Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.02.1975, Az.: L 10 J 449/74

Voraussetzungen für den Bezug einer Versichertenrente infolge eines Arbeitsunfalls; Wartezeit für einen Rentenanspruch nach einer schwerwiegenden Unfallverletzung nach § 1263a Reichsversicherungsordnung (RVO); Deutsch-jugoslawischer Vertrag vom 10. März 1956 über Anwartschaften und Ansprüche von jugoslawischen Staatsangehörigen in der deutschen Sozialversicherung; Zustellung eines Verwaltungsaktes im Ausland; Feststellung der Berufsunfähigkeit eines ausländischen Arbeitnehmers

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
20.02.1975
Aktenzeichen
L 10 J 449/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 15655
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1975:0220.L10J449.74.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - 18.03.1974 - AZ: S 12 J 224/66

Fundstellen

  • DVBl 1976, 313 (Kurzinformation)
  • NJW 1975, 1855-1856 (Volltext mit amtl. LS)

Der 10. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle hat
in der Sitzung am 20. Februar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B.
den Richter am Landessozialgericht Dr. W.
den Richter am Landessozialgericht L. sowie
die ehrenamtlichen Richter D.R. und R.G.
nach mündlicher Verhandlung
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 18. März 1974 wird zurückgewiesen.

Kosten hat kein Beteiligter dem anderen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Ehemann der Klägerin - A ... L ... (im folgenden Versicherter) - aufgrund eines im Jahre 1945 in Bad Lauterberg erlittenen Unfalls berufsunfähig geworden ist und damit die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung als erfüllt gilt.

2

Der Versicherte war nach eigenen Angaben von 1942 bis 1945 im Deutschen Reich dienstverpflichtet. Zuletzt hatte er bei der Firma O ... S ... in B ... L ... als Schweißer gearbeitet. Anfang des Jahres 1945 erlitt er bei Schweißarbeiten an einer Kranschiene eine nicht näher beschriebene Verletzung des rechten Auges. Auf einer Leistungskarteikarte der AOK Osterode ist für die Zeit vom 21. Februar 1945 bis 24. März 1945 Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bescheinigt. Als Krankheit ist Konjunktivitis (Bindehautentzündung) angegeben. Im August 1945 kehrte der Versicherte nach Jugoslawien zurück. Er ist dort am 4. März 1970 gestorben. Über die Botschaft der Föderativen Volksrepublik J ... wandte der Versicherte sich im November 1952 an die AOK für den Kreis O ... mit dem Ersuchen, ihm einen Rentenbescheid aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der Firma O ... S ... zukommen zu lassen. Die Beklagte behandelte dieses nach Abgabe als Antrag auf Gewährung einer Invalidenrente und lehnte diesen mit Bescheid vom 12. September 1953 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte habe nicht die Wartezeit für einen Rentenanspruch erfüllt.

3

Mit der beim Sozialgericht (SG) Hildesheim am 18. Januar 1954 eingegangenen Klage machte der Versicherte geltend, er habe bei der F ... O ... S ... einen schweren Arbeitsunfall erlitten, der zum Verlust eines Auges geführt habe. Da es sich um eine Unfallrente handele, könne der Hinweis auf die Wartezeit nicht als Ablehnungsgrund in Betracht kommen. Die Beklagte trat dem mit der Erwägung entgegen, der Versicherte habe keine weiteren Unterlagen über den Unfallhergang beibringen können. Die Diagnose "Augenbindehautentzündung" spreche gegen eine schwerwiegende Unfallverletzung. Unter diesen Voraussetzungen könne die Wartezeit nicht nach § 1263 a Reichsversicherungsordnung -RVO- alter Fassung (a.F.) als erfüllt gelten. Die weiteren Voraussetzungen für eine Rentengewährung (Erhaltung der Anwartschaft und Vorliegen von Invalidität) prüfte die Beklagte insoweit nicht. Mit Vorbescheid vom 2. Februar 1956 wies das SG Hildesheim die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Wartezeit könne nach § 1263 a Abs. 1 Ziffer 1 RVO a.F. nur als erfüllt gelten, wenn der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls invalide geworden sei. Die beim Versicherten nach den Unterlagen der AOK Osterode vorliegende Bindehautentzündung lasse keinen Schluß darauf zu, daß es sich um eine schwerwiegende Unfallfolge gehandelt habe. Auch die verhältnismäßig kurze Dauer der Arbeitsunfähigkeit (21. Februar bis 24. März 1945) spreche gegen eine schwerwiegende Erkrankung. Weitere Anhaltspunkte für eine ernste Verletzung infolge eines Arbeitsunfalls seien nicht ersichtlich.

