Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 12.12.2012, Az.: 2 A 1033/12

Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Betriebsgeheimnis; Glyphosat; Pflanzenschutzmittel; Umweltinformation; Umweltinformationen über Emissionen

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
12.12.2012
Aktenzeichen
2 A 1033/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44499
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Informationen über die Zusammensetzung des für den Einsatz in Pflanzenschutzmitteln zugelassenen Wirkstoffs Glyphosat und Studien aus dem Zulassungsverfahren zur Beurteilung der Auswirkungen des Wirkstoffs auf die Umwelt und den Menschen sind Umweltinformationen im Sinne des UIG, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betreffen, an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht besteht.

2. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Umweltinformationen über Emissionen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG, für die der Informationszugang nicht unter Hinweis auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen abgelehnt werden kann, bezieht sich nur auf die von Anlagen ausgehende Freisetzung von Stoffen.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- EUR abgesetzt.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Erteilung von Informationen über den für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zugelassenen Wirkstoff Glyphosat.

Mit Schreiben vom 05. Juli 2011 beantragten die Kläger beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Übermittlung von verschiedenen Informationen über den für den Einsatz in Pflanzenschutzmitteln zugelassenen Wirkstoff Glyphosat. Unter anderem begehrten sie die vollständige Übermittlung des im Rahmen des Zulassungsverfahrens von der Beklagten als berichterstattender Mitgliedstaat erstellten Bewertungsberichts (Draft Assessment Report - DAR -) und der vollständigen im Anhang zu ihrem Schreiben aufgeführten Studien über den Wirkstoff Glyphosat, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens für den Wirkstoff vorgelegt wurden. Der Wirkstoff Glyphosat wurde mit der am 01. Juli 2002 in Kraft getretenen Richtlinie 2001/99/EG der Kommission vom 20. November 2001 (ABl. EU Nr. L 304 S. 14) in Anhang 1 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EU Nr. L 230 S. 1) aufgenommen und befristet bis zum 30. Juni 2012 für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zugelassen. Mit der Richtlinie 2010/77/EU der Kommission vom 10. November 2010 (ABl. EU Nr. L 293 S. 48) wurde die Zulassung von Glyphosat bis zum 31. Dezember 2015 verlängert, um den Antragstellern ausreichend Zeit einzuräumen, ihre Anträge auf Erneuerung der Zulassung des Wirkstoffs auszuarbeiten, und der Kommission die Möglichkeit zu geben, die Anträge zu bewerten und eine Entscheidung darüber zu treffen. Die Verlängerung der Zulassung erfolgte ohne erneute Bewertung des Wirkstoffs.

Mit Bescheid vom 29. August 2011 übermittelte die Beklagte den Klägern unter anderem den Draft Assessment Report mit Ausnahme des Volume 4. Insoweit lehnte sie den Antrag der Kläger auf den Zugang zu Informationen betreffend den Wirkstoff Glyphosat mit der Begründung ab, nach Art. 7 Abs. 6 Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 sei ein Informationszugang zu vertraulichen Informationen i. S. v. Art. 14 der Richtlinie 91/414/EWG ausgeschlossen. Volume 4 des DAR enthalte ausschließlich vertrauliche Angaben in diesem Sinne, wie z. B. Angaben zur genauen chemischen Zusammensetzung des Wirkstoffs, Angaben zum Produktionsprozess oder Angaben zu den vertraglichen Beziehungen der einzelnen Notifizierer zueinander. Dass diese Angaben vertraulich seien, folge auch aus Art. 63 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Die Umweltinformations-Richtlinie (Richtlinie 2003/4/EG) bzw. das in nationaler Umsetzung erlassene Umweltinformationsgesetz (UIG) räume den Klägern gleichfalls keinen Anspruch auf Informationszugang ein, denn bei den erbetenen Informationen handele es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe des Volume 4 des DAR sei nicht erkennbar bzw. nicht dargelegt worden. Auch fehle die Zustimmung des Berechtigten zu einer Bekanntgabe der Informationen. Den Antrag der Kläger auf Übermittlung der vollständigen Studien aus dem Verfahren über die Zulassung des Wirkstoffs Glyphosat lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, bei den Studien handele es sich ebenfalls um Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse. Für im Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel vorgelegte Unterlagen werde diese Einordnung durch § 18c Abs. 2 Nr. 4 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) bzw. Art. 14 Richtlinie 91/414/EWG bestätigt, wonach allein die Zusammenfassung der Ergebnisse von Untersuchungen und Versuchen nicht unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis falle. Da die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung zur Herausgabe der Studien nicht gegeben hätten und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenbarung nicht angenommen werden könne, komme die Übermittlung der Studien nicht in Betracht.

Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 28. September 2011 Widerspruch, zu dessen Begründung sie insbesondere geltend machten, bei den begehrten Informationen handele es sich um Umweltinformationen über Emissionen, bei denen der Informationszugang gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 4 Richtlinie 2003/4/EG (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UIG) nicht mit der Begründung verweigert werden könne, durch das Bekanntgeben würden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart. Diese Einordnung werde gestützt durch die Argumentation der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen im Verfahren des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-266/09. Selbst wenn die Daten nicht als Umweltinformationen über Emissionen eingeordnet würden, sei ein Anspruch auf Informationszugang eröffnet, denn die Informationen seien erforderlich, um die Auswirkungen von Glyphosat auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit beurteilen zu können. Im Übrigen sei die Vertraulichkeit der Informationen fraglich, denn der in Art. 13 Abs. 3 Richtlinie 91/414/EWG bestimmte Zeitraum von zehn Jahren, in dem Angaben aus dem Zulassungsverfahren nicht für Zweitantragsteller genutzt werden dürften, sei für Glyphosat abgelaufen, so dass es an einem die Geheimhaltung rechtfertigenden wirtschaftlichen Interesse der Zulassungsinhaber fehle.

