Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 27.05.2008, Az.: 2 WF 81/08
Automatische Kürzung der Verfahrensgebühr bei der Entstehung der Geschäftsgebühr; Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse bei fehlgeschlagener Durchsetzung der Gebührenforderung gegenüber seinem Mandanten; Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr mit Rücksicht auf die Anrechnung einer vorprozessualen Geschäftsgebühr; Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr; Verrechnung mit der Differenzgebühr zwischen Prozesskostenhilfe und Wahlanwaltsgebühr; Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegenüber der Partei; Festsetzung der ungekürzten Verfahrensgebühr
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 27.05.2008
- Aktenzeichen
- 2 WF 81/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 18003
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2008:0527.2WF81.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Leer - 09.04.2008 - AZ: 5a F 208/07 UEUK
Rechtsgrundlagen
- Vorb. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV-RVG
- § 55 RVG
- § 59 RVG
- § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
Fundstellen
- AGS 2008, 352-353 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 2008, 1185 (Volltext mit red. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2008, 629-630
- RVGreport 2008, 260-261 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Amtlicher Leitsatz
Zur Berücksichtigung einer durch Anrechnung einer vorprozessualen Geschäftsgebühr gekürzten Verfahrensgebühr im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG.
In der Familiensache
...
hat der 2. Zivilsenat - 6. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter
am 27.Mai 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des den Klägern beigeordneten Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leer vom 09.04.2008 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Beschwerdeführer, der bereits vorgerichtlich für die Kläger tätig gewesen ist, ist diesen im Zuge der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rahmen des vorliegenden Klagverfahrens beigeordnet worden. Bei der Festsetzung seiner Prozesskostenhilfevergütung hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts die im gerichtlichen Verfahren angefallene Verfahrensgebühr mit Rücksicht auf die Anrechnung einer vorprozessualen Geschäftsgebühr nur in hälftiger Höhe als erstattungsfähig angesehen und den weitergehenden Erstattungsantrag zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer zunächst Erinnerung eingelegt, welche mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leer vom 09.04.2008 zurückgewiesen worden ist.
Gegen diese Entscheidung wendet er sich nunmehr mit seiner sofortigen Beschwerde. Er ist der Auffassung, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr komme nur in Betracht, wenn die Geschäftsgebühr tatsächlich gezahlt oder tituliert sei und darüber hinaus eine Verrechnung mit der Differenzgebühr zwischen Prozesskostenhilfe und Wahlanwaltsgebühr nicht vorzunehmen sei.
Die durch das Amtsgericht zugelassene Beschwerde ist zulässig, in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg.
Entsprechend der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG wird eine wegen des selben Gegenstandes nach den Nrn. 2300 bis 2303 entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Als Folge dieser Anrechnungsvorschrift vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern vielmehr die im anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr (BGH NJW 2007, 2049 [BGH 07.03.2007 - VIII ZR 86/06]). Alleine die Entstehung der Geschäftsgebühr führt zu einer automatischen Kürzung der Verfahrensgebühr. Ob die Geschäftsgebühr dem Mandanten gegenüber überhaupt geltend gemacht wird, ob sie tituliert oder sogar bereits beglichen ist, ist auf den Anrechnungstatbestand insoweit ohne Auswirkung (vgl. BGHBeschluss vom 22.01.2008 VIII ZB 57/07). Der durch die Kürzung entfallene Teil der Verfahrensgebühr lebt auch nicht nachträglich wieder auf, sofern es dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt nicht gelingt, seinen Vergütungsanspruch hinsichtlich der Geschäftsgebühr gegenüber dem Mandanten zu realisieren. Eine dahingehende Ausnahme lässt sich der Anrechnungsbestimmung nicht entnehmen. Ebenso wenig ergibt sie sich aus anderen Vorschriften. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Norm des § 59 RVG beruft, bestimmt diese lediglich, dass der Staatskasse die Geltendmachung eines übergegangenen Vergütungsanspruches zum Nachteil des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten verwehrt ist. Dass dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse anwachsen müsse, wenn es ihm nicht gelingt, gegenüber seinem Mandanten zur Entstehung gelangte Gebührenforderungen durchzusetzen, regelt die Vorschrift demgegenüber nicht.
§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht ebenfalls nicht entgegen. Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegenüber der Partei ist hierdurch nur insoweit ausgeschlossen, als es sich um nach der Beiordnung ausgelöste Gebührentatbestände handelt.
Eine Festsetzung der ungekürzten Verfahrensgebühr ist mithin ausgeschlossen (vgl. auch OLG Oldenburg, OLGR 2008, 271. Amtsgericht Bad Iburg, RVG Professionell 2008, 64).