Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.03.1980, Az.: L 3 U 80/79

Heileingriff; Gesundheitsschaden; Feststellungsinteresse; Rehabilitation; Beschäftigter; Krankenhausträger

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
25.03.1980
Aktenzeichen
L 3 U 80/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10959
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1980:0325.L3U80.79.0A

Amtlicher Leitsatz

1. Nach einem mißglückten Heileingriff haben Krankenhausträger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, der eingetretene Gesundheitsschaden des Verletzten sei auf ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 17 RVO versichertes Risiko zurückzuführen (i. A. an BSG vom 31.1.1980 - 8 a RU 92/78).

2. Bei stationärer Behandlung im Rahmen der Rehabilitation (§ 539 Abs. 1 Nr. 17 RVO) ist der Rehabilitand nicht "Beschäftigter" und der Krankenhausträger nicht "weiterer Unternehmer" i. S. von § 636 Abs. 2 RVO (i. A. an BSG aaO; abweichend OLG Braunschweig VersR 78, 622-NJW78, 1203).

3. Eine entsprechende Anwendung des § 636 Abs. 2 RVO scheidet aus, weil der Rehabilitand während der stationären Behandlung nicht einem Beschäftigten vergleichbar in das Krankenhaus eingegliedert ist.