Im Widerspruchsverfahren gab die Beklagte der Glyphosate Task Force Gelegenheit zur Stellungnahme als einem mit dem Ziel der Erneuerung der Zulassung des Wirkstoffs Glyphosat erfolgten Zusammenschluss verschiedener Unternehmen, dem auch die Beigeladenen angehören. Sowohl die Glyphosate Task Force als auch die Beigeladenen, in deren Auftrag verschiedene der von den Klägern erbetenen Studien aus dem Zulassungsverfahren erstellt worden sind, widersprachen der Bekanntgabe der erbetenen Informationen an die Kläger und machten die Vertraulichkeit der Daten geltend. Entgegen der Auffassung der Kläger handele es sich nicht um Umweltinformationen über Emissionen. Ein ihr Geheimhaltungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse sei von den Klägern nicht dargelegt worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei einer Offenbarung der Informationen Konkurrenten an diese gelangen und daraus wirtschaftliche Vorteile ziehen könnten. Die Studien enthielten zudem persönliche Daten von Mitarbeitern, die zu schützen seien. Auch stehe das Urheberrecht der Beigeladenen an den Studien deren Bekanntgabe entgegen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2011 übersandte die Beklagte den Klägern weitere Unterlagen, lehnte die Übermittlung des Volume 4 des DAR und der Studien aus dem Zulassungsverfahren für den Wirkstoff Glyphosat jedoch weiterhin ab und wies den Widerspruch der Kläger insoweit zurück. Bei den Inhalten des Volume 4 des DAR handele es sich schon nicht um Umweltinformationen und damit erst recht nicht um Umweltinformationen über Emissionen. Selbst wenn das Umweltinformationsgesetz anwendbar wäre, sei ein Anspruch auf Informationszugang nicht begründet, weil durch die Offenbarung der Informationen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bekanntgegeben würden. Für eine solche Entscheidung fehle es an einem überwiegenden öffentlichen Interesse. Auch die Studien über den Wirkstoff Glyphosat seien keine Informationen über Emissionen. Eine Entscheidung über die Auslegung des Begriffs habe der EuGH in der Rechtssache C-266/09 nicht getroffen. Unter einer Emission sei die von Punktquellen oder diffusen Quellen einer Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden zu verstehen. Toxikologische Studien zum Wirkstoff eines Pflanzenschutzmittels enthielten Informationen zu derlei Vorgängen nicht. Ein überwiegendes öffentliches Offenbarungsinteresse sei auch hinsichtlich der Studien nicht begründet. Der Schutz von Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen beruhe letztlich auf den grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 12 Abs.1 und des Art. 14 Abs. 1 GG. Dem stehe ein lediglich einfach-gesetzlicher Informationsanspruch der Kläger gegenüber. Eine Situation, in der dem Informationsanspruch der Kläger dennoch ein erhöhtes Gewicht beizumessen wäre, sei nicht zu erkennen. Soweit sich Veröffentlichungen kritisch mit dem Wirkstoff Glyphosat auseinandersetzten, seien diese von der Beklagten in ihrer Funktion als berichterstattender Mitgliedstaat beurteilt worden. Im Ergebnis habe keine der Veröffentlichungen in fachlicher Hinsicht das Potenzial gehabt, das aufgrund umfangreicher Bewertungen im Rahmen der Wirkstoffprüfung gefundene Ergebnis in Frage zu stellen. Anlass für eine Neubewertung habe es nicht gegeben. Das Vorliegen kritischer Veröffentlichungen genüge für sich allein nicht, um ein das berechtigte Interesse der Betroffenen am Schutz ihrer Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse überwiegendes Informationsinteresse zu begründen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der DAR in dem Umfang, in dem er den Klägern übermittelt worden sei, die zusammenfassende Bewertung enthalte, die das Ergebnis der Wirkstoffprüfung repräsentiere. Auf diese Weise hätten die Kläger Zugang zu allen wesentlichen Informationen über die Auswirkungen des Wirkstoffs Glyphosat in den einzelnen Prüfbereichen, also auch im Bereich der Toxikologie. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sei vor diesem Hintergrund zu beachten gewesen, dass der Informationszugang nicht vollständig verwehrt werde, sondern lediglich hinsichtlich insoweit, als noch weitergehende Informationen begehrt würden. Die erteilten Informationen seien für eine objektive Risikobewertung ausreichend. Die von den Kläger in Bezug genommene Vorschrift des Art. 13 Richtlinie 91/414/EWG gewähre keinen Anspruch auf den Zugang zu Unterlagen aus dem Zulassungsverfahren, sondern bestimme lediglich die Voraussetzungen, unter denen die Zulassungsbehörde Unterlagen eines Vorantragstellers zu Gunsten eines Zweitantragstellers verwerten dürfe.