4

Der Bescheid belehrte den Versicherten über die Möglichkeit, Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Die Begleitverfügung ordnet die Zustellung einer Ausfertigung des Vorbescheides an die Beteiligten an. Die Akten enthalten jedoch keinen Hinweis darauf, ob und in welcher Form die Zustellung an den Kläger erfolgt ist. Auf eine Sachstandsanfrage der Jugoslawischen Botschaft vom 7. Februar 1957 hin, hat das SG eine Ausfertigung des Vorbescheids mit Postzustellungsurkunde der J ... Botschaft am 19. Februar 1957 zugestellt.

5

Im Jahre 1960 wandte sich der Versicherte an das Amt für Schutz des j ... Vermögens im Ausland in B ... mit dem Antrag, seinen in Bad L ... erlittenen Unfall zu entschädigen. Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgelehnt. Im Jahre 1964 machte der Kläger den Versuch, das Verfahren "zu erneuern". Auch dieser Antrag blieb erfolglos. In den Gründen einer Entscheidung der Republikanischen Anstalt für Sozialversicherung in L ... vom 21. November 1964 wird auf den erwähnten Vorbescheid des SG Hildesheim vom 2. Februar 1956 und den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der F ... V ... J ... über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung vom 10. März 1956 (Bundesgesetzblatt -BGBl.- II 1958, 170) Bezug genommen. Der Versicherte müsse zunächst die Entscheidung eines deutschen Organs für Sozialversicherung herbeiführen, aus der hervorgehe, daß ihm "eine Unfallrente" gebühre. Erst aufgrund einer solchen deutschen Entscheidung könne der Antrag des Versicherten auf Erneuerung des Verfahrens über die Zuerkennung eines Rechts auf Entschädigung und Invalidenpension für die Zeit vor dem 1. Januar 1956 bei der jugoslawischen Anstalt für Sozialversicherung Erfolg haben.

6

Darauf legte der Versicherte mit dem beim SG Hildesheim am 25. Januar 1965 eingegangenen Schriftsatz die erwähnte Entscheidung der Anstalt für Sozialversicherung in Ljubljana vor und fügte eine Niederschrift über Aussagen der Zeugen F ... P ... , A ... G ... und F ... L ... bei. Wegen der Einzelheiten der Bekundungen wird auf die Darstellung im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Außerdem fügte der Versicherte einen Bericht des Augenarztes Dr. Tominsek vom 24. Oktober 1946 bei. Darin wird ausgeführt, die Hornhaut des rechten Auges sei gänzlich mit Furchen überzogen. Es formiere sich ein Staphylom, daß wahrscheinlich zur Enukliierung des schon verlorenen Sklerums führen werde. Auf der linken Hornhaut beständen ebenfalls Störungen. Es sei nicht ausgeschlossen, daß diese Störungen Folgen einer Krankheit seien, die sich der Versicherte in Deutschland zugezogen habe. Das Sehvermögen sei insgesamt empfindlich vermindert - 70 % -.

