Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 06.05.2008, Az.: 8 U 55/08
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 06.05.2008
- Aktenzeichen
- 8 U 55/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 42948
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2008:0506.8U55.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 13.02.2008 - AZ: 9 O 2565/07
Fundstelle
- NZV 2008, IV Heft 7 (amtl. Leitsatz)
In dem Rechtsstreit
...
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg die unterzeichneten Richter
am 6. Mai 2008
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 13.02.2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 9 000,00 € festgesetzt.
Gründe
Wegen des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine bisher geltend gemachten Ansprüche weiter. Er greift die Beweiswürdigung des Landgerichts an und trägt unter Wiederholung und Ergänzung seines bisherigen Vorbringens vor, dass der Beklagte seinen Sturz schuldhaft verursacht habe.
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 16.04.2008 im Einzelnen ausgeführt hat, bietet die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg. Auf diese Ausführungen wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO Bezug genommen.
Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 30.04.2008 rechtfertigen keine andere Entscheidung.
1) Der Senat bleibt auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des Klägers bei seiner Auffassung, dass der Kläger damit rechnen musste, dass es innerhalb der ihm entgegen kommenden Radfahrergruppe in der konkreten Verkehrssituation vor dem Sturz des Beklagten zu einer Verringerung der sonst üblichen Sicherheitsabstände innerhalb der ihm entgegenkommenden Radfahrergruppe und dabei zu einem Sturz eines Radfahrers kommen konnte. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die durch Warnwesten gekennzeichnete Radfahrergruppe kurz vor dem Sturz des Beklagten gerade die V.... Straße (L...) nach links überquert hatte und begann, sich auf dem rechts der Straße befindlichen ca. 2 m breiten Radweg hintereinander einzuordnen. Dies war für den Kläger, der der Radfahrergruppe auf dem geraden Radweg entgegenfuhr, erkennbar. Außerdem hatte die Radfahrergruppe durch Hupen auf sich aufmerksam gemacht und ihre Mitglieder waren als Senioren erkennbar.
2) Wie in dem Hinweisbeschluss im Einzelnen ausgeführt worden ist, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger entgegen § 3 Abs. 1 S. 1 StVO seine Geschwindigkeit nicht der konkreten Verkehrssituation angepasst und damit den Zusammenstoß mit dem Beklagten überwiegend selbst verschuldet hat. Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des Klägers fest. Insbesondere steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Abstand des Klägers zu dem auf den Radweg stürzenden Beklagten nicht so gering war, dass ein Abbremsen bei Einhalten der gebotenen Schrittgeschwindigkeit nicht mehr möglich gewesen wäre.
Die Rechtssache hat im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert keine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.