Die Kläger haben am 20. Januar 2012 Klage erhoben. Hinsichtlich des Volume 4 des DAR stellen sie klar, dass sie ausschließlich Zugang zu den darin enthaltenen Angaben über die genaue chemische Zusammensetzung des Wirkstoffs Glyphosat begehren, nicht hingegen zu darin enthaltenen anderen Daten. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien Informationen über die Zusammensetzung des Wirkstoffs Glyphosat Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, denn der Wirkstoff werde über Pflanzenschutzmittel alltäglich in die Umwelt freigesetzt. Den Klägern gehe es darum, Kenntnis über ergänzende Mittel zu erhalten, die dem Pflanzenschutzmittel beigefügt werden, um das Eindringen des Wirkstoffs in die Pflanze zu erleichtern, denn diese Mittel könnten gesundheitliche Risiken bergen. Der unbestimmte Rechtsbegriff des Vorliegens von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, die einem Informationsanspruch entgegenstehen können, sei eng auszulegen. Hinsichtlich der begehrten Einsichtnahme in die Wirkstoffzusammensetzung sei insoweit zu beachten, dass für den Wirkstoff kein Patentschutz mehr bestehe. Er werde von einer Vielzahl von Firmen unter unterschiedlichen Markennamen vertrieben. Die Methoden der Herstellung seien allgemein bekannt und öffentlich zugänglich. Das Informationsinteresse der Kläger begründe sich dennoch aus der Notwendigkeit, die toxikologische Wirkung des Wirkstoffs in der konkret genehmigten Form einschließlich seiner Zusatzstoffe und Verunreinigungen beurteilen zu können. Hinsichtlich der erbetenen Studien fehle es an einer begründeten Darlegung eines Geheimhaltungsinteresses, welche nach der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen vereinzelte Ausführungen dazu erfordere, auf welche Weise einem Wettbewerber konkrete Vorteile aus der Kenntnis der betreffenden Daten erwachsen könnten. Festzuhalten sei daran, dass die erbetenen Informationen Emissionen beträfen. Der Begriff dürfe nicht auf Emissionen von Anlagen beschränkt werden, sondern erfasse sämtliche Emissionen in die Umwelt, unabhängig davon, auf welche Weise sie erfolgen. Anlass für die gesetzliche Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG, mit welcher der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse am Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen Vorrang vor gegenläufigen anderen Interessen eingeräumt habe, sei der Umstand gewesen, dass die Öffentlichkeit bei Emissionen in die Umwelt unmittelbar spürbar berührt werde und deshalb ein gesteigertes Informationsinteresse habe. In dieser Weise sei die Öffentlichkeit aber auch bei der Abgabe des Wirkstoffs eines Pflanzenschutzmittels in die Umwelt berührt. Zu beachten sei ferner die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, nach der es bei dem beantragten Zugang zu Studien aus einem Zulassungsverfahren nicht genüge, einen Antragsteller auf eine bloße zusammenfassende Risikobewertung zu verweisen, sondern auch Zugang zu dem der Bewertung zugrundeliegenden Tatsachenmaterial zu eröffnen sei. Aber auch dann, wenn die erbetenen Informationen als Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse eingeordnet würden, bestehe der geltend gemachte Informationsanspruch, denn er werde durch ein überwiegendes öffentliches Interesse getragen. Das Informationsbegehren betreffe Informationen über das weltweit meistgebräuchliche Pflanzenschutzmittel, das in großen Mengen in die Umwelt ausgebracht werde und eine unübersehbare Vielzahl von Menschen und Umweltgütern betreffe. Die Beklagte verkenne bei der anzustellenden Abwägung, dass auch dem öffentlichen Informationsinteresse ein Rang zukomme, der sich auf Verfassungsentscheidungen zurückführen lasse, wie auf das Grundrecht der Informations- und Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG und den Schutz von Leib und Leben durch Art. 2 Abs. 2 GG. An der im Zulassungsverfahren bescheinigten Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit des Mittels bestünden auf der Basis neuerer Forschungen erhebliche Zweifel. Neuere Studien legten unter anderem eine mögliche mutagene Wirkung von Glyphosat nahe. Zudem würden das Genehmigungsverfahren der Beklagten sowie ihr Umgang mit und ihre Interpretation der streitgegenständlichen Studien sowie ihre Geheimhaltungspraxis kritisiert. Den begründeten Zweifeln an der Verträglichkeit von Glyphosat auf einer möglichst umfassenden Daten- und Erkenntnisbasis nachgehen zu können, sei Ziel des geltend gemachten Informationsanspruchs. Zumindest sei die Entscheidung der Beklagten abwägungsfehlerhaft. Obgleich sowohl der Patentschutz des Wirkstoffs als auch der Verwertungsschutz für die mehr als zehn Jahre alten Studien bereits abgelaufen seien, habe die Beklagte nicht vereinzelt dargelegt, warum dennoch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein sollten. Die bloß theoretische Möglichkeit, dass ein Konkurrent irgendwo auf der Welt von der Veröffentlichung der Studien profitieren könnte, genüge nicht, um eine Geheimhaltung zu rechtfertigen. Gefordert werden müsse vielmehr, dass betroffene Unternehmen das konkrete Bestehen eines solchen Risikos belegen. Auch müsse der Umfang des drohenden Schadens zumindest annähernd beziffert werden. Weiterhin habe die Beklagte die Möglichkeit eines zumindest teilweisen Informationszugangs, etwa zu zentralen Elementen der Studien unter gleichzeitiger weiterer Geheimhaltung einzelner besonders sensibler Informationen, nicht geprüft. Zur Unterstützung ihres Vorbringens legen die Kläger unter anderem eine Studie des NABU zu den Risiken von Glyphosat und des Anbaus herbizidresistenter Pflanzen vor.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verpflichten, ihnen weitere Informationen über den Wirkstoff Glyphosat zu erteilen durch Übermittlung der im Volume 4 des Draft Assessment Reports enthaltenen Angaben zur chemischen Zusammensetzung des Wirkstoffs sowie der im Anhang zu ihrem Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen vom 05. Juli 2011 aufgelisteten Studien aus dem Zulassungsverfahren, und den Bescheid des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 29. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2011 insoweit aufzuheben, als er dieser Verpflichtung entgegensteht,

