Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 25.08.2004, Az.: 6 A 924/04

Widerruf eines gewährten Abschiebungsschutzes; Gefahr politischer Verfolgung bei Rückkehr in den Irak; Nachhaltige Änderung der Gesamtumstände im Irak; Feststellung von Abschiebungshindernissen; Einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation für Rückkehrer in den Irak; Phänomen der Blutrache im Nord-Irak; Zwangsweise Rückführung ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
25.08.2004
Aktenzeichen
6 A 924/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 18231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2004:0825.6A924.04.0A

Verfahrensgegenstand

Abschiebungsschutz (§ 51 Abs. 1 AuslG) - Widerruf -, § 53 AuslG

Prozessführer

Herr A.,

Herr B.,

Staatsangehörigkeit: irakisch

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
- Außenstelle Oldenburg -,
Klostermark 70-80, 26135 Oldenburg

Sonstige Beteiligte

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten,
Rothenburger Straße 29, 90513 Zirndorf

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Mit den veränderten politischen Gegebenheiten im Irak haben sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nach Ergehen des Abschiebungsschutz gewährenden Bundesamtsbescheides vom März 1999 von Grund auf geändert, da derzeit eine politische Verfolgung bei einer Rückkehr in den Irak nicht zu prognostizieren und somit der Widerruf des gewährten Abschiebungsschutzes begründet ist.

  2. 2.

    Eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche landesweite Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Irak auf Grund einer Blutrachefehde kann nicht bejaht werden, wenn das zur Verfügung stehende Erkenntnismittel eine derartige Situation nicht begründet und zumal auch einem Aufenthalt in einem anderen Teil des Irak nichts im Wege steht.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 2004
durch
den Richter am Verwaltungsgericht Wermes als Einzelrichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der am 26. August 1981 geborene Kläger stammt nach eigenen Angaben aus dem Irak. Er besitzt die arabische Volkszugehörigkeit.

2

Der Kläger reiste 1999 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 10. Februar 1999 meldete er sich in Köln als Asylsuchender.

3

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 18. Februar 1999 in Oldenburg führte er im Wesentlichen aus, dass er Kirkuk zusammen mit seiner Familie am 18. Januar 1999 verlassen habe. Er habe sich nicht politisch betätigt. Sein Vater habe zwischen Kirkuk und Tikrit als Taxifahrer gearbeitet und einen Hirten aus Tikrit überfahren, der auf dem Weg ins Krankenhaus gestorben sei. Die Fahrgäste des Taxis hätten in der Gerichtsverhandlung als Zeugen zu Gunsten seines Vaters ausgesagt. Sein Vater sei so ca. einen Monat in Haft geblieben. Am 25. Dezember 1998 sei Sein Vater entlassen worden. Die Angehörigen des Getöteten hätten versucht, seinen Vater zu töten. Als Sein Vater in der Haft gewesen sei, seien sie massiv von den Angehörigen des Getöteten bedroht worden. Sein Vater habe versucht, die Angelegenheit mit Geld zu regeln. Dies hätten die Angehörigen des Getöteten jedoch abgelehnt. Sie hätten darauf bestanden, entweder die Schwester des Klägers mit dem Bruder des Getöteten zu verheiraten oder jemand aus der Familie werde getötet. Die Angehörigen des Getöteten hätten Verbindungen zum Palast gehabt. Man habe versucht, ihn zu töten.

4

Mit Bescheid vom 11. März 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Dieser Bescheid wurde am 1. April 1999 bestandskräftig.

5

Unter dem 10. November 2003 bat der Landkreis Verden das Bundesamt um Prüfung, ob ein Widerruf in Betracht gezogen werden könne. Daraufhin leitete das Bundesamt unter dem 18. Februar 2004 ein Widerrufsverfahren gegen den Kläger ein. Mit Schreiben vom 13. April 2004 gab das Bundesamt dem Kläger Gelegenheit, zum beabsichtigten Widerruf Stellung zu nehmen. Daraufhin antwortete der Kläger unter dem 29 April 2004, dass ihm bei Rückkehr in den Irak der Tod drohe, da er damit rechne, Opfer einer Blutrache zu werden. Die Familie des Unfallopfers habe in seinem Vater einen Mörder gesehen, den es zu bestrafen gelte. Sein Vater habe sich geweigert, die Schwester des Klägers im Alter von 14 Jahren dem Bruder des Unfallopfers zur Frau zu geben. Daraufhin habe die Familie des Unfallopfers beschlossen, den Kläger zu töten. Einem Mordversuch sei er nur knapp entgangen.