7

Die J ... B ... hatte schon zuvor mit Schriftsatz vom 26. August 1955 ein ärztliches Gutachten der Invaliditätspensionskommission vom 13. Oktober 1954 vorgelegt. In diesem - sehr knapp gefaßten - Gutachten heißt es, infolge eines völlig entwickelten Staphyloms des rechten Auges sei der Versicherte rechts vollständig erblindet. Das Sehvermögen des linken Auges sei infolge Grauen Stars um 70 % vermindert. Infolgedessen sei er dauernd über 75 % arbeitsunfähig. Das SG bemühte sich, nähere Unterlagenüber die vom Kläger geltend gemachte Unfallverletzung beizubringen. Es vernahm die Zeugen August E ... , F ... K ... und - schriftlich - H ... B ... . Aus ihren Bekundungen ist im wesentlichen zu entnehmen, daß der Versicherte Anfang 1945 bei Schweißarbeiten plötzlich das Arbeitsgerät beiseite legte und den Arbeitsplatz verließ. Er soll danach in ärztlicher Behandlung gewesen sein und seine Tätigkeit bei der F ... O ... S ... nicht wieder aufgenommen haben. Nähere Einzelheitenüber Art und Schwere der Verletzung konnten die Zeugen nicht machen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihrer Bekundungen/wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. April 1972 Bezug genommen. Über die Beigeladene zu 2) - sie hatte einen Antrag des Versicherten auf Entschädigung des Unfalls im Jahre 1945 zu bearbeiten - ermittelte das SG ein Schreiben der Gemeinschaft der Renten- und Invalidenversicherung in der S ... R ... S ... vom 10. Juli 1972. Darin wird von einem Schreiben des Allgemeinen Krankenhauses in Celje berichtet, in dem es heißt, der Versicherte sei vom 7. bis 16. Oktober 1946 ärztlich behandelt worden. Bei der ersten Aufnahme habe er angegeben, im Wald sei er am rechten Auge von einem Zweig gestreift worden. Daraus habe sich auf der rechten Hornhaut ein eitriges Geschwür bei gleichzeitiger eitriger Entzündung des rechten Tränensackes gebildet. Der Tränensack sei von Dr. T ... operativ entfernt worden. Bei der zweiten Behandlung habe es sich um einen Rückfall der genannten Erkrankung gehandelt. Außerdem habe der Versicherte angegeben, fünf Tage vor der Aufnahme in die Klinik beim Düngen seines Weingartens mit der schmutzigen Hand im Auge gerieben zu haben. Auch habe der Versicherte angegeben, bei Schweißarbeiten ohne Augenschutz eine Splitterverletzung am rechten Auge erlitten zu haben. Dieser Unfall habe sich 1945 in Deutschland abgespielt und er sei damals auf dem rechten Auge wie blind gewesen. Die Beigeladene zu 2) legte ein augenfachärztliches Gutachten des Privatdozenten Dr. G ... -D ... vom 12. September 1972 vor. In diesem Gutachten wird nach Aktenlage das Vorbringen und Beweisergebnis unter augenfachärztlichen Gesichtspunkten gewürdigt. Dr. G ... -D ... kommt zu dem Ergebnis, der Versicherte habe während seiner Arbeit in Deutschland nur oberflächliche Fremdkörperverletzungen erlitten. Es sei angesichts der Diagnose Augenbindehautentzündung und der kurzen Arbeitsunfähigkeit nicht wahrscheinlich, daß der Versicherte schwerwiegende Augenverletzungen beim Schweißen erlitten habe. Imübrigen seien oberflächliche Verletzungen durch Funkenflug beim Schweißen häufig, sie heilten aber in der Regel praktisch folgenlos ab.

8

Die Beigeladene zu 2) wandte sich unter dem 8. November 1972 mit einer detaillierten Fragestellung an den behandelnden Arzt des Versicherten Dr. T ... und erhielt am 14. November 1972 dessen Stellungnahme. Darin führt Dr. T ... aus, er habe den Versicherten wegen eines eitrigen Geschwürs der Hornhaut des rechten Auges bei gleichzeitiger eitriger Entzündung beider Tränensäcke behandelt. Das Hornhautgeschwür sei infolge einer einige Tage zuvor erlittenen Verletzung durch einen Ast im Wald entstanden. Die Behandlung habe nur zeitweiligen Erfolg gehabt; das rechte Auge hätte endlich operativ entfernt werden müssen. Imübrigen sei es nach 26 Jahren völlig ausgeschlossen, die einzelnen Fragen der Beigeladenen zu 2) genau zu beantworten. Das Hornhautgeschwür des rechten Auges, das Folge einer Verletzung des Versicherten im Wald gewesen sei, stehe für ihn fest. Ob die Hornhauttrübungen des rechten Auges Folge einer Krankheit oder eines Unfalls in Deutschland gewesen seien, könne er mit Gewissheit nicht mehr beantworten. Der Versicherte habe bei seiner Aufnahme ins Krankenhaus hierüber keine Angaben gemacht. Nachdem die Beigeladene zu 2) nochmals Stellungnahmen von Dr. G ... -D ... vom 24. Januar 1973 und 26. März 1973 eingeholt hatte, lehnte sie einen Entschädigungsantrag des Versicherten mit Bescheid vom 27. April 1973 ab.

