§ 8 FABäBUPrO - Zulassungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung zur Durchführung von Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- FABäBUPrO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000036
(1) Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen,
- a)wer die im Umschulungsvertrag unter Berücksichtigung des bisherigen Bildungsweges festgelegte Dauer der Umschulung beendet hat oder innerhalb von 2 Monaten nach dem Prüfungstermin beendet und
- b)wessen Umschulungsverhältnis in das Verzeichnis der Umschulungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle eingetragen ist oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den die Umschülerin/der Umschüler nicht selbst zu vertreten hat und
- c)wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung für Auszubildende teilgenommen hat und
- d)wer nachweist, daß er die in § 3 und § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26.3.1997 (BGBl. 1997 Teil I Nr. 21 S. 740) geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.
(2) Zur Umschulungsprüfung ist auch zugelassen, wer glaubhaft macht, daß er die Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die dem Ausbildungsberufsbild und dem Ausbildungsrahmenplan im Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe entsprechen und in den §§ 3 und 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26.3.1997 aufgeführt sind.