6

Mit Bescheid vom 12. Mai 2004 widerrief das Bundesamt die im Bescheid vom 11. März 1999 die getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen.

7

Dagegen hat der Kläger mit einem am 27. Mai 2004 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen geltend macht, dass er weiter damit rechnen müsse, Opfer einer Blutrache zu werden. Im Zentral - Irak herrschten nach wie vor unsichere Zustände, die eine Rückkehr lebensgefährlich machten. Der Krieg des Jahres 2003 habe nicht zu einer Befriedung des Irak geführt, sondern im Gegenteil unsichere Verhältnisse geschaffen. Der Bericht des UNHCR vom 28. April 2004 belege, dass eine Rückkehr derzeit nicht möglich sei, sondern erst zukünftig erfolgen könne.

8

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Mai 2004 aufzuheben,

9

hilfsweise

die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

10

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Am 25. August 2004 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift vom Verhandlungstag verwiesen.

12

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten zu diesem Verfahren sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und des Landkreises Verden Bezug genommen.

Gründe

13

Die Klage hat keinen Erfolg.

14

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Mai 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, wie es für eine erfolgreiche Klage erforderlich wäre.

15

Die Voraussetzungen für einen Widerruf des ihm mit dem Bescheid vom11. März 1999. gewährten Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG liegen vor.

16

Nach der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, auf die sich der angefochtene Widerrufsbescheid des Bundesamtes stützt, sind die Asyl und/oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zusprechenden Entscheidungen unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, also insbesondere dann, wenn die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht.

17

Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich entscheidungserheblich geändert haben (BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80 = Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 37).

18

Die Voraussetzungen für die Anerkennung liegen danach dann im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht mehr vor, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nach Ergehen des bestandskräftigen Anerkennungsbescheides erheblich geändert haben und die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG deswegen nunmehr ausgeschlossen ist (BVerwG, a.a.O.). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich dabei nicht allein nach dem im Anerkennungsbescheid vom Bundesamt zu Grunde gelegten Sachverhalt, sondern nach den damals im Verfolgerstaat tatsächlich herrschenden Verhältnissen (BVerwG, a.a.O.). Neue Einschätzungen und neue Erkenntnisse über eine objektiv unveränderte Lage sind hingegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. September 2000, a.a.O.) kein Widerrufsgrund im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

19

Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger bei Rückkehr in den Irak nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen, da sich die Gesamtumstände nachhaltig in der Zwischenzeit geändert haben.

20

Das bisherige Regime von Saddam Hussein hat seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren (vgl. die Ad hoc - Berichte des Auswärtigen Amtes - a.A. - über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 30. April 2003, 7. August 2003, 6. November 2003 und 7. Mai 2004). Die Baath - Regierung unter der Führung Saddam Husseins hat, namentlich nach der Festnahme von Saddam Hussein im Dezember 2003, ihre politische und militärische Herrschaft über den Irak vollständig eingebüßt.

21

Am 11. Mai 2003 hat der damalige US- Oberbefehlshaber General Franks die Baath - Partei des gestürzten Präsidenten Saddam Hussein für aufgelöst erklärt (AP vom 11. Mai 2003). Die amerikanisch geführte Zivilverwaltung löste am 23. Mai 2003 die irakische Armee, die Elitetruppe Republikanische Garden und das Verteidigungsministerium auf (FAZ vom 24. Mai 2003; dpa vom 23. Mai 2003).