9

Das SG holte noch ein fachärztlich- arbeitamedizinisches Gutachten des Gewerbemedizinaldirektors Dr. ... - Facharzt für innere Medizin - vom 23. Juli 1973 ein. Dieser kam in seiner Beurteilung des Akteninhalts zu dem Ergebnis, es sei nicht ausgeschlossen, daß der Versicherte sich das ein Jahr nach seiner Rückkehr nach Jugoslawien festgestellte Hornhautgeschwür bei seiner Arbeit in Deutschland zugezogen habe. Einen sicheren Beweis könne er aber dafür nicht führen. Eine Ablehnung dieser Zusammenhänge halte er nicht für vertretbar, da die verhältnismäßig lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit von vier Wochen auf eine schwerwiegende Verletzung hindeute. Da der Versicherte in J ... keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen habe, sei er der Auffassung, daß die "Berufsunfähigkeit" zwar nicht unmittelbar, aber mittelbar auf den Arbeitsunfall bei den S ... -Werken zurückzuführen sei. Imübrigen sei bei den spärlichen Unterlagen jeder Gutachterüberfordert, mit letzter Sicherheit Aussagen über die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zu machen.

10

Mit Beweisanordnung vom 18. Februar 1974 holte das SG eine weitere augenfachärztliche Stellungnahme nach Aktenlage von Dr. B ...über Fragen des Ursachenzusammenhangs ein. In seiner Stellungnahme vom 1. März 1974 nahm Dr. P ... zu den in Betracht kommenden Entstehungsursachen des beschriebenen Augenleidens des Versicherten Stellung. Im wesentlichen schloß er sich der Beurteilung durch Dr. G ... -D ... an. Den Überlegungen des arbeitsmedizinischen Gutachtens von Dr. K ... ständen die eindeutigen Aussagen und Befunde des Augenarztes Dr. T ... entgegen. Als Rechtsnachfolgerin des Versicherten hat die Klägerin die Ansicht vertreten, im vorliegenden Rechtsstreit gebe es zwar wenig sichere Anhaltspunkte. Die vorhandenen Anhaltspunkte aufgrund der Bekundungen früherer Mitarbeiter des Versicherten reichten aber aus, um Schlußfolgerungen im Sinne des Klageantrags zuzulassen.

11

Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) haben die Ansicht vertreten, es sei nicht bekannt, wie lange eine zu unterstellende Augenverletzung durch Schweißarbeiten zur Arbeitunfähigkeit geführt habe. Insbesondere sei nicht anzunehmen, die Arbeitsunfähigkeit habe über den 24. März 1945 hinaus gedauert. Krankengeld sei bis zum Zusammenbruch ohne Schwierigkeitengezahlt worden, falls die Voraussetzungen dafür vorgelegen hätten. Von der Rücksiedlung des Versicherten bis zu den Befunderhebungen seines behandelnden Augenarztes Dr. T ... seien keinerlei Unterlagen über den Gesundheitszustand des Versicherten vorhanden. Unter diesen Umständen sei nicht bewiesen, daß die Folgen eines Arbeitsunfalls im Februar 1945 eine Invalidität auf Dauer bedingt hätten. Die hierfür erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit um 66 2/3 % wäre nicht einmal erreicht worden, wenn der Verlust eines Auges auf einen Unfall bei den Schweißarbeiten in der Firma Schickert zurückzuführen wäre. Die Beigeladene zu 1) hat mit Schriftsatz vom 1. September 1972 Rechtsausführungen über die Verteilung der Versicherungslast nach dem deutsch-jugoslawischen Vertrag vom 10. März 1956 vorgelegt. Auf diese Ausführungen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Im übrigen hat auch die Beigeladene zu 1) die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die Fiktion der Wartezeiterfüllung seien hier nicht gegeben.

12

Mit Urteil vom 18. März 1974 hat das SG Hildesheim die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, prozeßrechtliche Hindernisse ständen einer Sachentscheidung unter Berücksichtigung des d ... -j ... Vertrages vom 10. März 1956 nicht entgegen. Der Vorbescheid des SG vom 2. Februar 1956 sei mangels ordnungsmäßiger Zustellung nicht rechtskräftig geworden (§ 14 Verwaltungszustellungsgesetz -VwZG-). Anzuwenden sei im vorliegenden Fall § 1263 a RVO in der Fassung des Artikels 17 der VO vom 17. März 1945. Damit komme es für die Sachentscheidung darauf an, ob ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung stattgefunden habe. Über diese Frage habe das SG mit zu entscheiden, so daß die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung der Beigeladenen zu 2) gegeben seien. Die gegenteilige Auffassung der Beigeladenen zu 2) sei rechtswidrig. Insbesondere komme eine Aussetzung des Verfahrens mit Rücksicht auf ein beim SG M ... gegen den Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 27. April 1973 anhängiges Verfahren nicht in Betracht. Das SG wies die Klage sachlich ab, weil es einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall des Versicherten bei der Firma Schickert im Jahre 1945 und der späteren Erblindung des Versicherten nicht feststellen konnte. Wegen der Einzelheiten der Beweiswürdigung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

