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§ 30 NArchtG - Datenverarbeitung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Amtliche Abkürzung
NArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77210

(1) Die Architektenkammer darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben in dem erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere über

  1. 1.

    Personen und Gesellschaften, die in den von der Architektenkammer nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen oder Verzeichnisse eingetragen sind oder in diese Listen oder Verzeichnisse eingetragen werden wollen,

  2. 2.

    Gesellschafterinnen, Gesellschafter, zur Geschäftsführung befugte Personen und sonstige gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter der in Nummer 1 genannten Gesellschaften und der auswärtigen Gesellschaften sowie

  3. 3.

    Personen und Gesellschaften, die unbefugt nach § 1 geschützte Bezeichnungen führen oder anderweitig verwenden oder dies zulassen.

(2) Nach Absatz 1 dürfen insbesondere die folgenden Daten verarbeitet werden:

  1. 1.

    Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,

  2. 2.

    Datum und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit,

  3. 3.

    Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes,

  4. 4.

    Fachrichtung und Beschäftigungsart sowie bei Gesellschaften der Zusatz "freischaffend",

  5. 5.

    Berufsausbildung und bisherige praktische Tätigkeiten,

  6. 6.

    Herkunftsstaat im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG,

  7. 7.

    Eintragungen in die von der Architektenkammer nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen und Verzeichnisse,

  8. 8.

    Eintragungen in Nummer 7 entsprechenden Listen und Verzeichnissen in anderen Bundesländern, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in durch Abkommen gleichgestellten Staaten,

  9. 9.

    Eintragungsversagungen, Untersagungen in Bezug auf das Führen einer nach § 1 geschützten Bezeichnung, Berufspflichtverletzungen, Ahndung von Berufsvergehen, Sperrungen und Streichungen in den in den Nummern 7 und 8 genannten Listen und Verzeichnissen,

  10. 10.

    Mitgliedsnummer,

  11. 11.

    Daten, die für die Prüfung erforderlich sind, ob Berufspflichten oder Eintragungsvoraussetzungen erfüllt werden,

  12. 12.

    Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 20 Abs. 2 dieses Gesetzes oder nach den §§ 8a bis 8e VwVfG erforderlich sind,

  13. 13.

    Name, Anschrift und Versicherungsnummer des Versicherers, bei dem eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 11, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 6, oder nach § 16 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, besteht.

(3) 1Die in Absatz 2 Nrn. 1, 3, 4, 6 und 13 genannten Daten sind in die Architektenliste sowie in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleistern einzutragen. 2Die in Absatz 2 Nrn. 1, 3 und 6 genannten Daten sind in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur einzutragen.

(4) 1In die Gesellschaftsliste sind einzutragen

  1. 1.

    das Registergericht, die Registernummer und das Datum der Eintragung beim Registergericht,

  2. 2.

    die Firma oder der Name der Gesellschaft und der Zusatz "freischaffend" (§ 16 Abs. 3),

  3. 3.

    die Namen, die Anschrift und die Berufsqualifikation der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, der zur Geschäftsführung befugten Personen sowie der sonstigen gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter,

  4. 4.

    die Anschrift des Sitzes und die Anschriften von Niederlassungen sowie

  5. 5.

    die in Absatz 2 Nr. 13 genannten Daten.

2Für Eintragungen in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften gilt Satz 1 entsprechend.

(5) 1Die Daten nach Absatz 2 werden jeweils in einer von der Architektenkammer für jede betroffene Person angelegten Akte geführt. 2Satz 1 gilt entsprechend für Daten von Gesellschaften nach Absatz 4 und für Daten nach Absatz 2, die sich auf Gesellschaften beziehen.

(6) 1Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, hat Anspruch auf Auskunft über Eintragungen in den von der Architektenkammer nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen und Verzeichnissen. 2Die Architektenkammer darf diese Eintragungen, soweit die betroffene Person oder Gesellschaft nicht widerspricht, veröffentlichen und an andere zum Zweck der Veröffentlichung übermitteln. 3Die Architektenkammer hat die betroffenen Personen und Gesellschaften anlässlich der Eintragung auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(7) 1Wird eine Eintragung nach § 21 gestrichen, so sind sämtliche von der Architektenkammer über die betroffene Person oder Gesellschaft gespeicherten Daten zu sperren; § 17 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 und Abs. 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend. 2Fünf Jahre nach der Streichung der Eintragung sind die gesperrten Daten zu löschen, wenn die betroffene Person oder Gesellschaft nicht die weitere Speicherung verlangt. 3Die Architektenkammer hat die betroffene Person oder Gesellschaft auf die Möglichkeit der weiteren Speicherung hinzuweisen. 4Bei der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur beträgt die Löschungsfrist nach Satz 2 zehn Jahre.