22

Als erster Schritt zum Aufbau einer Übergangsregierung wurde am 13. Juli 2003 ein provisorischer, 25-köpfiger Übergangsrat ("Transitory Governing Council" - "majlis al-hukuma al-intiqJ.") berufen (AA, Ad hoc -Berichte vom 7. August 2003, 6. November 2003 und 7. Mai 2004). Seine Mitglieder sollten alle Schichten und Richtungen des Landes abdecken. Ihm gehörten 13 Vertreter der Schiiten, je 5 Sunniten und Kurden sowie jeweils 1 Vertreter der Christen und Turkmenen an. US-Zivilverwalter Bremer behielt bei allen Entscheidungen des Rates ein Veto-Recht. Der Rat sollte u.a. Übergangsminister ernennen, bei der Erstellung des Staatshaushalts mitwirken und das Land nach außen vertreten. Ferner sollte er die Ausarbeitung einer neuen Verfassung mit dem Ziel einer durch allgemeine und freie Wahlen legitimierten Regierung einleiten (AA, Ad hoc - Berichte vom 7. August 2003, 6. November 2003 und 7. Mai 2004).

23

Am 01. Juni 2004 wurde die irakische Übergangsregierung berufen. Der bisherige Vorsitzende des irakischen Regierungsrates, Ghasi Maschal Adschil el Jawer, wurde zum Interimspräsidenten gewählt. Der Regierende Rat gab anschließend seine vorzeitige Auflösung bekannt. Die irakische Übergangsregierung soll freie Wahlen im Januar 2005 vorbereiten.

24

Nach dem einstimmigen Beschluss des UN - Sicherheitsrats am 11. Juni 2004 sollte der Irak am 30. Juni 2004 mehr Souveränität, aber kein Vetorecht über US-geführte Militäreinsätze erhalten. In Absprache mit der irakischen Übergangsregierung sind die US-geführten Truppen der Resolution zufolge befugt, "alle notwendigen Maßnahmen" zu ergreifen, die zur Sicherheit und Stabilität im Irak beitragen. Die Resolution sieht Wahlen bis Ende Januar 2005 vor und gibt der irakischen Regierung das Recht, jederzeit die internationalen Truppen zum Abzug aufzufordern.

25

Bereits zum 28. Juni 2004 sind die CPA und der provisorische Regierungsrat nunmehr aufgelöst und die Regierungsgeschäfte auf eine mehr oder weniger souveräne Übergangsregierung übertragen worden.

26

Der Sturz des Regimes von Saddam Hussein ist nach allen vorliegenden Erkenntnissen eindeutig und unumkehrbar, und zwar trotz der nach wie vor problematischen, in jüngster Zeit sogar eskalierenden Sicherheitslage im Irak, insbesondere im Hinblick auf terroristische Anschläge. Eine Rückkehr der Baath - Regierung kann nämlich nach den derzeit gegebenen Machtverhältnissen und der Offenkundigkeit der veränderten politischen Gegebenheiten eindeutig und weiterhin als ausgeschlossen bewertet werden, und zwar unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob derzeitig bereits künftige politische Strukturen eindeutig erkennbar sind oder nicht.

27

Mit den veränderten politischen Gegebenheiten haben sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nach Ergehen des Abschiebungsschutz gewährenden Bundesamtsbescheides vom 11. März 1999 von Grund auf geändert.

28

Selbst wenn man unter Berücksichtigung der aufgezeigten Entwicklung im Irak davon ausginge, dass sich in absehbarer Zeit eine irakische Staatsgewalt bzw. irakische quasistaatliche Strukturen, die politische Verfolgungsmaßnahmen veranlassen könnten, bilden, ist derzeit eine politische Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr in den Irak nicht zu prognostizieren.

29

Anhaltspunkte dafür, dass ein künftiger irakischer Staat die Asylantragstellung bzw. den Auslandsaufenthalt des Klägers zum Anlass für gegen diesen gerichtete abschiebungsschutzerhebliche Maßnahmen nehmen könnte, gibt es derzeit nicht.