13

Das SG M ... hat mit Urteil vom 29. März 1974 die Klage gegen die Beigeladene zu 2) abgewiesen. Es sah es nicht als wahrscheinlich an, daß der Versicherte bei der F ... S ... eine Augenverletzung erlitten habe, die zu einer wesentlichen Schädigung und zum Verlust eines Auges geführt habe. Aus den beigezogenen Akten des SG Mannheim ist nicht zu entnehmen, wann dieses - ohne mündliche Verhandlung erlassene - Urteil den Beteiligten zugestellt ist.

14

Gegen das ihr am 16. Mai 1974 zugestellte Urteil des SG Hildesheim hat die Klägerin am 14. Juni 1974 Berufung eingelegt. Die Klägerin macht geltend, das SG habe die erhobenen Beweise nicht richtig gewürdigt. Der Versicherte sei mehrere Wochen krank gewesen und habe sich von dem 1945 erlittenen Unfall nicht mehr recht erholt. Mit einem "Verblitzen" der Augen könne seine Gesundheitsstörung nicht erklärt werden. Der Versicherte habe Kranschienen, die weit stärker waren als Eisenbahnschienen, geschweißt. Es sei davon auszugehen, daß er starken Funken ausgesetzt gewesen sei. Als Schweißer bei der Firma S ... habe er im übrigen mit gesundheitsgefährdenden Chemikalien (schwerem Wasserstoff) Berührung gehabt. Es sei wahrscheinlich, daß er sich infolge der beim Schweißen erlittenen Schädigung mit den Händen die gefährlichen Chemikalien in die Augen gerieben habe. Das Gutachten von Dr. ... vom 23. Juli 1974 erhalte unter diesem Gesichtspunkt besondere Bedeutung. Auch die Anstalt für Sozialversicherung in Celje habe nicht ausgeschlossen, daß die 70 %ige MdE des Versicherten auf die Arbeit in Deutschland zurückzuführen sei. Berücksichtige man, daß dieses Dokument bereits im Jahre 1946 angefertigt worden sei, so müsse davon ausgegangen werden, daß die Invalidität des Versicherten Folge eines Arbeitsunfalls ist. Das SG Mannheim habe das Urteil vom 29. März 1974 am 4. Juli 1974 zugestellt. Dieses Urteil - in dem die Klage auf Feststellung, daß die Erblindung des verstorbenen Versicherten Folge eines Arbeitsunfalls sei, abgewiesen wird - sei rechtskräftig. Im vorliegenden Fall sei aber nicht diese Frage von Bedeutung, sondern ob der Arbeitsunfall Invalidität verursacht habe. Dem Urteil des SG Mannheim komme insoweit keine präjudizierende Wirkung zu.

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Die Klägerin beantragt,

das Urteil des SG Hildesheim vom 18. März 1974 zuändern und festzustellen, daß der verstorbene Versicherte zu seinen Lebzeiten im Oktober 1946 die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Invalidenrente erfüllt hat.

16

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

17

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

18

Der Vorsitzende hat mit Hilfe der Beigeladenen zu 1) versucht, eine Zustellung des Vorbescheides des SG Hildesheim vom 2. Februar 1946 festzustellen. Eine Antwort von jugoslawischer Seite ist dazu nicht eingegangen.

19

Außer den Gerichtsakten lagen die den Versicherten betreffenden Akten der Beklagten und die Akten des SG M ... - S 3 U 854/73 - vor. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme erster Instanz wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt. Berufungsausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere greift § 146 Sozialgerichtsgesetz -SGG- nicht ein. Die Berufung betrifft die Feststellung eines Rechtsverhältnisses und keinen Rentenanspruch für zurückliegende Zeit. Danach bestehen gegenüber der Zulässigkeit der Berufung keine Bedenken.