hilfsweise, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2011 nach näherer Maßgabe des Gerichts zur Gewährung von Akteneinsicht zu verpflichten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Kläger vereinzelt entgegen und hält daran fest, die erbetenen Informationen seien als Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse geschützt und dürften nicht offenbart werden. Auf den Wirkstoff eines Pflanzenschutzmittels bezogene kritische Studien über dessen Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt begründeten nur dann ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse, wenn sie geeignet seien, objektive Zweifel an der Zulassungsentscheidung zu wecken, oder wenn es nachgewiesenermaßen zu schädlichen Auswirkungen komme. Auf die von den Klägern angeführten Publikationen treffe das nicht zu. Die Studien seien behördlich geprüft worden, ohne dass sich Anlass zum Widerruf der Zulassung des Wirkstoffs oder ähnlichen Maßnahmen ergeben habe.

Die Beigeladenen beantragen gleichfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie halten die Ausführungen der Beklagten für zutreffend und treten dem Vorbringen der Kläger in diesem Sinne vereinzelt entgegen. Eine Neubewertung des Wirkstoffs Glyphosat sei nicht veranlasst.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zugang zu den von ihnen begehrten Informationen über den für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zugelassenen Wirkstoff Glyphosat. Soweit die Beklagte die Übermittlung der streitgegenständlichen Informationen an die Kläger abgelehnt hat, ist der Bescheid des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 29. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2011 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

I. Soweit die Beklagte den Zugang der Kläger zum Volume 4 des DAR unter Hinweis darauf versagt hat, nach Art. 7 Abs. 6 Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 (ABl. EU Nr. L 366 S. 10) sei ein Informationszugang zu vertraulichen Informationen i. S. v. Art. 14 Richtlinie 91/414/EWG ausgeschlossen sei, kann offenbleiben, ob die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 nach Aufhebung der Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EU Nr. L 309 S. 1) mit Wirkung vom 14. Juni 2011 noch anwendbar ist. Denn die Bestimmung des Art. 7 Abs. 6 Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 erfasst ohnehin nur den von der Europäischen Kommission vorzulegenden Beurteilungsbericht, der den Klägern von der Beklagten übermittelt wurde, nicht aber den Bewertungsbericht (Draft Assessment Report) des im Rahmen des Zulassungsverfahren berichterstattenden Mitgliedstaates.

Legt die Kommission – wie sie es für den Wirkstoff Glyphosat getan hat – den Entwurf einer Richtlinie gemäß Art. 7 Abs. 3a Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 vor, um den Wirkstoff in Anhang 1 der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, so muss sie gemäß Art. 7 Abs. 6 der Verordnung gleichzeitig die Schlussfolgerungen der Prüfung des Ständigen Ausschusses in Form eines aktualisierten Beurteilungsberichts vorlegen, der in das Kurzprotokoll über die Sitzung aufzunehmen ist (Satz 1). Der Beurteilungsbericht, ausgenommen diejenigen Teile, die sich auf gemäß Art. 14 der Richtlinie 91/414/EWG als vertraulich geltende Angaben in den Unterlagen beziehen, wird interessierten Dritten von jedem Mitgliedstaat auf ausdrücklichen Antrag zugänglich gemacht oder zur Verfügung gehalten (Satz 2).

Entsprechend dem Wortlaut der Norm bezieht sich der in Art. 7 Abs. 6 Satz 2 Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 geregelte Informationsanspruch ausschließlich auf den im Rahmen des Zulassungsverfahrens für einen zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln vorgesehenen Wirkstoff zu erstellenden Beurteilungsbericht. Diesen Beurteilungsbericht hat die Beklagte den Klägern übersandt. Nicht erfasst von der Norm ist hingegen der von der Beklagten als berichterstattender Mitgliedstaat im Zulassungsverfahren für den Wirkstoff Glyphosat auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 erstellte Bericht über die Bewertung der Antragsunterlagen (Bewertungsbericht bzw. Draft Assessment Report). In diesem Sinne sieht auch Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 2001/99/EG über die Aufnahme des Wirkstoffs Glyphosat in die Liste der für den Einsatz in Pflanzenschutzmitteln zugelassenen Wirkstoffe lediglich vor, dass die Mitgliedstaaten den Beurteilungsbericht für Glyphosat (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen i. S. d. Art. 14 der Richtlinie 91/414/EWG) allen Interessierten zur Einsicht zur Verfügung stellen oder ihn gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich machen.