30

Soweit den Besatzungsmächten im Irak staatsähnliche Gewalt zugeschrieben wird (VG Aachen, Urteil vom 11. September 2003 - 4 K 2360/01.A -), fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sie den Kläger bei einer Rückkehr in den Irak mit politischen Verfolgungsmaßnahmen überziehen. Soweit der Kläger sich auf Auseinandersetzungen zwischen seiner Familie und einer anderen Familie und die ihm angeblich drohende Blutrache bezog, ergibt sich hieraus - die Richtigkeit seiner Darstellung einmal unterstellt - bereits im Ansatz keine Gefahr staatlicher Verfolgung, da es sich um Auseinandersetzungen zwischen Privatleuten handelt. § 51 Abs. 1 AuslG schützt ebenso wie Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz - GG - den Personenkreis der politisch Verfolgten. Hierbei ist politische Verfolgung grundsätzlich staatliche Verfolgung, für die bei einer Blutrache unter Privatleuten kein Raum ist.

31

Der Kläger kann sich auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG berufen. Nach dieser Vorschrift ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um eine Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die "zwingenden, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe" setzen voraus, dass einerseits trotz Vorverfolgung des Ausländers die Grundlagen des ihm gewährten Abschiebungsschutzes infolge einer nunmehr hinreichenden Sicherheit vor erneuter Verfolgung entfallen sind, andererseits aber die Schwere der Vorverfolgung und die dabei verursachten Beeinträchtigungen trotz der Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat und des Zeitablaufs wegen der damit verbundenen besonderen Belastungen für schwer wiegend Verfolgte die Rückkehr unzumutbar machen. Für eine solche Fallgestaltung ist hier aber nichts ersichtlich.

32

Zutreffend hat das Bundesamt auch festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen.

33

Einer Abschiebung des Klägers in den Irak stehen Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 AuslG bzw. nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht entgegen. Nach diesen Vorschriften darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG) bzw. der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK) unterworfen zu werden. Insoweit muss eine konkrete Prognose im Hinblick auf eine individuelle Gefährdung des betroffenen Ausländers angestellt werden. Eine unmenschliche Behandlung muss auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte ernsthaft zu befürchten sein. Eine solche Gefahr ist im Falle des Klägers nicht feststellbar.

34

Ebenso wenig können die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt werden. Nach dieser Vorschrift kann von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt - anders als Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und 4 AuslG - keine staatliche oder staatsähnliche Gewalt des Verfolgers voraus, sondern knüpft allein an eine erhebliche faktische Gefährdung an (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - NVwZ 1996, 199 [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95]; Nds. OVG, Urteil vom 8. September 1998 - 9 L 2142/98 -). Bei § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kommt es im Gegensatz zu den Regelungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab, ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zurechenbar ist (BVerwG, Urteil vom 17.Oktober 1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324[BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95]). Die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden, reicht dabei nicht aus, um eine Gefahr in diesem Sinne zu begründen. Vielmehr ist erforderlich, dass eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, aa0; BVerwG, Urt. v. 15.4.1997 - 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265).

35

Eine solche Gefährdungssituation lässt sich bei dem Kläger auch unter Berücksichtigung der von ihm befürchteten Blutrache nicht feststellen.

36

Nach Einschätzung des Nds. OVG ist das Phänomen der Blutrache im Nord-Irak ein Mehr oder Weniger praktizierter Bestandteil der insbesondere ländlichen "Rechtskultur". Sie ist nicht nur eine entfernt und abstrakt vorstellbare Möglichkeit, sondern eine real vorhandene und jederzeit aktualisierbare tödliche Bedrohung durch die betroffene Familie (Nds. OVVG, Beschluss vom 06. März 2000 - 9 L 3275/99 -).

37

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall wird keine Blutrache geübt, sondern üblicherweise ein Blutgeld bezahlt. Von diesem Grundmodell hat es jedoch in den letzten Jahren durchaus Abweichungen gegeben. Insbesondere in den letzten Jahren sind Fälle, die nach traditionellen Maßstäben die Zahlung eines Blutgeldes zur Folge haben müssten, zur Blutrache geworden und in Städten des Nordirak nicht nur deutlich angestiegen, sondern auch immer öfter außer Kontrolle geraten, d. h. Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien scheiterten immer häufiger (Hajo / Savelsberg an VG Köln vom 23. Dezember 2002).