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Auch die Klage ist zulässig. Der Rechtsstreit betrifft ausschließlich die Frage, ob der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls die Voraussetzungen für den Bezug einer Versichertenrente erfüllt. Diese Frage ist von der gegenüber der Beigeladenen zu 2) zu treffenden Feststellung zu unterscheiden, ob dem Versicherten - wegen des gleichen Unfalls eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugestanden hätte. Über dieses Feststellungsbegehren hat das SG Mannheim mit Urteil vom 29. März 1974 entschieden. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beigeladenen zu 2) und der Klägerin ist dieses Urteil rechtskräftig geworden. Dieser Umstand berührt jedoch nicht die Zulässigkeit der gegen die Beklagte gerichteten Klage. Die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorgelegen und welche Gesundheitsstörungen dieser verursacht hat, läßt sich in beiden Verfahren unabhängig voneinander beantworten. Allerdings handelt es sich um Vorfragen für den hier zu beantwortenden Fragenkomplex. Ihre rechtskräftige Entscheidung durch das SG Mannheim bindet den Senat nicht. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in vergleichbaren Zusammenhängen ausgesprochen (vgl. BSGE 14, 99, 103; 24, 13, 14).

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Einer Sachentscheidung über den Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten steht auch der Vorbescheid des SG Hildesheim vom 2. Februar 1956 nicht entgegen. Dieser Vorbescheid ist nicht rechtskräftig geworden, so daß der Versicherte zulässigerweise Antrag auf mündliche Verhandlung stellen konnte. Nach § 14 Abs. 1 VwZG wird im Ausland mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder der in diesem Staate befindlichen konsularischen oder diplomatischen Vertretungen des Bundes zugestellt. Eine dieser Vorschrift entsprechende Zustellung ist nicht nachweisbar. Zwar ist auf dem erwähnten Vorbescheid die Zustellung an den Kläger verfügt worden, es läßt sich aber den Akten nicht entnehmen, ob und in welcher Weise dieser Verfügung entsprochen worden ist. Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit dieser Zustellung sind beim SG in einem Vermerk vom 23. März 1957 niedergelegt worden. Auch die Zustellung an die Jugoslawische Botschaft am 19. Februar 1957 entspricht nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 1 VwZG. Die bloße Zustellung an die Botschaft enthält nicht zugleich ein Ersuchen um Zustellung des Vorbescheids an den Versicherten.

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Für die rechtliche Beurteilung ist demnach davon auszugehen, daß der Vorbescheid nicht formgerecht zugestellt ist. Eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 9 Abs. 1 VwZG kommt im vorliegenden Falle nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift gilt ein Schriftstück - trotz Zustellungsmängeln - als zu dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Zwar läßt sich der Entscheidung der Republikanischen Anstalt für Sozialversicherung vom 21. November 1964 entnehmen, daß der Vorbescheid des SG Hildesheim vom 2. Februar 1956 bereits bei einer Entscheidung dieser Anstalt vom 26. Februar 1962 gewürdigt worden ist. Die Anstalt hat nämlich einen Antrag des Versicherten unter Hinweis auf den Vorbescheid des SG Hildesheim abschlägig beschieden. Eine Heilung nach § 9 Abs. 1 kommt jedoch nicht in Betracht, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung der Klage, eine Berufungs-, Revisions- oder Rechtsmittel begründungsfrist beginnt (§ 9 Abs. 2 VwZG). Nicht ihrem Wortlaut, wohl aber ihrem Zweck nach ist diese Bestimmung auch auf die Frist zur Stellung des Antrags auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 SGG anzuwenden. Sie enthält nämlich "für den Fall der Klageerhebung eine Schutzbestimmung zugunsten der Betroffenen" (BVerwGE 23, 89, 93[BVerwG 16.12.1965 - BVerwG VIII B 65.65]). Insoweit ist die Aufzählung der Fristen in § 9 Abs. 2 VwZG nicht abschließend. Die gegenteilige - auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift abstellende - Ansicht des OVG Münster (NJW 1961, 1836 [OVG Nordrhein-Westfalen 29.03.1961 - VIII A 989/60]) wird vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in der genannten Entscheidung ausdrücklich nicht geteilt. Für die Widerspruchsfrist im Verwaltungsverfahren haben sich Bundesgerichtshof (BGH) und BSG gegenteilig geäußert. Beide Gerichte haben indessen auf das erwähnte Urteil des BVerwG hingewiesen und auf die unterschiedliche Behandlung von Fristen im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren aufmerksam gemacht (BGH NJW 1972, 1238 f. [BGH 06.04.1972 - III ZR 141/70][BGH 06.04.1972 - III ZR 141/70]; BSG SozR Nr. 34 zu § 66 SGG).