II. Die Kläger haben auch keinen aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG folgenden Anspruch auf Zugang zu den streitgegenständlichen Informationen. Zwar stellen die von ihnen begehrten Daten Umweltinformationen dar (1.). Sie betreffen aber keine Umweltinformationen über Emissionen (2.) und ein die Offenbarung der betroffenen Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse (3.) rechtfertigendes überwiegendes öffentliches Interesse ist nicht begründet (4.).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG hat jede Person nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.

1. Bei den von den Kläger begehrten Daten handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG fallen darunter alle Daten über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art, sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1, d. h. Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Umweltinformationen sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG zudem Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nrn. 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130, 236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791). Die von den Klägern begehrten Informationen über die Zusammensetzung des Wirkstoffs Glyphosat stammen ebenso wie die streitgegenständlichen Studien aus einem nach der Richtlinie 91/414/EWG durchgeführten Zulassungsverfahren, bei dem es darum ging, Risiken und Gefahren des Wirkstoffs für den Menschen, die Tiere und die Umwelt auszuschließen. Sie sollen den Klägern nach ihren Ausführungen dazu dienen, die Auswirkungen des Wirkstoffs auf den Menschen und die Umwelt zu überprüfen, und enthalten damit Informationen, die sich im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 6 UIG auf Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken bzw. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG betreffen können (vgl. zu letzterem Gesichtspunkt: EuGH, Urteil vom 16.12.2010 - C-266/09 -, NVwZ 2011, 156).

2. Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich bei den streitgegenständlichen Daten nicht um Umweltinformationen über Emissionen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG, für die der Informationszugang nicht unter Hinweis auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen abgelehnt werden kann.

Soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen, ist der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden.

Eine Legaldefinition für den unbestimmten Rechtsbegriff der Umweltinformationen über Emissionen enthält das Umweltinformationsgesetz und die ihm zugrundeliegende Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (ABl. EU Nr. L 41 S. 26) nicht. In der von den Klägern in Bezug genommenen Rechtssache des Europäischen Gerichtshofs C-266/09 (Propamocarb) hat sich zwar die Generalanwältin in ihrem Schlussantrag im Sinne der Rechtsauffassung der Kläger für eine weite Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs ausgesprochen, der Europäische Gerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010 (a. a. O.) dieser Rechtsauffassung jedoch nicht angeschlossen, sondern sich zu der Frage nicht geäußert. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Begriff der Umweltinformationen über Emissionen mit Urteil vom 24. September 2009 (7 C 2/09 - BVerwGE 135, 34 = NVwZ 2010, 189) wie folgt ausgeführt:

„Das Umweltinformationsgesetz definiert den Begriff der Emission nicht ausdrücklich. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG definiert aber den Begriff des Umweltfaktors. Zu den Umweltfaktoren gehört nach dieser Vorschrift die Freisetzung von Stoffen in die Umwelt, die sich auf Umweltbestandteile, wie Luft und Atmosphäre, auswirken kann. Zu diesen Freisetzungen zählen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG insbesondere Emissionen. Sie kennzeichnet damit nach dem Wortlaut dieser Vorschrift, dass ein Stoff in die Umwelt entlassen wird und damit notwendig eine Anlage verlässt, in der er entstanden ist.

Wie § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG spricht auch § 8 Abs. 1 Satz 2 UIG von "Umweltinformationen über Emissionen". In diesem Zusammenhang hat sich der Gesetzgeber für den Begriff der "Umweltinformationen über Emissionen" ausdrücklich auf Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - IVU-Richtlinie - (ABl. EG vom 10. Oktober 1996 Nr. L 257 S. 26) bezogen (BTDrucks 15/3406 S. 19). Nach dieser Bestimmung bezeichnet der Ausdruck "Emissionen" die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift geht die Emission unter anderem von einer "Punktquelle der Anlage" aus, und zwar "in die Luft". Bei der Freisetzung von Stoffen in die Luft ist das namentlich ein Schornstein. Die Vorschrift stellt mithin ebenfalls darauf ab, dass ein Stoff aus der Anlage austritt.“

Für ein auf Emissionen von Anlagen begrenztes Verständnis des unbestimmten Rechtsbegriffs der Umweltinformationen über Emissionen spricht auch die Systematik des Gesetzes (a. A. ohne Begründung: Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: April 2012, § 8 UIG, Rn. 46). Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG sind Emissionen lediglich ein Unterfall von Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt. Würde jegliche Abgabe von Stoffen in die Umwelt im Sinne des Rechtsverständnisses der Kläger als Emission eingeordnet, so entfiele der Anwendungsbereich für den Gesetzesbegriff der „sonstigen Freisetzung von Stoffen in die Umwelt“ gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG, was dem Aufbau des Gesetzes widerspräche. Auch im Leitfaden der Vereinten Nationen zur Aarhus Konvention wird im Übrigen zur Auslegung des Begriffs der Emissionen auf die Definition der Richtlinie 96/61/EG verwiesen (United Nations, The Aarhus Convention: An Implementation Guide, S. 60, abgerufen im Internet unter: http://www.unece.org/fileadmin/DAM/env/pp/ acig.pdf.

3. Sowohl bei den von den Klägern begehrten Studien als auch bei den im Volume 4 des DAR enthaltenen Angaben über die genaue chemische Zusammensetzung des Wirkstoffs Glyphosat handelt es sich um Betriebsgeheimnisse im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG, für die ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe nicht gegeben ist.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen (BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 - 1 BvR 2087, 2011/03 -, BVerfGE 115, 205 = DVBl. 2006, 694; BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 7 C 18/08 -, NVwZ 2009, 1113; Urteil vom 24.09.2009, a. a. O.).

