können. Abweichungen (der Befähigungsbeurteilung) von der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung bedürfen einer eingehenden Begründung (Textziffer 7, letzter Satz).
Vorliegend bestehen derartige Abweichungen zwischen Leistungsbeurteilung und Befähigungsbeurteilung, die von den Beurteilern jedoch nicht - entsprechend dem Erlaß - "eingehend" begründet worden sind. Das vom Erstbeurteiler, dem Leitenden Polizeidirektor ... zunächst vergebene Gesamturteil "entspricht voll den Anforderungen" (Wertungsstufe 4) ist von der Zweitbeurteilerin, der Regierungspräsidentin Wolff-Gebhardt, auf das Gesamturteil "entspricht den Anforderungen" (Wertungsstufe 3) herabgesetzt worden. Die Wertungsstufe 3 stellt sich nach dem 6 Notenstufen umfassenden Beurteilungsmaßstab als eine Beurteilung im unteren Bereich dar, was auch durch die Richtwerte der Textziffer 11 deutlich gemacht wird, die die Vergabe der anschließenden (besseren) 3 Notenstufen auf eine Gesamtzahl von insgesamt 50 vom Hundert der zu Beurteilenden begrenzt und damit die übrigen Notenstufen der schwächer beurteilten Hälfte der Beamten zuweist. Daß die Notenstufe 3 in der Beurteilungspraxis tatsächlich nur eine schwächere Beurteilung darstellt, machen die Erhebungen des Antragsgegners zu den Ergebnissen der Regelbeurteilungen für den höheren Dienst zum 1. Juni 1996 (Information zu den Beurteilungsrichtlinien für den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen) deutlich: Danach wurden die beiden schlechtesten Wertungsstufen 1 und 2 sowie die beste Wertungsstufe 6 überhaupt nicht vergeben. Zu 23,44 % wurde die Wertungsstufe 5 (Richtlinienvorgabe maximal 10 %), zu 45,31 % die Wertungsstufe 4 (Vorgabe der Richtlinien maximal 40 %) und zu 31,25 % als schlechteste vergebene Note die Wertungsstufe 3 vergeben. Hieran wird erkennbar, daß in der Beurteilungspraxis tatsächlich nur als "schwächer" eingeschätzte dienstliche Tätigkeiten und Arbeitsergebnisse mit dem - schlechtesten vergebenen - Gesamturteil "entspricht den Anforderungen" (Wertungsstufe 3) beurteilt worden sind.
In Diskrepanz hierzu steht die Befähigungsbeurteilung des Antragstellers. Nach Textziffer 6.2 der Beurteilungsrichtlinie ist hinsichtlich der Befähigung zwischen 4 Ausprägungsgraden (schwach ausgeprägt, normal ausgeprägt, stark ausgeprägt, besonders stark ausgeprägt) unterscheiden. Bei den insgesamt 20 festgestellten Befähigungsmerkmalen haben die Beurteiler dem Antragsteller - übereinstimmend - insgesamt 7mal den höchsten Ausprägungsgrad D, 12mal den zweithöchsten Ausprägungsgrad C und die Zweitbeurteilerin 1mal den (dem unteren Bereich zuzuordnenden) Ausprägungsgrad B zuerkannt.
Im Hinblick darauf, daß die Befähigungsbeurteilung des Antragstellers damit durchweg - und von beiden Beurteilern übereinstimmend - im oberen Bereich angesiedelt worden ist, hätte es der in Textziffer 7 des Beurteilungserlasses geforderten "eingehenden Begründung" bedurft, weshalb ein in dieser Weise als besonders befähigt eingeschätzter Beamter diese Befähigung nicht umzusetzen vermögen und nach seinem Leistungsbild lediglich im unteren Bereich einzustufen sein soll. Eine derartige Begründung, die sich mit der auffälligen Diskrepanz zwischen Leistungsbeurteilung und Befähigungsbeurteilung auseinandersetzt, enthält die Beurteilung des Antragstellers jedoch nicht. Diese beschäftigt sich lediglich mit der Abweichung der Einschätzung der Zweitbeurteilerin von jener des Erstbeurteilers im Hinblick auf das Anforderungsprofil des vom Antragsteller innegehabten konkreten Dienstpostens und bescheinigt ihm teilweise - im Gegenteil - sogar eine teilweise engagierte Arbeit.