25

Die Klägerin hat auch ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 SGG. Nach Art. 1 Abs. 1 b in Verbindung mit Art. 2 b des deutschjugoslawischen Vertrages vom 10. März 1956 sind Anwartschaften und Ansprüche von jugoslawischen Staatsangehörigen, die am 1. Januar 1956 ihren ständigen Wohnsitz im Gebiet der F ... V ... b ... J ... hatten, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche aufgrund der bis 1. Januar 1956 in der deutschen Sozialversicherung im Gebiet der BRD zurückgelegten Sozialversicherung übernommen worden. Diese Regelung ist auch heute noch geltendes Recht. Sie ist durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen F ... R ... J ... über soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 - in Kraft getreten am 1. September 1969 (BGBl. II 1969, 1438, 1568) - nicht ersetzt worden. Zwar bestimmt Art. 39 Abs. 2 dieses Abkommens, bei seiner Anwendung seien auch vor seinem Inkrafttreten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gegebene erhebliche Tatsachen zu berücksichtigen. Selbst die Rechtskraft früherer Entscheidungen soll nach Art. 39 Abs. 3 einer Anwendung des Abkommens nicht entgegenstehen. Aus Nr. 12 Buchstabe c des Schlußprotokolls zu diesem Abkommen, das nach Art 40 des Abkommens dessen Bestandteil ist, ergibt sich jedoch, daß diese Rückwirkung auf Personen beschränkt ist, die nach dem 1. Januar 1956, aber vor dem Inkrafttreten des Abkommens den ständigen Wohnsitz im Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien aufgegeben haben. Diese Regelung ist getroffen worden, um bestimmte Folgen im Fremdrentenrecht auszuschließen (vgl. dazu näher Terbach, Bundesarbeitsblatt 1969, 213, 218). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß der Versicherte und die Klägerin nicht zu dem von der Regelung angesprochenem Personenkreis gehören. Die Klägerin kann wegen der Regelung des deutsch- jugoslawischen Vertrages vom 10. März 1956 keinen Leistungsanspruch gegen die Beklagte herleiten. Die Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, besteht nicht. Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 SGG ergibt sich vielmehr durch die Entscheidung der Republikanischen Anstalt für Sozialversicherung vom 21. November 1964. In der Begründung dieser Entscheidung wird dem Versicherten ein Anspruch auf Unfallschädigung und auf Invalidenrente in Aussicht gestellt, falls er eine entsprechende Berechtigung in Deutschland erworben hätte. Der Feststellungsantrag, daß der Versicherte zu seinen Lebzeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Invalidenrente erfüllt hatte, ist nach alledem zulässig.

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Das Klagerecht ist auch nicht verwirkt. Der Prozeß ist zwar vom Versicherten ungewöhnlich lange Zeit nicht betrieben worden. Weitere Umstände, die das späte Geltendmachen seiner Rechte als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen ließen, sind jedoch nicht ersichtlich. Nur unter dieser Voraussetzung kann aber ein an sich bestehendes Klagerecht verwirken (BSGE 34, 211, 214 [BSG 29.06.1972 - 2 RU 62/70] m. weit. Nachw.). Sachlich ist die Klage jedoch nicht begründet.

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Da die Klägerin die Feststellung für einen Versicherungsfall im Oktober 1946 begehrt, ist von § 1252 Abs. 1 Nr. 1 RVO in seiner jetzt geltenden Fassung auszugehen. Das ergibt sich aus Art. 2 § 10 Abs. 1 Arbeiterrentenversicherungsneuregelungsgesetz, der die Geltung auf Versicherungsfälle erstreckt, die nach dem 30. April 1942 eingetreten sind. Der Versicherte hat die behaupteten Verletzungen wahrscheinlich im Februar 1945, jedoch nicht vor Ende 1944 erlitten. Nach § 1252 Abs. 1 Nr. 1 RVO gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls berufsunfähig geworden ist. Diese Veränderung des rechtlichen Ausgangspunktes begründet aber keine vom angefochtenen Urteil abweichende Entscheidung. Nach § 1263 a Abs. 1 i.d.F. der Verordnung vom 17. März 1945 (RGBl I S. 41) galt die Wartezeit als erfüllt, wenn der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls invalide geworden oder gestorben ist. Selbst wenn man davon ausginge, daß der Versicherungsfall vor dem 17. März 1945 eingetreten sei oder die Verordnung von diesem Tage an nicht bis zu dem angenommenen Versicherungsfall im Oktober 1946 in Kraft getreten sei, ergäbe sich keine andere Rechtslage. Bereits vor der Verordnung vom 17. März 1945 bestimmte nämlich § 1262 Abs. 5 RVO aF: Wenn der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls invalide wird oder stirbt, ist die Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich.