Das in einem Unternehmen vorhandene Wissen über Herstellungsverfahren und die genaue Zusammensetzung eines Produkts stellt einen wirtschaftlichen Wert dar, unter Berücksichtigung dessen an der Nichtverbreitung dieser Tatsachen ein nach Art. 12 Abs. 1 GG berechtigtes Interesse besteht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27.11.2008 - 14 PS 2/08 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 23.10.2008 - 13a F 12/08 -, NVwZ 2009, 475). Mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 (20 F 1/09, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Sinne Angaben über die konkrete Zusammensetzung oder bestimmte Bestandteile eines Pflanzenschutzmittels ohne weitere Begründung den Betriebsgeheimnissen zugeordnet. Unterstützt wird dieses Verständnis des Begriffs der Betriebsgeheimnisse durch Art. 63 Abs. 2 Buchst. f Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, wonach unter anderem bei Angaben zur vollständigen Zusammensetzung eines Pflanzenschutzmittels in der Regel davon auszugehen ist, dass ihre Offenlegung den Schutz der wirtschaftlichen Interessen oder der Privatsphäre und die Integrität der betroffenen Personen beeinträchtigt. Nichts anderes kann aufgrund der vergleichbaren Interessenlage für den Wirkstoff eines Pflanzenschutzmittels gelten.

In gleicher Weise sind die von den Klägern begehrten Studien über mögliche Auswirkungen des Wirkstoffs Glyphosat auf die Gesundheit von Mensch und Tier als Betriebsgeheimnisse geschützt. Dies folgt bereits aus einem Umkehrschluss aus der gesetzlichen Regelung des § 65 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG in der seit dem 14. Februar 2012 geltenden Fassung (BGBl. I 2012, 148). Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 PflSchG n. F. dürfen unbeschadet des Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Angaben, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rahmen der Verfahren zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln oder zur Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten erhalten hat und die nach Art. 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vertraulich sind, oder die ein sonstiges Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen oder enthalten, soweit der Antragsteller oder der Zulassungsinhaber die Angaben als geheimhaltungsbedürftig kenntlich gemacht hat, von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nicht offenbart werden. Satz 1 gilt nicht, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einzelfall unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses der Beteiligten ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenbarung feststellt (Satz 2). Nicht unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nach Abs. 1 fallen gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG n. F. die Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchungen und Versuche zur Wirksamkeit und zu den Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie den sonstigen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt (so auch § 18c Abs. 2 Nr. 4 PflSchG in der bis zum 13. Februar 2012 geltenden Fassung). Ist danach lediglich die Zusammenfassung der Ergebnisse von Studien zur Wirksamkeit und zu den Auswirkungen eines Wirkstoffes für Pflanzenschutzmittel nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis geschützt, so ergibt sich im Umkehrschluss, dass die vollständigen Studien als Betriebsgeheimnisse zu betrachten sind.

Die Bestimmungen des Art. 63 Abs. 2 Buchst. f Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und des § 65 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG n. F. tragen den berechtigten Interesser des Herstellers eines zugelassenen Wirkstoffs bzw. Pflanzenschutzmittels Rechnung, zu verhindern, dass es durch Kenntnis der genauen Zusammensetzung seines Produkts oder der im Zulassungsverfahren vorgelegten Studien anderen Herstellern ermöglicht wird, nach Ablauf des Patentschutzes legal ein Konkurrenzprodukt, und zwar mangels eigener Forschungsaufwendungen in der Regel billiger, auf den Markt zu bringen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27.11.2008, a. a. O.). Vor diesem Hintergrund verfängt der von den Klägern angeführte Gesichtspunkt, der Patentschutz für den Wirkstoff sei abgelaufen, nicht. Denn allein der Umstand, dass der Patentschutz abgelaufen ist, bedeutet noch nicht, dass auch das „Know-how“ des Zulassungsinhabers Konkurrenten ohne weiteres zugänglich wäre. Gleiches gilt für den Hinweis auf den nach einem Zeitraum von zehn Jahren abgelaufenen Verwertungsschutz bzw. Datenschutz für im Zulassungsverfahren vorgelegte Versuchs- und Studienberichte nach Art. 13 Richtlinie 91/414/EWG bzw. Art. 59 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Dies gilt umso mehr, als der Ablauf der Frist ohnehin nur die Verwendung der geschützten Unterlagen für einen Zweitantragsteller in einem Zulassungsverfahren ermöglicht, nicht jedoch einen Anspruch auf das Zugänglichmachen der geschützten Unterlagen einräumt.