Bei der Auswertung der Beurteilungen der Bewerber im Auswahlverfahren hätte dem Antragsgegner diese Diskrepanz zwischen Leistungs- und Befähigungsbeurteilung im Falle des Antragstellers auffallen müssen, da der Befähigungsbeurteilung in Textziffer 6.1. der Beurteilungsrichtlinie ausdrücklich Bedeutung "... für die weitere dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung des Beamten" zugesprochen wird. Das gilt insbesondere deshalb, weil auch eine Diskrepanz der Befähigungsbeurteilung des Antragstellers im Vergleich zu jener des Beigeladenen besteht. Dessen Beurteilung, die mit dem Gesamturteil "entspricht voll den Anforderungen" (Wertungsstufe 4) schließt, ergibt bei der Befähigungsbeurteilung eine doch deutlich schwächere Einschätzung im Vergleich zum Antragsteller. Bei den ebenfalls insgesamt 20 festgestellten Befähigungsmerkmalen haben die Beurteiler dem Beigeladenen den stärksten Ausprägungsgrad D kein einziges Mal (im Vergleich dazu beim Antragsteller 7mal), den zweitstärksten Ausprägungsgrad C lediglich 6mal (beim Antragsteller 12mal) und insgesamt 14mal eine nur "normale Ausprägung" zuerkannt.
Im Hinblick darauf, daß die Befähigung des Antragstellers - auch im Vergleich zu anderen um immerhin zwei Notenstufen besser beurteilten Beamten - als überdurchschnittlich einzustufen sein dürfte, er in den vorangegangenen Beurteilungen jeweils mit dem Prädikat "sehr gut" bewertet worden ist, ohne daß in der letzten Regelbeurteilung ein Leistungsabfall festgestellt würde, sich zudem aus den dargestellten tatsächlichen Ergebnissen der Beurteilungskampagne 1996 für den höheren Dienst eine gewisse Maßstabsverschiebung (vgl. hierzu Rheinland-Pfälzisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28.06.1996 - 10 A 13209/95 -) ablesen lassen dürfte, bestehen für den Antragsteller insgesamt gute Aussichten, eine neue Beurteilung zu erstreiten und dabei im Ergebnis eine Verbesserung des Gesamturteiles zu erreichen.
Die Bewerbung des Antragstellers ist im vorliegenden Falle auch nicht deshalb chancenlos, weil sich neben dem Beigeladenen mit dem Polizeidirektor ... ein weiterer Bewerber um den ausgeschriebenen Dienstposten beworben hat, der in seiner letzten Beurteilung mit dem Ergebnis "übertrifft erheblich die Anforderungen", Wertungsstufe 5, bewertet worden ist. Dabei vermag die Kammer, der die Personalakten des Polizeidirektors ... nicht vorliegen, nicht zu beurteilen, ob dessen Beurteilung mit jener des Antragstellers und der des Beigeladenen überhaupt voll vergleichbar ist. Polizeidirektor ... war offenbar zuletzt zum Niedersächsischen Innenministerium abgeordnet, so daß seine letzte Beurteilung von dort erstellt worden sein dürfte. Auf Beamte des Innenministeriums wird jedoch die Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen (Runderlaß des Ministers des Innern vom 04.01.1996) nicht angewendet. Es kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß dem Antragsteller im Rahmen eines erneuten Auswahlverfahrens aufgrund seiner Befähigung und Eignung der Vorzug gegenüber dem Mitbewerber ... zukommt. Darüber hinaus hat der Antragsgegner mit seiner Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen jedenfalls zum Ausdruck gebracht, daß er den Polizeidirektor ... nicht als den geeignetesten Bewerber für den zu vergebenden Dienstposten ansieht, weil er sonst mit dem Abschluß des Auswahlverfahrens bis zu einer Klärung der - offenbar beabsichtigten - anderweitigen Verwendung von Polizeidirektor Kraft gewartet hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 a GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 30.690,47 DM festgesetzt.