38

Trotz der Zunahme der Blutrachefälle hat das Gericht nicht zuletzt auf Grund der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben auf Grund einer Blutrachefehde ausgesetzt wäre. Zweifelhaft ist bereits, ob der Kläger vor drohenden Blutrachemaßnahmen der Familie des Getöteten den Irak verlassen hat. Dass die Familie des Unfallopfers beschlossen haben soll, den Kläger zu töten, nachdem sein Vater einer Heirat der Schwester des Klägers mit dem Bruder des Unfallopfers nicht zugestimmt habe, hält das Gericht für nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Blutrache nicht ausschließlich gegen den Vater gerichtet haben soll, sondern auch gegen den Kläger, der zum Zeitpunkt des Unfalls erst 17 Jahre alt war. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel hätte es vielmehr nahe gelegen, dass der Vater des Klägers als Täter zur Zielscheibe etwaiger Blutrachemaßnahmen geworden wäre. Gegen eine Blutrache spricht weiter, dass die Familie des Unfallopfers, die aus Tikrit stammend Verbindungen zum Saddam Regime gehabt haben soll, tatsächlich nicht zu Maßnahmen gegriffen hat, obwohl dazu ausreichend Zeit bestanden hätte. Denen vom Kläger im Widerrufsverfahren erwähnten Mordversuch hält das Gericht für nicht glaubhaft, sondern wertet dieser Einlassung als gesteigertes Vorbringen. Denn in der Anhörung beim Bundesamt am 18. Februar 1999 hat er einen solchen Mordversuch nicht einmal ansatzweise erwähnt.

39

Auch wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, dass die Familie des Unfallopfers auch nach dem Tod des Vaters des Klägers in der Türkei an einer Blutrache festhalten sollte, die sich gegen den Kläger richten würde, folgt daraus noch nicht, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak landesweit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Bei einer Rückkehr in einen anderen Teil des Irak ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Kläger dort gefährdet wäre (vgl. Hajo /Savelsberg an RA Walliczek vom 21. Januar 2004). Es sind keine Umstände ersichtlich, die darauf hinweisen, dass die Familie des Opfers über die Möglichkeit verfügt, von einer Rückkehr des Klägers in einen anderen Teil des Irak Kenntnis zu nehmen. Auch wenn die Familie des Unfallopfers nach Angaben des Klägers aus Tikrit stammt und über Verbindungen zum Saddam Regime verfügt haben soll, wird sie auf Grund der veränderten Umstände nicht die Möglichkeit haben, den Aufenthalt des Klägers in einem anderen Teil des Irak aufzuklären. Davon geht offenbar auch der Kläger selbst aus, denn auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, ob er sich nicht zu seinen Verwandten mütterlicherseits in Bagdad begeben könne, antwortete der Kläger nicht etwa, dass er dort auch von der Familie des Unfallopfers bedroht werde, sondern lediglich, dass zu diesen Verwandten kein Kontakt mehr bestehe. Demnach räumt der Kläger selber ein, dass etwa einem Aufenthalt in einem anderen Teil des Irak nichts im Wege steht. Hinzu tritt der Umstand, dass die dem Saddam Regime angeblich verbundene Familie aus Tikrit angesichts der veränderten Gegebenheiten insbesondere in Tikrit vorrangig eher bemüht sein wird, das eigene Überleben sicherzustellen als sich um eine Blutrache zu kümmern, deren Ausgangspunkt nunmehr bereits fast sechs Jahre zurückliegt.