Entgegen der Auffassung der Kläger bedarf es nicht einer vereinzelten Darlegung konkret zu erwartender Wettbewerbsnachteile, um den Schutz von Daten als Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis auszulösen. Die von den Klägern zur Begründung ihrer Auffassung angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v . 20.06.2005 - 8 B 940/05 -, NVwZ-RR 2006, 248) beruht auf Besonderheiten des Gentechnikrechts. Nach § 17a Abs. 1 Satz 2 GenTG obliegt es ausdrücklich dem Betreiber, begründet darzulegen, dass eine Verbreitung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ihm betrieblich oder geschäftlich schaden könnte. Eine vergleichbare rechtliche Vorgabe enthält das Pflanzenschutzrecht nicht. Insoweit ist es deshalb ausreichend, dass die Bekanntgabe der begehrten Daten negative Auswirkungen auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hätte, was schon dann der Fall ist, wenn solche Auswirkungen möglich, also plausibel und nachvollziehbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009, a. a. O.). Dass sowohl die Kenntnis der im Zulassungsverfahren vorgelegten Studien als auch der Angaben über die genaue chemische Zusammensetzung des Wirkstoffs Konkurrenten eigene Forschungsaufwendungen ersparen und auf diese Weise Vorteile verschaffen könnte, erscheint der Kammer nachvollziehbar. Soweit die Kläger darauf verweisen, die Methoden der Herstellung des Wirkstoffs seien allgemein bekannt und zugänglich, steht dies dem Schutz der Angaben über die genaue chemische Zusammensetzung des Wirkstoffs als Betriebsgeheimnis nicht entgegen, denn auch die Kläger erhoffen sich offenbar aus der Kenntnis der insoweit im Volume 4 des DAR enthaltenen Daten Zugang zu Informationen, die auf andere Weise nicht zugänglich und dementsprechend gerade nicht allgemein bekannt sind.

Die Vorschrift des Art. 63 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, nach der eine Person, die beantragt, dass gemäß dieser Verordnung vorgelegte Informationen vertraulich behandelt werden sollen, einen nachprüfbaren Beweis vorzulegen hat, aus dem hervorgeht, dass die Offenlegung dieser Information ihre kommerziellen Interessen oder den Schutz ihrer Privatsphäre oder ihrer Integrität beeinträchtigen könnte, greift vorliegend nicht, weil das Zulassungsverfahren für den Wirkstoff Glyphosat nicht nach der Verordnung (EG) 1107/2009, sondern noch unter Geltung der Richtlinie 91/414/EWG durchgeführt wurde. Im Übrigen bestimmt Art. 63 Abs. 2 Buchst. f Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 – wie bereits ausgeführt – jedenfalls für die Offenlegung von Angaben zur vollständigen Zusammensetzung eines Pflanzenschutzmittels, dass in der Regel von einer Beeinträchtigung geschützter wirtschaftlicher Interessen auszugehen ist.

4. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenbarung der streitgegenständlichen Umweltinformationen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG bzw. § 65 Abs. 1 Satz 2 PflSchG n. F. (§ 18c Abs. 1 Satz 2 PflSchG a.F.) ist zu Gunsten der Kläger nicht gegeben.

Bei der anzustellenden Interessenabwägung steht auf der einen Seite der Schutz der Betriebsgeheimnisse der Zulassungsinhaber, der durch das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v.14.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Beschl. v. 12.10.2009, a. a. O.). Er findet seinen Niederschlag zwar auch in einfach-gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften, etwa in § 65 PflSchG n. F. (§ 18 c PflSchG a. F.). Das besondere Gewicht der Geheimhaltungsinteressen ergibt sich indes aus ihrem grundrechtlichen Bezug. Aus diesem folgt, dass Beeinträchtigungen je nach Intensität und Schwere des Eingriffs nur beim Vorliegen hinreichend gewichtiger Rechtfertigungsgründe hinnehmbar sind (BVerwG, Beschl. v. 12.10.2009, a. a. O.).

Durch eine Offenbarung der Informationen über die Zusammensetzung des Wirkstoffs Glyphosat würde die Berufsfreiheit der Zulassungsinhaber erheblich beeinträchtigt. Das in einem Unternehmen vorhandene Wissen über Herstellungsverfahren oder die genaue Zusammensetzung eines Produktes stellt einen wirtschaftlichen Wert dar. Es bildet eine Grundlage der unternehmerischen Berufstätigkeit und bestimmt in einer Marktordnung, die sich nach den Grundsätzen des Wettbewerbs vollzieht, die Beziehung zu anderen Unternehmen, namentlich den Konkurrenten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.10.2009, a. a. O.). Gleiches gilt im Ergebnis für Studien, die im Zulassungsverfahren vorgelegt wurden, um die Auswirkungen eines Wirkstoffs auf die Umwelt und den Menschen beurteilen zu können. Die Erstellung derartiger Studien erfordert einen erheblichen Kapitaleinsatz, der entwertet würde, wenn die Studien stets auf Antrag als Umweltinformationen offengelegt werden müssten und auf diese Weise allgemein zugänglich gemacht werden könnten, und zwar auch dann, wenn noch nicht einmal der zeitlich befristete Verwertungs- bzw. Datenschutz nach Art. 13 Richtlinie 91/414/EWG bzw Art. 59 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abgelaufen wäre.

Auf der anderen Seite steht das Informationsinteresse der Kläger. Ihr Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen besteht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG ohne dass hierfür ein Interesse geltend gemacht werden muss. Jede natürliche oder juristische Person ist mit der Antragstellung anspruchsberechtigt. Der Anspruch dient nicht oder nicht in erster Linie der Befriedigung von privaten Informationsinteressen. Vielmehr zielt er - wie schon dargelegt - darauf ab, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern. Wer einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen stellt, wird demnach (auch) als Sachverwalter der Allgemeinheit tätig; seinem Interesse an der Verfolgung des Anspruchs im Prozess entspricht ein gleichgerichtetes öffentliches Interesse (BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008, a. a. O.).