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Berufsunfähigkeit des Versicherten läßt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Berufsunfähig ist nämlich nur ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit und Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeit herabgesunken ist (§ 1246 Abs. 2 Satz 1 RVO). Selbst wenn man davon ausgeht, der Versicherte habe Anfang 1945 durch spritzende Funken bei Schweißarbeiten eine Augenverletzung erlitten, ist daraus nicht herzuleiten, daß diese Verletzung seine Berufsunfähigkeit verursacht hat. Der Versicherte ist nach seiner Rückkehr in Jugoslawien weiterhin als Landwirt tätig gewesen. Das ergibt sich aus einem an die Beigeladene zu 2) gerichteten Schreiben der Gemeinschaft der Renten- und Invalidenversicherung in der S ... R ... S ... . Dort wird auf ein Schreiben der Augenklinik in L ... hingewiesen. Die Klinik berichtet, der Versicherte habe vor seiner Aufnahme in der Klinik seinen Weingarten gedüngt und sich mit der schmutzigen Hand das Auge gerieben. Im übrigen teilt das Allgemeine Krankenhaus in C ... eine Verletzung des rechten Auges durch einen Zweig mit. Sieht man diese Mitteilung im Zusammenhang mit der Karteieintragung bei der AOK Osterode, wonach der Versicherte wegen einer Bindehautentzündung arbeitsunfähig gewesen sei, so ist eine schwerwiegende Verletzung des rechten Auges durch die Tätigkeit in Deutschland zweifelhaft. Selbst wenn man unterstellt, das Augenreiben und die Zweigverletzung seien von einem Arbeitsunfall in Deutschland mitverursacht worden, läßt sich daraus nur eine Schädigung des rechten Auges begründen. Unterstellt man zugunsten der Klägerin weiter, der Versicherte sei durch seine Tätigkeit in Deutschland auf dem rechten Auge erblindet, so reicht das nicht aus, um daraus die Berufsunfähigkeit herzuleiten. Aufgrund eines ärztlichen Gutachtens der Invaliditätspensionskommission vom 13. Oktober 1954 kann nämlich als bewiesen gelten, daß das Sehvermögen des linken Auges infolge Grauen Stars um 70 % vermindert ist. Die augenfachärztlichen Sachverständigen haben keinen Zweifel daran gelassen, daß ein solches Leiden schicksalsbedingt ist. Die Erwägungen der Berufung, wonach der Versicherte durch Umgang mit Chemikalien während seiner Tätigkeit in Deutschland ein schwererwiegendes Augenleiden davongetragen habe, können schon aus diesem Grunde nicht überzeugen. Sie zeigen auch nur einen möglichen Geschehensablauf auf und enthalten zu wenig konkrete Anhaltspunkte, die eine eingehende Würdigung erlaubten. Auch das arbeitsmedizinische Gutachten von Dr. K ... enthält keine Hinweise, die eine unfallbedingte Invalidität beweisen. Dieses Gutachten weist allgemeine Würdigungen auf undüberschreitet damit den Auftrag an den medizinischen Sachverständigen. Im übrigen geht Dr. K ... mit der Annahme , der Versicherte sei in Jugoslawien nicht mehr tätig gewesen, von falschen Voraussetzungen aus. Die Ausführungen von Dr. K ... sind auch mit den von Dr. T ... am 24. Oktober 1946 und dem Gutachten der Invaliditätspensionskommission vom 13. Oktober 1954 nicht zu vereinbaren. Das hat Dr. P ... in seinem augenfachärztlichen Gutachten vom 1. März 1974 zur Überzeugung des Senats hervorgehoben. Auch Dr. Klavis selbst hat eingeräumt, wegen der spärlichen Unterlagen sei jeder Sachverständige überfordert, sichere Aussagen über den Ursachenzusammenhang zu machen. Unter diesen Umständen ist auf die recht vagen Zeugenaussagen zum Unfallhergang und dessen Folgen nicht näher einzugehen.

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Das SG hat die Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft, so daß für weitere Ermittlungen kein Raum ist. Nach den Grundsätzen über die objektive Beweislast (BSGE 6, 70, 73 [BSG 24.10.1957 - 10 RV 945/55]; 35, 216, 218) kann die Berufung keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus§ 193 Abs. 1 SGG. Für die Zulassung der Revision ist kein Raum. Der Rechtsstreit betrifft im wesentlichen die Würdigung von Anhaltspunkten für behauptete Tatsachen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder abweichende höchstrichterliche Entscheidungen sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG)

Becke
Dr. Wilde
Lüdtke