40

Soweit nahezu im gesamten Irak noch eine mehr oder weniger instabile Sicherheitslage (S. 8 ff. der Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 6. November 2003 bzw. 7. Mai 2004) festzustellen ist, insbesondere seit dem März 2004 die Gefahr terroristischer Anschläge sogar erheblich zugenommen hat, sind dadurch bedingte Gefahren gleichwohl nur allgemeiner Natur. Zunächst ist zwar festzustellen, dass die innere Sicherheit im Irak durch Terroranschläge, Sabotageakte und Banditenüberfälle - mit Schwerpunkt im arabisch - sunnitischen Kerngebiet nördlich und westlich von Bagdad - nicht unerheblich belastet ist. Weiter hat auch die Gewaltkriminalität in den Städten zugenommen, weil noch keine effektive Polizeigewalt aufgebaut werden konnte und die Soldaten der internationalen Militärkoalition sich aus Selbstschutzgründen dieser Aufgabe nur zurückhaltend annehmen. Andererseits ist ein landesweiter militärischer und insbesondere organisierter Widerstand gegen die internationale Militärkoalition oder die CPA trotz der in den letzten Tagen noch einmal gesteigerten Aktionen nicht erkennbar. Einzelne Gewalt- und Terroraktionen - soweit sie überhaupt "politisch" einzuordnen sind - beschränken sich eher auf lokale Bereiche bzw. sind als - wenn auch tragische - Einzeltaten zu bewerten. Gefährdet sind vor allem Polizei- und Sicherheitskräfte. Andererseits gelten Teilregionen im kurdisch bewohnten Norden sowie im mehrheitlich schiitischen Süden als eher befriedet. Unabhängig davon ist allgemein festzustellen, dass die aus Gewaltaktionen der genannten Art entstehenden Gefährdungen gleichsam "blind" jeden treffen können. Eine Situation dieser Art ist gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht schutzbegründend (Nds. OVG, Beschluss vom 10. August 2004 - 9 LB 25/03 -).

41

Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen kann auch im Hinblick auf die Versorgungslage im Irak nicht von einer (extremen) existenziellen Gefährdung einzelner Rückkehrer ausgegangen werden. Nach der Wiederaufnahme des "Oil for Food"- Programms auf Grund der UN-Sicherheitsrats-Resolution Nr. 1.483 hat sich die Versorgungslage im Irak spürbar entspannt (S. 10 f der Lageberichte vom 6. November 2003 und 7. Mai 2004). Hinzu kommen das World - Food - Programm der UN und ähnliche Programme von nicht staatlichen Hilfsorganisationen, der derzeit relativ freie Warenverkehr von und nach dem Irak sowie die Erträge der irakischen Landwirtschaft. Die Versorgung mit sauberem Trinkwasser kann zwar weiterhin örtlich problematisch sein, ohne dass es insoweit aber zu existenziellen Gefährdungen kommt. Allgemein ist festzustellen, dass im kurdischen Norden des Landes die Versorgung mit Wasser besser als im Süden funktioniert.

42

Angesichts dieser - zwar - nach wie vor angespannten, im Wesentlichen aber doch (landesweit) gesicherten Versorgungssituation im Irak ist mit Existenzgefährdungen Einzelner im Rückkehrfalle nicht zu rechnen (Nds. OVG, Beschluss vom 10. August 2004 - 9 LB 25/03 -).

43

Darüber hinaus ist die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann zu beachten, wenn ein zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz bereits nach § 54 AuslG gewährt wird (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - DVBl. 2001, 1531). Eine solche Fallgestaltung liegt hier derzeit vor. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat in ihrer 172. Sitzung vom 15. Mai 2003 in Erfurt beschlossen, dass angesichts der gegenwärtigen Lage im Irak und des Fehlens von Flugverbindungen eine zwangsweise Rückführung ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger derzeit noch nicht in Betracht kommt. Auch in ihrer 173. Sitzung am 21. November 2003 in Jena und in ihrer 174. Sitzung am 7./8. Juli 2004 in Kiel hat die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren eine zwangsweise Rückführung ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger noch nicht beschlossen. In diesen Fällen sind deshalb weiterhin Duldungen für die Dauer von sechs Monaten zu erteilen (vgl. den Erlass des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 19. Juli 2004 - 45.11-12235/12-6-5 -).

44

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; 83 b AsylVfG.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.