Im Gegensatz zum Schutz der Betriebsgeheimnisse der Zulassungsinhaber fehlt es dem Informationsanspruch der Kläger jedoch an einem konkreten grundrechtlichen Gehalt. Zwar mag es grundrechtliche Anknüpfungspunkte geben, einen Informationsanspruch begründet aber weder das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG noch die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG. Art. 42 EU-GR-Charta gewährt allein ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Union, das zudem nicht einschränkungslos besteht, sondern dessen Ausübung gemäß Art. 52 Abs. 2 EU-GR-Charta i. V. m. Art. 15 Abs. 3 AEUV den unter anderem zum Schutz privater Interessen erlassenen speziellen europarechtlichen Be-stimmungen unterliegt, die vorliegend eine Interessenabwägung vorsehen (vgl. Ruffert/Wegener in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl., Art. 42 EU-GR-Charta, Rn. 1). Ebenso fehlt es an eindeutig höher zu bewertenden Rechtsgütern der Allgemeinheit, hinter denen der Geheimnisschutz ausnahmsweise zurückzustehen hätte, wie dies etwa beim Auftreten eines Störfalls einer genehmigungspflichtigen Anlage der Fall sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008, a. a. O.). Soweit die Kläger geltend machen, an der dem Wirkstoff Glyphosat im Zulassungsverfahren bescheinigten Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit bestünden auf der Basis neuerer Forschungen erhebliche Zweifel, weisen sie selbst (lediglich) auf Studien hin, die eine „mögliche“ mutagene Wirkung von Glyphosat nahelegten. Eine dem Auftreten eines Störfalls einer genehmigungspflichtigen Anlage vergleichbare Interessenlage, bei der Rechtsgüter der Allgemeinheit konkret gefährdet bzw. betroffen sind, ist damit nicht gegeben.

Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist weiterhin zu berücksichtigen, dass eine Lösung des Konflikts zu Gunsten der Kläger zu einer Entwertung des Geheimnisschutzes führen würde, während eine Lösung zu Gunsten des Geheimnisschutzes die Möglichkeiten der Kläger, die behördliche Risikobewertung im Zulassungsverfahren nachvollziehen und überprüfen zu können, zwar mindert, aber nicht ausschließt. Denn die Beklagte hat den Klägern mit den ihnen übersandten Teilen des DAR jedenfalls die Ergebnisse aller im Rahmen der Wirkstoffprüfung vorgelegten Studien und die Bewertung dieser Ergebnisse übermittelt. Damit ist es den Klägern möglich, sich ein eigenes Bild von der Richtigkeit der im Zulassungsverfahren getroffenen Entscheidung zu machen. Dies gilt umso mehr, als zu den Auswirkungen des Wirkstoffs Glyphosat auch jenseits des Zulassungsverfahrens eine Vielzahl von Studien erschienen ist, wie sich etwa aus der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage zur Risikobewertung und Zulassung des Herbizid-Wirkstoffs Glyphosat entnehmen lässt (BT-Drs. 17/7168).

Der Hinweis der Kläger auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 20.06.2005, a. a. O.; Beschl. v. 02.01.2009 - 13a F 31/07 -, NVwZ 2009, 794) steht dieser Betrachtung nicht entgegen. Soweit das Oberverwaltungsgericht ausführt, es genüge nicht, Antragsteller auf eine zusammenfassende Risikobewertung zu verweisen, sondern es müsse auch das zugrundeliegende Tatsachenmaterial bekannt gemacht werden, folgt dies – wie die Entscheidungen erkennen lassen – aus Besonderheiten des Gentechnikrechts und einer europarechtskonformen Auslegung der maßgeblichen deutschen Rechtsvorschriften (vgl. OVG Nordrh.-Westf., a. a. O.). Eine vergleichbare Rechtslage besteht im Pflanzenschutzrecht nicht.

Auch eine teilweise Informationsgewährung kommt bei dieser Interessenlage nicht in Betracht. Die von den Klägern insoweit vorgeschlagene Offenlegung zentraler Elemente der im Zulassungsverfahren vorgelegten Studien, die inhaltlich über die schon an die Kläger übermittelte Zusammenfassung der Ergebnisse der Studien hinausginge, ließe die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit der Zulassungsinhaber nicht geringer erscheinen, denn mit den zentralen Inhalten der Studien würde gerade deren Grundlage bekannt gemacht.

Soweit die Kläger schließlich rügen, die Entscheidung der Beklagten sei abwägungsfehlerhaft, ist dieser Hinweis nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 29. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2011 zu begründen. Bei der Anwendung des Umweltinformationsgesetzes hat die Beklagte keine Ermessensentscheidung zu treffen, bei der ein Ermessensfehler zu einer Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung führen würde. Die nach § 9 Abs. 1 S. 1 UIG anzustellende Interessenabwägung unterliegt vielmehr der vollen gerichtlichen Kontrolle. Insoweit hat das Gericht eine eigene Interessenabwägung anzustellen und ist nicht darauf beschränkt, die Interessenabwägung der Behörde auf das Vorliegen von Abwägungsfehlern zu überprüfen. Die Interessenabwägung führt jedoch – wie ausgeführt – nicht zu einem die Bekanntgabe der streitgegenständlichen Umweltinformationen rechtfertigenden Überwiegen des öffentlichen Interesses.

Vor diesem Hintergrund bleibt auch der Hilfsantrag der Kläger ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes nach § 52 Abs. 2 GKG.